Betreff
Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard,
Stiftungssatzung und Stiftungsvermögen
Vorlage
FB 2/018/2016
Aktenzeichen
FB 2/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Stadt Lauf a.d.Peg. bestätigt die Beschlussfassung zum Neuerlass der Satzung für die Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard zu Lauf a.d. Pegnitz vom 29.10.2015. Die Anlage zu § 3 der Satzung wird dagegen neu gefasst (Stand 31.12.2015) und ist als Bestandteil der Satzung dieser beizufügen.

Sie ist gleichzeitig Bestandteil dieses Beschlusses und der Niederschrift beizufügen.

 

Zuletzt mit Vorlage vom 29.10.2015 wurde dem Stadtrat der von der Verwaltung ausgearbeitete Entwurf einer neuen Stiftungssatzung für die Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard einschließlich der neu gefassten Anlage zu § 3 „Grundstockvermögen/654.000 EUR“ zur Entscheidung vorgelegt; dementsprechend wurde auch der Beschluss gefasst und die neue Satzung zur Regierung (Übergeordnete Stiftungsaufsicht) mit der Bitte um Genehmigung übersandt.

Bis heute liegt eine Genehmigung von dort noch nicht vor und nach mehreren Besprechungen und Telefonaten zwischen Verwaltung, Landratsamt und Regierung, die zum Teil widersprüchliche Aussagen beinhalteten, hat inzwischen die Regierung eine Zustimmung signalisiert, wenn dem neuen Satzungsentwurf ein nochmals überarbeitetes Vermögensverzeichnis beigefügt wird, das die Entwicklung und die Veränderungen des Stiftungsvermögens solange in die Vergangenheit zurück wie möglich, nachvollziehbar aufzeigt. Gleichzeitig sollte eine Stellungnahme des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes mit eingeholt werden, der die Neudefinition des Stiftungsvermögens quasi bestätigen sollte.

In der bisher vorgelegten Form des Vermögensverzeichnisses jedenfalls könne eine Satzungsgenehmigung  ansonsten nicht erteilt werden.

 

Die Verwaltung hat daraufhin – nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss vom 14.06.2016 – den BKPV mit der Erstellung eines solchen Gutachtens beauftragt.

 

Innerhalb einer Besprechung mit dem beauftragten Prüfer des BKPV wurden der Sachverhalt und der bisherige Ablauf intensiv diskutiert und anschließend die Vermögensverzeichnisse entsprechend neu erstellt (sh. Anlagen: Vermögen 2011-2015).

Mit dem BKPV wurden diese Verzeichnisse, die die Änderungen insbesondere seit 2011 aufzeigen, aber auch das ursprüngliche Stiftungsvermögen (lt. Anlage zur Stiftungssatzung 1975) mit abbilden, besprochen und von dort als nachvollziehbar akzeptiert.

Mit Schreiben vom 04.07.2016 übersandte dann der BKPV seine Empfehlung zur Festsetzung des Grundstockvermögens der Stiftung (sh. Anlage):

Darin wurde zusammenfassend erläutert, dass das Grundstockvermögen alle Grundstücke der Stiftung ohne Gebäude beinhalten muss und diese in Bestand und Wert nachgewiesen werden müssen. Darüber hinaus sollen die (zulässigen) Veränderungen dargestellt werden.

Der BKPV führt auch aus, dass das Grundstockvermögen auch in geldwerter Form geführt werden könnte und damit der Stiftungszweck (Erhalt Stiftungsvermögen) ebenfalls erfüllt werden kann, wenn dieses Kapitalvermögen entsprechend angelegt wird. Damit müssen etwaige Erträge mündelsicher angelegt werden und dienen nicht dem Betrieb des Altenheims.

Gleichzeitig wird aber auch deutlich, dass dies nicht bedeutet, dass das im Rahmen des Stiftungszwecks betriebene Altenheim unter allen Umständen „am Leben gehalten werden muss“ (z. B. durch Ausgleichsverpflichtungen der Stadt Lauf a.d.Peg.), denn das Altenheimgebäude ist kein Grundstockvermögen.

 

Anschließend wurden sowohl die Stellungnahme des BKPV als auch die neuen Vermögensverzeichnisse mit der Stiftungsaufsicht beim Landratsamt besprochen und auch von dort wurde Einverständnis signalisiert unter der Bedingung, dass im neuesten Vermögensverzeichnis ausdrücklich auf die Keimzelle der Stiftung bzw. des Stifterwillens, nämlich das Areal in der Spitalstraße, verwiesen wird. Dies wurde entsprechend umgesetzt (vgl. Fußnote 1).

 

Zur Vorlage an die Regierung von Mittelfranken wird daher eine erneute Beschlussfassung zum Entwurf der Stiftungssatzung, § 3 Abs. 1 Grundstockvermögen, notwendig, da sich der Bestandswert nach den oben genannten Empfehlungen und vorgenommenen Änderungen nunmehr auf 4.138.876 EUR anstatt der bisher beschlossenen 654.000 EUR beläuft.

Der Satzungswortlaut selbst wird unverändert beibehalten und entspricht der Beschlussfassung vom 29.10.2015.