Betreff
Radfahrerkontrolle
Vorlage
FB 5/063/2017
Art
Beschlussvorlage

Die Verwaltung wurde vom Stadtrat beauftragt, Möglichkeiten zu überprüfen, den Radverkehr zu kontrollieren.

 

Gem. § 88 der Zuständigkeitsverordnung sind die Gemeinden berechtigt, auch Verkehrsverstöße von Radfahrern zu ahnden. Unklar ist allerdings, wie die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Radverkehr auch durchzusetzen sind.

 

Seitens der Regierung von Mittelfranken wird hierzu festgestellt, dass die kommunalen Bediensteten als Ermittlungsorgane nach § 53 OWiG befugt sind Fahrzeuge (das sind auch Fahrräder) im fließenden Verkehr anzuhalten, sofern diese Handlung der Erforschung einer Ordnungswidrigkeit dient. Anders als die Kräfte der Polizei seien die kommunalen Bediensteten aber nicht berechtigt, die Aufforderung „Anzuhalten“ auch durchzusetzen.

 

Zusätzlich zur Aussage der Regierung von Mittelfranken hat die Verwaltung die Kanzlei Güllich & Döbler gebeten, die Angelegenheit zu beurteilen. Auch dort wird die grundsätzliche Möglichkeit der Radfahrerkontrolle durch die kommunalen Bediensteten bestätigt. Jedoch sei keiner Rechtsvorschrift zu entnehmen, wie weit der Befugnisse der kommunalen Bediensteten wirklich gehen.

 

Allgemein ist festzustellen, dass das „Anhalten“ eine Einschränkung des Rechts auf Freiheit der Person darstellt. Dieser Eingriff ist auf ein Minimum beschränkt, d.h. der Radfahrer unterbricht für einen kurzen Moment die Fahrt. Dabei kann ihn der kommunale Mitarbeiter dann nach den Personalien befragen und eine Ordnungswidrigkeit ahnden.

 

Die kritische Frage stellt sich aber dann, was passiert, wenn sich der Radfahrer weigert, der Anhalte-Aufforderung Folge zu leisten oder seine Personalien nicht angibt. Dann müsste dieser theoretisch „festgehalten“ werden (§ 163b Abs.1 StPO). Hier ist aber im besonderen Maße wieder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. rechtfertigt ein geringfügiger Verstoß eines Radfahrers eine solche (evtl auch körperliche) Maßnahme.

 

Die Kanzlei Güllich & Döbler rät aufgrund der unklaren Rechtslage dringend davon ab, kommunale Bedienstete für die Überwachung des Radverkehrs einzusetzen. Zudem sei auch zu beachten, dass das Erscheinungsbild der kommunalen Überwacher in der Öffentlichkeit nicht als „hoheitliche Gewalt“ wie die Polizei wahrgenommen wird. Auch fehlt den kommunalen Bediensteten die körperliche Ausbildung für solche – möglicherweise robusten - Einsätze.

 

Seitens der Polizei wird zu den Radfahrerkontrollen die Aussage getroffen, dass Radfahrer durchaus im Rahmen der Möglichkeiten kontrolliert werden. Gleichzeitig wird aber um Verständnis gebeten, dass aufgrund der vielfältigen Aufgaben der Polizei kaum konzentrierte Aktionen über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden können.

 

Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass kommunale Bedienstete nicht zur Kontrolle des Radverkehrs herangezogen werden können. Dies begründet sich mit der unklaren Rechtslage, wie weit kommunale Bedienstete bei der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehen können.

 

Als zweiter Grund gegen eine Überwachung des Radverkehrs durch kommunale Bedienstete wird seitens der Verwaltung auch eine gewisse Ungerechtigkeit erkannt. Der „freundliche“ Radfahrer, der der Aufforderung zum Anhalten nachkommt, wird verwarnt, während der Radfahrer, der die Aufforderung ignoriert, ohne Beanstandung oder Verwarnungsgeld davonkommt. Letztere sind dann auch meist diejenigen, die sich grob verkehrswidrig verhalten.

Wichtig erscheint daher der Verwaltung, dass Maßnahmen zur Förderung der gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr unterstützt werden sollten.

 

Der BUS wird um Kenntnisnahme des Sachverhalts gebeten.