Betreff
Einbeziehungssatzung der Stadt Lauf a.d. Pegnitz für den Bereich "Westliche Neunhofer Hauptstraße" im Ortsteil Neunhof, - Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
Vorlage
FB 5/102/2016
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1)      Zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Einbeziehungssatzung „Westliche Neunhofer Hauptstraße“ vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

a) Dem Antrag auf Erweiterung des Geltungsbereiches der Einbeziehungssatzung in
    Richtung Staatsstraße wird stattgegeben.

b) Die Zufahrt zu den bestehenden Anwesen Neunhofer Hauptstraße 18 und 20 ist vom
    Fahrbahnrand der Staatsstraße aus auf einer Tiefe von über 10 m bituminös befestigt,
    sodass größere Verschmutzungen der Staatsstraße nicht zu erwarten sind.

2)      Es wird festgestellt, dass bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von

Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Staatl. Bauamt Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Bisping & Bisping GmbH & Co.KG
Vodafone Kabel Deutschland
Gasversorgung Lauf GmbH
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
Polizeiinspektion Lauf
Vermessungsamt Nürnberg
Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Kreisbrandrat des Landkreises Nürnberger Land

Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

Landratsamt Nürnberger Land

Fachstelle für technische Aufgaben:

Die Restflächen der Grundstücke zur Staatsstraße hin werden in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen. Die Festsetzung „Dorfgebiet“ wird gestrichen.

Immissionsschutz:

Der Hinweis wird in der Satzung ergänzt.

Naturschutz:

Die Restflächen der Grundstücke zur Staatsstraße hin werden in den Geltungsbereich der Satzung einbezogen.

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Der Punkt 6.3 der Begründung zur Einbeziehungssatzung „Erschließung“-Abwasserbeseitigung“ wird in Bezug auf die Vorgaben zur Versickerung von Niederschlagswasser an die Vorgaben des WWA angepasst.

Main-Donau Netzgesellschaft

Ein Hinweis auf den Abstand zwischen Baumstandorten und Versorgungsleitungen wird in den Plan aufgenommen.

Deutsche Telekom Technik GmbH

Im Geltungsbereich der Satzung befinden sich keine öffentlichen Straßen oder Wege. Bei notwendigen Leitungsverlegungen sind die Maßnahmen mit den Eigentümern der betroffenen Grundstücke zu koordinieren.
Der folgende Hinweis wird im Plan ergänzt:
Das Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen der Forschungsanstalt für das Straßen- und Verkehrswesen, Arbeitsausschuss „Kommunaler Straßenbau“ ist in der aktuellen Ausgabe zu beachten.

3)      Der Entwurf der Einbeziehungssatzung mit den beschlossenen Änderungen wird beschlussmäßig gebilligt.

4)      Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Entwurf der geänderten Einbeziehungssatzung gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erneut auszulegen und die Behörden und Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen.

 

 

 

 

 

Anlage 1:       Schreiben Rechtsanwälte Schmauß, Weber & Pompl vom 19.10.2015

Anlage2:        Beteiligung Träger öffentlicher Belange

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss hat in seiner Sitzung vom 06.10.2015 die Aufstellung der Einbeziehungssatzung „Westliche Neunhofer Hauptstraße“ beschlossen.

Im Aufstellungsverfahren wurde vom 21.10.2015 bis zum 23.11.2015 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Während der Auslegungsfrist wurden zwei Äußerungen zur Planung vorgebracht.

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den vorgebrachten Äußerungen:

 

1.       Schreiben der Rechtsanwälte Schmauß, Weber & Pompl vom 19.10.2015
(siehe Anlage 1)

Nachdem auch von Seiten des Landratsamtes Nürnberger Land die Einbeziehung der Flächen zur Staatsstraße hin empfohlen wird (siehe Anlage 2.1), sollte aus Sicht der Verwaltung der Erweiterung des Geltungsbereiches zugestimmt werden.
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2.       Per E-Mail am 23.10.2015:
„Der Weg welcher geschottert ist und bisher benutzt wird und weiterhin benutzt werden soll hat folgenden Nachteil. Bei Regen usw. wird beim befahren des Weges und Einbiegung in die Staatsstraße mit Kraftfahrzeugen erheblicher Schmutz eingetragen in die Staatsstraße. Es sollte hier festgelegt werden dass in diesem Fall die Zufahrt mit Pflaster oder ähnlichem zu gestalten ist gleiches gilt bei anderer Zufahrt.“

Die Zufahrt zu den bestehenden Anwesen Neunhofer Hauptstraße 18 und 20 ist vom Fahrbahnrand der Staatsstraße aus auf eine Tiefe von über 10 m bituminös befestigt, sodass größere Verschmutzungen der Staatsstraße nicht zu erwarten sind. Bei Überprüfungen vor Ort konnten auch keine relevanten Verschmutzungen festgestellt werden.

 

 

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Weiterhin wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu und Beschlussvorschläge sind in der Anlage 4 tabellarisch aufgeführt.

 

Nachdem sich durch die Beteiligungen nicht nur unwesentliche Änderungen der Planung ergeben, wird nach § 4a Abs. 3 BauGB eine erneute Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange erforderlich. Dabei kann die Auslegungsfrist auf zwei Wochen verkürzt werden.