1. 6. Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren
- Änderungsbeschluss
2. Vorhabenbezogener Bebauungsplan
- Einleitungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
1.
Für
Teilflächen der Grundstücke FlNr. 158, 161 und 162 Gem. Dehnberg wird das
Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB zur 6. Änderung des derzeit
rechtswirksamen Flächennutzungsplanes von „Fläche für Landwirtschaft“ in
„Gewerbliche Fläche“ eingeleitet.
2.
Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
ergibt sich aus dem Plan vom 12.12.2017.
3.
Der
Änderungsbeschluss des Flächennutzungsplanes ist gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bau, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1. Für Teilflächen der Grundstücke FlNr. 158, 161 und 162 Gem. Dehnberg wird ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 2 Abs. 1 und § 12 BauGB aufgestellt.
2. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ergibt sich aus dem Plan vom 12.12.2017.
3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als eingeschränktes Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO festgesetzt.
4. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan erhält die Nr. 107 und die Bezeichnung „Gewerbegebiet Dehnberg West“.
5. Der Einleitungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.
6. Außerdem ist ein Durchführungsvertrag zwischen dem Antragsteller und der Stadt Lauf a.d.Pegnitz auszuarbeiten.
Anlagen
Anlage 1: Antrag vom 23.11.2017
Anlage 2: Geltungsbereich FNP
Anlage 3: Geltungsbereich vorhabenbezogener Bebauungsplan;
In Session eingestellt:
Vorentwurf des Vorhabens mit Erläuterungen zum Unternehmen
Vorentwurf Grünkonzept
1.
Die
in Dehnberg ortsansässige Firma zur Produktion gepoppter und aufgeschlossener
Körnerprodukte hat am 14.03.2017 hinsichtlich der Grundstücke FlNr. 158 und
FlNr. 161 der Gemarkung Dehnberg für die Betriebserweiterung die Änderung des
Flächennutzungsplanes von „Flächen für Landwirtschaft“ zu „Gewerblichen
Flächen“ beantragt.
Der Stadtrat hat in seiner
Sitzung vom 18.05.2017 im Rahmen der 3. Änderung des Flächennutzugsplanes
hierzu folgenden Beschluss gefasst:
Die Darstellung von „Gewerblichen Bauflächen“ im Bereich der Grundstücke FlNr. 158 und FlNr. 161 der Gemarkung Dehnberg ist grundsätzlich denkbar. Die Verwaltung wird beauftragt, die Rahmenbedingungen hierfür zu prüfen. Die Umsetzung hat im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens zu erfolgen, der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren angepasst.
Inzwischen liegt ein Antrag vom 23.11.2017 gem. § 12 Abs. 2 BauGB auf Einleitung des Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung von Büro- und Produktionsgebäuden auf den o. g. Grundstücken sowie dem Grundstück FlNr. 162 Gem. Dehnberg vor (Anlage 1).
Der Antragsteller hat sich bereit erklärt, die Kosten für die Ausarbeitung der dafür erforderlichen Planung zu übernehmen. Die Ausarbeitung des Bebauungsplanes sowie des Flächennutzungsplanes erfolgt durch das Planungsbüro TEAM 4 Bauernschmitt, Enders, Nürnberg.
Das Vorhaben wird westlich des Ortsteils Dehnberg geplant. Der Flächennutzungsplan stellt die Flächen als „Fläche für die Landwirtschaft“ dar. Die Grundstücke befinden sich im Außenbereich gem. § 35 BauGB. Damit sind die Voraussetzungen für eine Entwicklung des Bebauungsplanes aus dem derzeit rechtswirksamen Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB nicht gegeben.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes kann im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB erfolgen. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich aus dem Lageplan (Anlage 2).
2.
Zur
Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen soll ein vorhabenbezogener
Bebauungsplan aufgestellt werden. Das Bauleitverfahren soll im Regelverfahren
durchgeführt werden. Der Geltungsbereich umfasst Teilflächen der Grundstücke
FlNr. 158, 161 und 162 Gemarkung Dehnberg.
Der Antragsteller hat bereits ein erstes Planungskonzept vom Architekturbüro
Gömmel, Wieland, Wendelstein erstellen lassen. Frühzeitig erfolgte hierzu eine
Abstimmung zwischen dem Vorhabenträger, den Fachstellen des Landratsamtes
Nürnberger Land und dem Bauamt der Stadt Lauf. Am 24.11.2017 fand zu diesem
Planungskonzept ein Ortstermin mit der Kreisbaumeisterin, dem Vertreter der
Unteren Denkmalschutzbehörde, Architekturbüro Gömmel, Wieland, Team 4, dem
Bauherrn, sowie dem Bauamt der Stadt Lauf statt. Die Planungen wurden daraufhin
modifiziert; als Ergebnis liegt nun der Vorentwurf des Vorhabens vor. Einbezogen
wurde nun in den Geltungsbereich ein Teil des westlich anschließenden
Grundstücks FlNr. 162 Gem. Dehnberg, da der Antragsteller hier eine
dorftypische Eingrünung (Anger aus Großbäumen) plant. Ein Vorentwurf zum
Grünkonzept liegt vor.
Im Vorentwurf wird das
Vorhaben mit den städtebaulich relevanten Parametern zeichnerisch beschrieben.
Geplant ist eine Anordnung
der Baukörper, die einem Dreiseithof entspricht.
Die neuen Gebäude müssen zu
den Nachbargrundstücken die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen einhalten.
Der Bauherr plant die Verschmelzung seiner Grundstücke.
Das Konzept zur
betrieblichen Erweiterung sieht nicht nur den Anbau, sondern auch die
Reinigung, Aufbereitung und Veredelung glutenfreier Rohstoffe vor. Weitere
Erläuterungen zum Unternehmen sind in Session eingestellt.
Städtebauliches Ziel des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und des Durchführungsvertrages soll die
Betriebserweiterung, die Sicherstellung der Verträglichkeit mit der
angrenzenden Wohnbebauung und die langfristige Existenzabsicherung des in
Dehnberg verorteten Familienbetriebes sein.
Der räumliche Geltungsbereich
ergibt sich aus dem Lageplan (Anlage 3).
Gemäß § 12 Abs. 2 BauGB hat die Gemeinde auf Antrag des Vorhabenträgers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Es handelt sich hierbei um eine verfahrensrechtliche Sonderregelung, die der besonderen Zusammenarbeit zwischen Gemeinde und Privaten Rechnung trägt. Die Zustimmung der Gemeinde zur Einleitung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanverfahrens verschafft dem Vorhabenträger Klarheit über das weitere Verhalten der Gemeinde; er ist damit in der Lage, seine Planungen weiter zu vertiefen und zu konkretisieren. Ein einklagbarer Rechtsanspruch auf Durchführung des Planverfahrens besteht nicht.
Die Durchführung des Vorhaben- und Erschließungsplans verursacht für die Stadt keine Kosten. Die Kostenübernahme durch den Investor wird in dem noch zu schließenden Durchführungsvertrag geregelt.
Mit dem Einleitungsbeschluss wird das vorhabenbezogene Bebauungsplanverfahren förmlich eingeleitet.