Die Verwaltung
wurde vom Stadtrat beauftragt, Möglichkeiten zu überprüfen, den Radverkehr zu
kontrollieren.
Gem. § 88 der Zuständigkeitsverordnung sind die Gemeinden berechtigt,
auch Verkehrsverstöße von Radfahrern zu ahnden. Unklar ist allerdings, wie die
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Radverkehr auch durchzusetzen sind.
Seitens der Regierung von Mittelfranken wird hierzu festgestellt, dass
die kommunalen Bediensteten als Ermittlungsorgane nach § 53 OWiG befugt sind
Fahrzeuge (das sind auch Fahrräder) im fließenden Verkehr anzuhalten, sofern
diese Handlung der Erforschung einer Ordnungswidrigkeit dient. Anders als die Kräfte
der Polizei seien die kommunalen Bediensteten aber nicht berechtigt, die
Aufforderung „Anzuhalten“ auch durchzusetzen.
Zusätzlich zur Aussage der Regierung von Mittelfranken hat die
Verwaltung die Kanzlei Güllich & Döbler gebeten, die Angelegenheit zu
beurteilen. Auch dort wird die grundsätzliche Möglichkeit der
Radfahrerkontrolle durch die kommunalen Bediensteten bestätigt. Jedoch sei
keiner Rechtsvorschrift zu entnehmen, wie weit der Befugnisse der kommunalen
Bediensteten wirklich gehen.
Allgemein ist festzustellen, dass das „Anhalten“ eine Einschränkung des
Rechts auf Freiheit der Person darstellt. Dieser Eingriff ist auf ein Minimum
beschränkt, d.h. der Radfahrer unterbricht für einen kurzen Moment die Fahrt.
Dabei kann ihn der kommunale Mitarbeiter dann nach den Personalien befragen und
eine Ordnungswidrigkeit ahnden.
Die kritische Frage stellt sich aber dann, was passiert, wenn sich der
Radfahrer weigert, der Anhalte-Aufforderung Folge zu leisten oder seine
Personalien nicht angibt. Dann müsste dieser theoretisch „festgehalten“ werden
(§ 163b Abs.1 StPO). Hier ist aber im besonderen Maße wieder der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit zu beachten, d.h. rechtfertigt ein geringfügiger Verstoß
eines Radfahrers eine solche (evtl auch körperliche) Maßnahme.
Die Kanzlei Güllich & Döbler rät aufgrund der unklaren Rechtslage
dringend davon ab, kommunale Bedienstete für die Überwachung des Radverkehrs
einzusetzen. Zudem sei auch zu beachten, dass das Erscheinungsbild der
kommunalen Überwacher in der Öffentlichkeit nicht als „hoheitliche Gewalt“ wie
die Polizei wahrgenommen wird. Auch fehlt den kommunalen Bediensteten die
körperliche Ausbildung für solche – möglicherweise robusten - Einsätze.
Seitens der Polizei wird zu den Radfahrerkontrollen die Aussage getroffen,
dass Radfahrer durchaus im Rahmen der Möglichkeiten kontrolliert werden.
Gleichzeitig wird aber um Verständnis gebeten, dass aufgrund der vielfältigen
Aufgaben der Polizei kaum konzentrierte Aktionen über einen längeren Zeitraum
durchgeführt werden können.
Die Verwaltung ist daher der Auffassung, dass kommunale Bedienstete
nicht zur Kontrolle des Radverkehrs herangezogen werden können. Dies begründet
sich mit der unklaren Rechtslage, wie weit kommunale Bedienstete bei der
Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten gehen können.
Als zweiter Grund gegen eine Überwachung des Radverkehrs durch kommunale
Bedienstete wird seitens der Verwaltung auch eine gewisse Ungerechtigkeit
erkannt. Der „freundliche“ Radfahrer, der der Aufforderung zum Anhalten
nachkommt, wird verwarnt, während der Radfahrer, der die Aufforderung
ignoriert, ohne Beanstandung oder Verwarnungsgeld davonkommt. Letztere sind
dann auch meist diejenigen, die sich grob verkehrswidrig verhalten.
Wichtig erscheint daher der Verwaltung, dass Maßnahmen zur Förderung der
gegenseitigen Rücksichtnahme im Straßenverkehr unterstützt werden sollten.
Der BUS wird um Kenntnisnahme des Sachverhalts gebeten.