Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

  1. Es wird festgestellt, dass im Rahmen der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4 a Abs. 3 BauGB eine Äußerung zur Planung vorgebracht wurde.

    Hierzu wird Folgendes festgestellt:

Es wird noch einmal betont, dass nach städtebaulichen Kriterien eine Bebauung mit dreigeschossigen Wohngebäuden bzw. mit den zweigeschossigen Doppelhäusern absolut vertretbar ist. Die Eigentümer der Grundstücke in den umliegenden Quartieren haben keinen Rechtsanspruch darauf, dass im Tekturplan die in diesen Quartieren geltenden Festsetzungen des Bebauungsplans übernommen werden. Eine Reduzierung der vorgesehenen Geschossigkeit, der Grund- und Geschossflächenzahl kann nicht befürwortet werden.

Zur Festsetzung einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 ist festzustellen, dass im Vorentwurf vom Dezember 2015 eine GZF von 1,0 vorgesehen waren. Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat im Rahmen der Abwägung am 14.03.2017 Folgendes beschlossen:
„Im Tekturplanvorentwurf waren eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,0 vorgesehen. Dies entspricht der Festsetzung im rechtskräftigen Bebauungsplan im Bereich von drei- und viergeschossiger Bauweise. Aufgrund der Änderung bei den Gebäudegrundrissen (Aufgliederung der Gebäudegruppen in einzelne Gebäude) hat die Überrechnung der Werte gezeigt, dass eine GFZ von 0,8 nicht überschritten wird. Dies entspricht den Werten im rechtskräftigen Bebauungsplan in diesem Quartier.“ (siehe u.a. Anlage 1 zur Beschlussvorlage FB 5/057/2016 zu Einwendung 1 Punkt 3)
Leider wurde bei der Änderung des Bebauungsplanentwurfs im Plan der Wert 0,6 statt 0,8 eingetragen. Dieser Fehler wurde im Rahmen der 3. Auslegung korrigiert. Insofern handelt es sich nicht um eine Erhöhung der GFZ, sondern nur um eine Anpassung an die Vorgaben des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses.

Der Bodengutachter weist darauf hin, dass entsprechend der Baugrunderkundung und dem Geotechnischen Bericht im Einflussbereich der geplanten Maßnahme kein durchgängiger Grundwasserspiegel vorhanden ist. Lediglich in 3 der insgesamt 17 Bohrungen wurde "lokales" Schichtenwasser in Tiefen von rd. 1,7 bis 2,8 m unter GOK festgestellt.
Die geschilderten Auswirkungen (Setzungen) sind daher nicht zu befürchten.
Das Bodengutachten wurde auf der Grundlage des aktuellen Lageplans erstellt.

 

Zu den sonstigen Ausführungen wird darauf verwiesen, dass gemäß Beschluss des Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses vom 11.07.2017 Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können.

  1. Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von

    Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
    Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
    Landratsamt Nürnberger Land
    Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
    Städt. Werke Lauf GmbH
    GVL Gasversorgung Lauf GmbH
    Deutsche Telekom Technik GmbH
    Vodafone Kabel Deutschland GmbH
    Polizeiinspektion Lauf
    Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
    Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ – Bauleitplanung, München
    Heer Kreisbrandrat Norbert Thiel
    Bundesanstalt für Immobilienaufgaben

3.    Der Tekturplan Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Am Steinbruch“ vom 08.12.2015 in der Fassung der letzten Änderung vom 11.07.2017 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz “Am Steinbruch“

 

§ 1

 

(1)         Für den Geltungsbereich des Tekturplans Nr. 7 zum Bebauungsplan Nr.             44 gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom             08.12.2015 in der Fassung der letzten Änderung vom 11.07.2017, der                zusammen mit diesem Textteil den Bebauungsplan bildet.

 

(2)          Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Plan vom 11.07.2017.

§ 2

Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

  1. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.