- Durchführung der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB
- Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
- Es wird festgestellt, dass im
Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB eine
Äußerung zur Planung vorgebracht wurde.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Es wird noch einmal
betont, dass nach städtebaulichen Kriterien eine Bebauung mit dreigeschossigen
Wohngebäuden bzw. mit den zweigeschossigen Doppelhäusern absolut vertretbar
ist. Die Eigentümer der Grundstücke in den umliegenden Quartieren haben keinen
Rechtsanspruch darauf, dass im Tekturplan die in diesen Quartieren geltenden
Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden. Eine Reduzierung der
vorgesehenen Geschossigkeit, der Grund- und Geschossflächenzahl kann nicht
befürwortet werden.
Zur Festsetzung einer
Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 ist festzustellen, dass im Vorentwurf vom
Dezember 2015 eine GZF von 1,0 vorgesehen waren. Der Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschuss hat im Rahmen der Abwägung am 14.03.2017 Folgendes
beschlossen:
„Im Tekturplanvorentwurf waren eine
Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vorgesehen. Dies
entspricht der Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan im Bereich von drei-
und viergeschossiger Bauweise. Aufgrund der Änderung bei den Gebäudegrundrissen
(Aufgliederung der Gebäudegruppen in einzelne Gebäude) hat die Überrechnung der
Werte gezeigt, dass eine GFZ von 0,8 nicht überschritten wird. Dies entspricht
den Werten im rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Quartier.“ (siehe u.a.
Anlage 1 zur Beschlussvorlage FB 5/057/2016 zu Einwendung 1 Punkt 3)
Leider wurde bei der Änderung des Bebauungsplanentwurfs im Plan der Wert
0,6 statt 0,8 eingetragen. Dieser Fehler wurde im Rahmen der 3. Auslegung
korrigiert. Insofern handelt es sich nicht um eine Erhöhung der GFZ, sondern
nur um eine Anpassung an die Vorgaben des Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschusses.
Der Bodengutachter weist
darauf hin, dass entsprechend der Baugrunderkundung und dem Geotechnischen
Bericht im Einflussbereich der geplanten Maßnahme kein durchgängiger
Grundwasserspiegel vorhanden ist. Lediglich in 3 der insgesamt 17 Bohrungen
wurde "lokales" Schichtenwasser in Tiefen von rd. 1,7 ... 2,8 m unter
GOK festgestellt.
Die geschilderten Auswirkungen (Setzungen) sind daher nicht zu befürchten.
Das Bodengutachten wurde auf der Grundlage des aktuellen Lageplans erstellt.
Zu den sonstigen Ausführungen wird
darauf verwiesen, dass gemäß Beschluss des Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschusses vom 11.07.2017 Stellungnahmen nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
- Es wird festgestellt, dass bei
der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind
von
Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Landratsamt Nürnberger Land
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
GVL Gasversorgung Lauf GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Polizeiinspektion Lauf
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ – Bauleitplanung, München
Heer Kreisbrandrat Norbert Thiel
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
3.
Der Tekturplan Nr. 7 zum
Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Am Steinbruch“ vom 08.12.2015
in der Fassung der letzten Änderung vom 11.07.2017 wird hiermit als Satzung
nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer.
Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588)
in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S
a t z u n g
für den
Tekturplan Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz “Am
Steinbruch“
§ 1
(1)
Für den Geltungsbereich des
Tekturplans Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 44 gilt der vom
Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz
ausgearbeitete Plan vom 08.12.2015 in der Fassung der
letzten Änderung vom 11.07.2017, der
zusammen mit diesem Textteil den Bebauungs- plan
bildet.
(2)
Die Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Plan vom
11.07.2017.
§ 2
Dieser
Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche
diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."
- Das
Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu
machen.
Anlagen
zur Beschlussvorlage:
·
Anlage
1: öffentliche Auslegung – Stellungnahme
·
Anlage
2: Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
·
Bebauungsplan
mit Begründung
Anlagen
in Session:
·
IBAS
Ingenieurgesellschaft, Bayreuth
Schalltechnische Untersuchungen im Rahmen der Bauleitplanung vom 26.02.2015
Aktenvermerk (1) vom 24.02.2016
Aktenvermerk (3) vom 14.02.2017
Ergebnisse der Schallimmissionsmessungen zum THW-Übungsbetrieb vom 15.12.2016
·
PB
Consult GmbH, Nürnberg
Verkehrsgutachten „Am Steinbruch“ vom 15.06.2016
·
Gauff
GmbH & Co. Engineering KG, Nürnberg
Kanalisation Stadt Lauf a.d.Pegnitz, Variantenuntersuchung, Ergebnisbericht vom
05.08.2016
·
Büro
für ökologische Studien, Bayreuth
Artenschutzrechtliche Erheblichkeitsabschätzung/Vorprüfung vom 18.10.2016
·
Sachverständigeninstitut
für Geotechnik GmbH, Nürnberg
Geotechnischer Bericht vom 26.09.2016
E-Mail vom 07.12.2016
Der Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 11.07.2017. über die
erneute Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange beraten und beschlossen aufgrund
einer Änderung und einer Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs diesen erneut
auszulegen und die Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange erneut zu
beteiligen. Gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB wurde außerdem bestimmt, dass
Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden
können; hierauf wurde in der erneuten Bekanntmachung hingewiesen.
Die
erneute öffentliche Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB wurde in der Zeit vom
20.07.2017 bis zum 30.08.2017 durchgeführt.
Während der Auslegungsfrist wurde eine Stellungnahme vorgebracht (Anlage 1).
Parallel
zur Auslegung wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit
Schreiben vom 13.07.2017 aufgefordert, ihre erneuten Stellungnahmen zum Entwurf
bis zum 30.08.2017 abzugeben.
Die
eingegangenen Äußerungen sowie die Stellungnahmen der Verwaltung sind in Anlage
2 tabellarisch zusammengefasst.
Die
in der Begründung angeführten Fachgutachten sind im Ratsinformationssystem
einsehbar.
Stellungnahme
der Verwaltung zu der eingegangenen Äußerung:
Auf die
Stellungnahmen der Verwaltung und die Beschlüsse des Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschusses vom 14.03.2017 und vom 11.07.2017 zu den Schreiben
der Einwender vom 25.01.2016 und vom 11.05.2017 wird verwiesen.
Es wird
noch einmal betont, dass nach städtebaulichen Kriterien eine Bebauung mit
dreigeschossigen Wohngebäuden bzw. mit den zweigeschossigen Doppelhäusern
absolut vertretbar ist. Die Eigentümer der Grundstücke in den umliegenden
Quartieren haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass im Tekturplan die in diesen
Quartieren geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden. Eine
Reduzierung der vorgesehenen Geschossigkeit, der Grund- und Geschossflächenzahl
kann nicht befürwortet werden.
Zur
Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 ist festzustellen, dass im
Vorentwurf vom Dezember 2015 eine GZF von 1,0 vorgesehen waren. Der Bau-,
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat im Rahmen der Abwägung am 14.03.2017
Folgendes beschlossen:
„Im Tekturplanvorentwurf waren eine
Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vorgesehen. Dies
entspricht der Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan im Bereich von
drei- und viergeschossiger Bauweise. Aufgrund der Änderung bei den
Gebäudegrundrissen (Aufgliederung der Gebäudegruppen in einzelne Gebäude) hat
die Überrechnung der Werte gezeigt, dass eine GFZ von 0,8 nicht überschritten
wird. Dies entspricht den Werten im rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem
Quartier.“ (siehe u.a. Anlage 1 zur Beschlussvorlage FB 5/057/2016 zu
Einwendung 1 Punkt 3)
Leider wurde bei der Änderung des Bebauungsplanentwurfs im Plan der Wert
0,6 statt 0,8 eingetragen. Dieser Fehler wurde im Rahmen der 3. Auslegung
korrigiert. Insofern handelt es sich nicht um eine Erhöhung der GFZ, sondern
nur um eine Anpassung an die Vorgaben des Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschusses.
Der
Bodengutachter weist darauf hin, dass entsprechend der Baugrunderkundung und
dem Geotechnischen Bericht im Einflussbereich der geplanten Maßnahme kein
durchgängiger Grundwasserspiegel vorhanden ist. Lediglich in 3 der insgesamt 17
Bohrungen wurde "lokales" Schichtenwasser in Tiefen von rd. 1,7 ...
2,8 m unter GOK festgestellt.
Die geschilderten Auswirkungen (Setzungen) sind daher nicht zu befürchten.
Das Bodengutachten wurde auf der Grundlage des aktuellen Lageplans erstellt.
Nachdem
sich durch die erneute Auslegung und die erneute Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Änderungen des Tekturplans ergeben,
kann der Tekturplan als Satzung beschlossen und durch Bekanntmachung in Kraft
gesetzt werden.