Beschlussvorschlag:
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:
1)
Zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung der
Einbeziehungssatzung „Westliche Neunhofer Hauptstraße“ vorgebrachten Äußerungen
zur Planung wird festgestellt:
a) Dem Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches der Einbeziehungssatzung in
Richtung Staatsstraße wird stattgegeben.
b) Die Zufahrt zu den bestehenden Anwesen Neunhofer Hauptstraße 18 und 20 ist
vom
Fahrbahnrand der Staatsstraße aus auf
einer Tiefe von über 10 m bituminös befestigt,
sodass größere Verschmutzungen der
Staatsstraße nicht zu erwarten sind.
2)
Es wird festgestellt, dass bei der der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine
Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von
Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Staatl. Bauamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Bisping & Bisping GmbH & Co.KG
Vodafone Kabel Deutschland
Gasversorgung Lauf GmbH
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
Polizeiinspektion Lauf
Vermessungsamt Nürnberg
Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Kreisbrandrat des Landkreises Nürnberger Land
Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberger Land
Fachstelle für technische Aufgaben:
Die Restflächen der Grundstücke zur Staatsstraße hin werden in den
Geltungsbereich der Satzung einbezogen. Die Festsetzung „Dorfgebiet“ wird
gestrichen.
Immissionsschutz:
Der Hinweis wird in der Satzung ergänzt.
Naturschutz:
Die Restflächen der Grundstücke zur Staatsstraße hin werden in den
Geltungsbereich der Satzung einbezogen.
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Der Punkt 6.3 der Begründung zur Einbeziehungssatzung
„Erschließung“-Abwasserbeseitigung“ wird in Bezug auf die Vorgaben zur
Versickerung von Niederschlagswasser an die Vorgaben des WWA angepasst.
Main-Donau Netzgesellschaft
Ein Hinweis auf den Abstand zwischen Baumstandorten und Versorgungsleitungen
wird in den Plan aufgenommen.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Im Geltungsbereich der Satzung befinden sich keine öffentlichen Straßen oder
Wege. Bei notwendigen Leitungsverlegungen sind die Maßnahmen mit den
Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu koordinieren.
Der folgende Hinweis wird im Plan ergänzt:
Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen
der Forschungsanstalt für das Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss
„Kommunaler Straßenbau“ ist in der aktuellen Ausgabe zu beachten.
3)
Der Entwurf der Einbeziehungssatzung mit den
beschlossenen Änderungen wird beschlussmäßig gebilligt.
4) Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Entwurf der geänderten Einbeziehungssatzung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen.
Anlage 1: Schreiben Rechtsanwälte Schmauß, Weber & Pompl vom 19.10.2015
Anlage2: Beteiligung Träger öffentlicher Belange
Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.10.2015 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westliche Neunhofer Hauptstraße“ beschlossen.
Im Aufstellungsverfahren wurde vom 21.10.2015 bis zum
23.11.2015 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Während der Auslegungsfrist wurden zwei Äußerungen zur Planung vorgebracht.
Stellungnahme der Verwaltung zu den vorgebrachten Äußerungen:
1.
Schreiben der Rechtsanwälte Schmauß, Weber &
Pompl vom 19.10.2015
(siehe Anlage 1)
Nachdem auch von Seiten des Landratsamtes Nürnberger Land die Einbeziehung der
Flächen zur Staatsstraße hin empfohlen wird (siehe Anlage 2.1), sollte aus
Sicht der Verwaltung der Erweiterung des Geltungsbereiches zugestimmt werden.
2.
Per E-Mail am 23.10.2015:
„Der Weg welcher geschottert ist und bisher benutzt wird und weiterhin benutzt
werden soll hat folgenden Nachteil. Bei Regen usw. wird beim befahren des Weges
und Einbiegung in die Staatsstraße mit Kraftfahrzeugen erheblicher Schmutz
eingetragen in die Staatsstraße. Es sollte hier festgelegt werden dass in
diesem Fall die Zufahrt mit Pflaster oder ähnlichem zu gestalten ist gleiches
gilt bei anderer Zufahrt.“
Die Zufahrt zu den bestehenden Anwesen Neunhofer Hauptstraße 18 und 20 ist
vom Fahrbahnrand der Staatsstraße aus auf eine Tiefe von über 10 m bituminös
befestigt, sodass größere Verschmutzungen der Staatsstraße nicht zu erwarten
sind. Bei Überprüfungen vor Ort konnten auch keine relevanten Verschmutzungen
festgestellt werden.
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Weiterhin wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu und Beschlussvorschläge sind in der Anlage 4 tabellarisch aufgeführt.
Nachdem sich durch die Beteiligungen nicht nur unwesentliche Änderungen der Planung ergeben, wird nach § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Dabei kann die Auslegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.