Betreff
Bebauungsplan Nr. 103 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz "Am Mangarten II"
Ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB
Vorlage
FB 5/089/2015
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.    Für den Bebauungsplan Nr. 103 „Am Mangarten II“ wird das ergänzende Verfahren gem. § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt.

 

2.    Die Verwaltung wird beauftragt, in den Bebauungsplan die fehlende Festsetzung mit dem Wortlaut:

„Die Höhe der Einfriedungen beträgt max. 1,25 m. Dies gilt auch für den Sichtschutzzaun an der Westgrenze. Maschendrahtzäune o.ä. sind an der Straßengrenze unzulässig.“

zu ergänzen, den Bebauungsplan erneut auszufertigen und ortsüblich bekannt zu machen.

 

3.    Der Bebauungsplan Nr. 103 „Am Mangarten II“ tritt gemäß § 214 Abs. 4 BauGB rückwirkend mit Beginn des 06.05.2015 in Kraft.

 

 

Anlagen:
Entwurf – Beschluss (1)

Entwurf – Auslegung (2)

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat den Entwurf zum Bebauungsplan Nr. 103 „Am Mangarten II“ in seiner Sitzung am 09.12.2014, 10.03.2015 sowie am 30.04.2015 behandelt und im Rahmen der Abwägung die während der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen behandelt. U. a. wurde am 10.03.2015 unter Punkt 4 b folgender Beschluss gefasst:
„Der Heckenstreifen an der westlichen Grenze entfällt. Festgesetzt wird dafür die Errichtung eines blickdichten Zaunes mit einer Höhe von max. 1,25 m.“

 

In den weiteren Festsetzungen wurde deshalb unter Punkt 6 Folgendes aufgenommen:
„Die Höhe der Einfriedungen beträgt max. 1,25 m. Dies gilt auch für den Sichtschutzzaun an der Westgrenze. Maschendrahtzäune o.ä. sind an der Straßengrenze unzulässig.“

 

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung vom 30.04.2015 den Bebauungsplan Nr. 103 „Am Mangarten II“ vom 29.04.2014 in der Fassung vom 30.04.2015 (Anlage 1) gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Mit dem Tage der Bekanntmachung, also am 06.05.2015 ist der Bebauungsplan in Kraft getreten.

 

Der dem Stadtrat zu seiner Entscheidung vorliegende Entwurf des Bebauungsplanes hat unter Punkt 6 der weiteren Festsetzungen die o. g. Festsetzung enthalten-  in dem bekannt gemachten Plan (Anlage 2) war diese Festsetzung leider nicht mehr enthalten. Vermutlich wurde während einer redaktionellen Änderung dieser Passus versehentlich gelöscht.

 

Die Übereinstimmung zwischen dem Willen des Satzungsgebers und dem Inhalt des Planes bzw. der textlichen Festsetzungen lag hier nicht vor, da die Ausfertigung die Festsetzung unter Punkt 6 nun nicht mehr enthielt.

 

Um diesen Abwägungsfehler zu „heilen“ ist ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB erforderlich. Bei einem fehlerhaften Plan oder einer fehlerhaften Satzung soll es lt. Gesetzgeber nicht stets der vollständigen Wiederholung des Verfahrens bedürfen, um das von der Gemeinde von vornherein und weiterhin gewünschte Ergebnis zu erreichen. Vielmehr kann die Gemeinde den Fehler in einem ergänzenden Verfahren beheben, indem sie das Verfahren ab dem Punkt wieder aufnimmt, bei dem der Fehler passiert ist – hier die Ausfertigung des Bebauungsplanes mit anschließender Bekanntmachung.

 

Da der Stadtrat seinen ursprünglichen Satzungsbeschluss mit der Erwartung verbunden hat, dass diese Satzung alsbald in Kraft tritt, empfiehlt die Verwaltung den Tag des ursprünglich beabsichtigten Inkrafttretens als maßgeblichen Zeitpunkt zu bestimmen und die Rückwirkung anzuordnen.