Beschluss:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
- Es
wird festgestellt, dass im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach
§ 4 a Abs. 3 BauGB eine Äußerung zur Planung vorgebracht wurde.
Hierzu wird Folgendes festgestellt:
Es wird noch
einmal betont, dass nach städtebaulichen Kriterien eine Bebauung mit
dreigeschossigen Wohngebäuden bzw. mit den zweigeschossigen Doppelhäusern
absolut vertretbar ist. Die Eigentümer der Grundstücke in den umliegenden
Quartieren haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass im Tekturplan die in diesen
Quartieren geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden. Eine
Reduzierung der vorgesehenen Geschossigkeit, der Grund- und Geschossflächenzahl
kann nicht befürwortet werden.
Zur
Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 ist festzustellen, dass im
Vorentwurf vom Dezember 2015 eine GZF von 1,0 vorgesehen waren. Der Bau-,
Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat im Rahmen der Abwägung am 14.03.2017
Folgendes beschlossen:
„Im Tekturplanvorentwurf waren eine
Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vorgesehen. Dies
entspricht der Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan im Bereich von
drei- und viergeschossiger Bauweise. Aufgrund der Änderung bei den
Gebäudegrundrissen (Aufgliederung der Gebäudegruppen in einzelne Gebäude) hat
die Überrechnung der Werte gezeigt, dass eine GFZ von 0,8 nicht überschritten
wird. Dies entspricht den Werten im rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem
Quartier.“ (siehe u.a. Anlage 1 zur Beschlussvorlage FB 5/057/2016 zu
Einwendung 1 Punkt 3)
Leider wurde bei der Änderung des Bebauungsplanentwurfs im Plan der Wert
0,6 statt 0,8 eingetragen. Dieser Fehler wurde im Rahmen der 3. Auslegung
korrigiert. Insofern handelt es sich nicht um eine Erhöhung der GFZ, sondern
nur um eine Anpassung an die Vorgaben des Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschusses.
Der Bodengutachter
weist darauf hin, dass entsprechend der Baugrunderkundung und dem
Geotechnischen Bericht im Einflussbereich der geplanten Maßnahme kein
durchgängiger Grundwasserspiegel vorhanden ist. Lediglich in 3 der insgesamt 17
Bohrungen wurde "lokales" Schichtenwasser in Tiefen von rd. 1,7 bis
2,8 m unter GOK festgestellt.
Die geschilderten Auswirkungen (Setzungen) sind daher nicht zu befürchten.
Das Bodengutachten wurde auf der Grundlage des aktuellen Lageplans erstellt.
Zu den sonstigen
Ausführungen wird darauf verwiesen, dass gemäß Beschluss des Bau-, Umwelt- und
Stadtentwicklungsausschusses vom 11.07.2017 Stellungnahmen nur zu den
geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.
- Es
wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger
Träger öffentlicher Belange keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine
Äußerungen eingegangen sind von
Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Landratsamt Nürnberger Land
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
GVL Gasversorgung Lauf GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Polizeiinspektion Lauf
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ – Bauleitplanung, München
Heer Kreisbrandrat Norbert Thiel
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
3.
Der Tekturplan Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
„Am Steinbruch“ vom 08.12.2015 in der Fassung der letzten Änderung vom
11.07.2017 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB)
aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017
(BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer.
Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588)
in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Tekturplan Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf
a.d.Pegnitz “Am Steinbruch“
§ 1
(1) Für
den Geltungsbereich des Tekturplans Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 44 gilt der vom Stadtbauamt Lauf
a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 08.12.2015
in der Fassung der letzten Änderung vom 11.07.2017, der zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan bildet.
(2) Die Grenze des räumlichen
Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Plan vom 11.07.2017.
§ 2
Dieser
Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in
Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche
diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."
- Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich
bekannt zu machen.