Betreff
Abwasserbeseitigung,
a) Beratung und empfehlende Beschlussfassung über den Erlass einer Betriebssatzung für den Optimierten Regiebetrieb Abwasserbeseitigung
b) Beratung und empfehlende Beschlussfassung einer Vereinbarung mit den Städtischen Werken Lauf GmbH
c) Beratung und empfehlende Beschlussfassung über die Neukalkulation der Entwässerungsgebühren
d) Beratung und empfehlende Beschlussfassung über den Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung (BGS/EWS)
e) Beratung und empfehlende Beschlussfassung zur Änderung der Geschäftsordnung der Stadt Lauf
Vorlage
FB 2/035/2015
Aktenzeichen
634/FB 2/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

a)      Die Stadt Lauf erlässt die als Bestandteil dieses Beschlusses beigefügte Betriebssatzung für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung „Abwasserbetrieb Lauf a.d.Pegnitz“ mit Wirkung ab 01. Januar 2016

 

b)      Der Vereinbarung über die Bereitstellung von Daten für die Erstellung der Abwassergebührenbescheide der Stadt Lauf im Rahmen ihres Optimierten Regiebetriebs Abwasser zwischen den Städtischen Werken Lauf a.d. Pegnitz GmbH und der Stadt Lauf in der vorgelegten Fassung vom 25.11.2015 wird zugestimmt.

 

c)       Der Neukalkulation der Abwassergebühren für den Kalkulationszeitraum von 2016 bis einschließlich 2018 in der vorgelegten Form wird zugestimmt.

 

Damit erhöht sich die in § 9 Abs. 1 Satz 2  der Beitrags- und Gebührensatzung festzusetzende Einleitungsgebühr für den Optimierten Regiebetrieb Abwasserbeseitigung der Stadt Lauf ab dem 1. Januar 2016 um 0,30 Euro pro Kubikmeter auf 2,70 Euro pro Kubikmeter entnommenen und eingeleiteten Wassers.

 

cc): 1. Alternative:
An der ausschließlichen Gebührenfinanzierung gemäß Stadtratsbeschluss vom 27.11.2014 wird festgehalten.

2. Alternative:
Zur Sicherung der Liquidität des Abwasserbetriebes und zur Finanzierung anstehender Investitionen soll jährlich die Möglichkeit der Erhebung eines sogenannten Verbesserungsbeitrags zur Entwässerung überprüft werden.

 

d)      Die Stadt Lauf erlässt die als Bestandteil dieses Beschlusses beigefügte Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung  (BGS/EWS) mit Wirkung ab 1. Januar 2016 neu.

 

e)        Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz wird wie folgt geändert:

In § 9 Abs. 1 Nr. 2 wird folgender Buchstabe o) eingefügt:

„Entscheidungen des Abwasserbetriebs Lauf a.d.Pegnitz, sofern diese nicht einem anderen Ausschuss zugewiesen sind.“

 

 

 

Anlagen:

Betriebssatzung

Vertragsentwurf

 

Zur Beratung und Beschlussfassung der nachfolgenden Punkte sollen zum neuen Optimierten Regiebetrieb Abwasser vorab noch einige erläuternde Ausführungen erfolgen:

  • Die notwendigen Vorarbeiten zur Erstellung der Eröffnungsbilanz laufen bzw. wurden an den BKPV vergeben. Die EB wird im ersten Quartal 2016 vorgelegt werden können.
  • Die Finanzausstattung des ORB erfolgt über ein sog. Trägerdarlehen der Stadt Lauf a.d.Peg., für das diese wiederum künftig jährliche Zins- und Tilgungseinnahmen erhält. Mögliche vorhandene Haushaltsausgabereste des Vermögenshaushalts aus dem bisherigen System des kameralen Haushalts werden nicht übernommen. Vielmehr erhält der Betrieb sein gesamtes Anlagevermögen und in Höhe der saldierten (um Beitrags- und Zuwendungsfinanzierte Anlagen gekürzte) Restbuchwerte ein Trägerdarlehen (17.028.500 Euro). Die Vorgehensweise ist mit dem BKPV vorbesprochen und für zulässig erachtet worden. Die Stadt Lauf a.d.Peg. vereinnahmt ab 2016 daraus jährlich rd. 628.000 Euro. Die neu bewerteten Anlagegüter werden künftig jährlich fortgeschrieben, um die sog. Straßenentwässerungsanteile bereinigt, die Sonderposten entsprechend aufgelöst und aus den so ermittelten Werten die kalkulatorischen Kosten (Abschreibung und Verzinsung) für die notwendigen (Beitrags- und) Gebührenkalkulationen ermittelt. Die erste Überrechnung hat gezeigt, dass mit den angesetzten Afa- und Zinssätzen kostendeckende Gebühren ermittelt und so die finanzielle Leistungsfähigkeit des Betriebes sichergestellt werden kann.
    Der notwendige Wirtschaftsplan mit Erfolgs- und Vermögensplan für das Jahr 2016 sowie der Finanzplan wird schnellstmöglich im ersten Quartal 2016 erstellt werden und im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung der Stadt Lauf a.d.Peg. der Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
  • Organisatorisch wird der neue Betrieb federführend durch die Kämmerei betreut. Dort werden derzeit bereits die notwendigen Vorarbeiten zur Ersterfassung, Datenübernahme und Erstellung der ersten Gebührenbescheide erledigt. Gleichzeitig erfolgte eine grundlegende Neuinstallation des Buchhaltungs- und Rechnungswesens (Doppik, kfm. Buchführung); die betroffenen Mitarbeiter werden dazu noch Schulungen erhalten müssen. Mit eingeplanten 1,8 Stellen (tatsächlich derzeit noch nicht besetzt) für den neuen Abwasserbetrieb gilt es, alle Anforderungen rechtssicher und termingerecht zu erfüllen. Als Zeitrahmen bis zum Erlass neuer Gebührenbescheide ist Ende Februar angestrebt.

 

a) Betriebssatzung

 

Zur Gründung des Optimierten Regiebetriebes „Abwasserbetrieb Lauf a.d.Pegnitz“ bedarf es des Erlasses einer Betriebssatzung. Der vorliegende Satzungsentwurf umfasst alle wesentlichen Regelungen die zur Betriebsaufnahme erforderlich sind. Unter anderem ist dort Festgesetz, dass der Betrieb als Sondervermögen der Stadt konstituiert wird und mit einem Stammkapital in Höhe von 0,00 Euro ausgestattet ist. Für die Buchführung des Optimierten Regiebetriebes wurden die Grundsätze der doppelten kommunalen Buchführung (Doppik) für anwendbar erklärt. Zur kurzfristigen Liquiditätssicherung wurde in den Satzungsentwurf die Möglichkeit der Kassenkreditaufnahme aufgenommen. Ferner enthält der Entwurf wesentliche Regelungen bezüglich der Anwendbarkeit der Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung (EBV), welche teilweise an die Erfordernisse des Optimierten Regiebetriebes angepasst wurden. Die Vorschriften der EBV über die Abschlussprüfung des Jahresabschlusses (nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, durchzuführen durch Wirtschaftsprüfer oder den BKPV) sowie die über den Lagebericht (§ 24 EBV) wurden von der Anwendung ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Bestellung eines Werkausschuss und einer Werkleitung. Für die Festlegung der Entscheidungskompetenzen im Rahmen des Betriebes wurde, soweit erforderlich, auf die Geschäftsordnung des Stadtrates der Stadt Lauf a.d.Pegnitz verwiesen.

 

b) Vereinbarung zwischen den Städtischen Werken und der Stadt Lauf a.d.Peg.

 

In den vergangenen Jahren hatten die Städtischen Werke im Auftrag der Stadt Lauf a.d.Peg. den Gebührenteil der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu vollziehen. So wurden mit den Wasserzählerständen gleichzeitig auch die Verbräuche für die festzusetzenden Einleitungsgebühren nach der städtischen Satzung mit abgelesen und verarbeitet. Es erging ein Gesamtbescheid, in dem neben den Wassergebühren auch die Entwässerungsgebühren abgerechnet und angefordert wurden. Die Stadt Lauf a.d.Peg. erhielt vierteljährliche Abschläge in der in der Satzung festgelegten Höhe (bisher 2,40 Euro pro Kubikmeter) der tatsächlich eingenommenen Kanalgebühren. Verbrauchserfassung, Datenpflege und Bescheiderlass wurde somit durch die Stadtwerke innerhalb einer Vereinbarung zwischen der Stadt Lauf a.d.Peg. und den Stadtwerken in der letzten Fassung vom 17.11.2010 erledigt. Es erfolgte dafür eine Vergütung durch die Stadt in Höhe von 3 % zzgl. USt aus den berechneten Abwassergebühren, was durchschnittlich einen Betrag von jährlich rd. 95.000 Euro ausmachte.

Wegen des neuen Optimierten Regiebetriebes soll ab 01.01.2106 aber diese originäre Aufgabe aus kommunalabgaben-  und haushaltsrechtlicher Sicht direkt durch den Betrieb, somit also innerhalb der Stadtverwaltung, erledigt werden. Insbesondere abgabenrechtlich gehört die Ermittlung und Veranlagung von Kanalgebühren nach dem Kommunalabgabengesetz sowieso dem Grunde nach zum Aufgabenbereich der Finanzverwaltung. Mit der Rücknahme dieser Arbeiten befinden sich die Grundlagen der Gebührenerhebung wieder in einer Hand.

 

Wegen der benötigten Daten wurde mit den Städtischen Werken vereinbart, dass diese weiterhin von dort geliefert werden, da damit kein weiteres Personal im neuen Betrieb erforderlich wird und außerdem keine „doppelten“ Ablesungen/Überprüfungen zum einen durch die Werke und zum anderen durch städtische Mitarbeiter erfolgen müssen.

Eine entsprechende Vereinbarung über diese „Bereitstellung von Daten für die Erstellung der Abwassergebührenbescheide der Stadt Lauf a.d.Peg.“ liegt inzwischen im Entwurf vor; sie enthält neben den durchzuführenden Arbeiten in § 5 eine Vergütungsklausel, wonach Abwasserbetrieb künftig jährlich rd. 43.000 Euro zzgl. der geltenden Umsatzsteuer für diese Arbeiten an die Werke zahlen wird. Die Vereinbarung mit Anlagen liegt dieser Vorlage bei.

Die Verwaltung empfiehlt diese Vereinbarung in der vorgelegten Form zur Beschlussfassung.

 

c) Neukalkulation der Entwässerungsgebühren

 

Wegen Ablaufs des Kalkulationszeitraums (einjährig für das Jahr 2015, vgl. StR-Beschluss vom 27.11.14) müssen zum 1. Januar 2016 die Abwassergebühren neu kalkuliert und entsprechend angepasst werden. In derselben Sitzung wurde festgelegt, dass sämtliche Maßnahmen des Abwasserkonzepts ausschließlich über Gebühren zu finanzieren sind.

 

Unter Berücksichtigung des zum 1. Januar 2016 neu gegründeten Optimierten Regiebetriebs Abwasserbeseitigung, des neu erfassten und bewerteten Anlagevermögens im Bereich der Abwasserbeseitigung und der begonnenen Umsetzung des Abwasserkonzeptes wurde deshalb unter Beachtung der o.g. Vorgaben eine Neukalkulation für die nächsten 3 Jahre (2016-2018) vorgenommen, die als Anhang beigefügt ist.

 

Darin finden insbesondere Berücksichtigung:

 

  • Sämtliche auf das Haushaltsjahr 2015 hochgerechneten Ausgaben der Abwasserbeseitigung als Nachkalkulationszeitraum sowie alle geplanten, betriebswirtschaftlichen Aufwendungen des künftigen Wirtschaftsplanes für den Kalkulationszeitraum bis 2018 (Vorkalkulation). Darin mit eingestellt wurden auch die anteiligen, ausschließlich gebührenfähigen Maßnahmen aus dem Abwasserkonzept mit jährlich rd. 1,4 Mio. Euro (aus 9,8 Mio. Gesamtkosten über 7 Jahre). Die Höhe der benötigten Gebühr wurde auch im Hinblick auf die zu finanzierenden Aufwendungen und der notwendigen Liquidität des neuen Abwasserbetriebes betrachtet.
  • Die aktuellen kalkulatorischen Kosten, die ab dem Jahr 2015 zu buchen sind. Sie orientieren sich an den zum 31.12.2014 neu ermittelten und bewerteten Anlagegütern der Entwässerungseinrichtung der Stadt Lauf a.d.Peg.. Die kalkulatorische Abschreibung wurde mit 2 %, also einer grundsätzlichen Nutzungsdauer von 50 Jahren, ermittelt. Der kalkulatorische Zinssatz von 5 % (Berechnung aus halben Anschaffungswerten/Halbwertmethode) wurde beibehalten. Die Prozentsätze bewegen sich innerhalb der Vorgaben der amtlichen Abschreibungstabellen, den Auskünften des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbandes und den Ausführungen im Kommentar Schima/Bosch zur Gebührenkalkulation.
  • Der sich abzeichnende Überschuss des Jahres 2015, der aus den erhobenen Gebühren ab 01.01.2015 i. H. v. 2,40 Euro/m³ entstehen wird; der Betrag von voraussichtlich 540.000 Euro wird dem Gebührenzahler wieder gutgebracht, indem er den Aufwand der kommenden Jahre und damit die benötigte Gebühr minimiert.
  • Ein dreijähriger Kalkulationszeitraum scheint vertretbar und empfehlenswert, da in diesen kommenden Jahren der neue Betrieb erst zu einem reibungslosen Ablauf gebracht werden muss (z.B. Eröffnungsbilanz, organisatorische Abwicklung intern und gegenüber dem Bürger, jährliche Planaufstellungen/Berichte). Außerdem kann jederzeit bei Auftreten unvorhersehbarer, geänderter Verhältnisse der Kalkulationszeitraum unterbrochen und angepasst werden (z. B. Änderungen bei Maßnahmen des Abwasserkonzepts, Einführung der gesplitteten Gebühr. Überdies gibt er dem Gebührenzahler die Sicherheit einer über mindestens 3 Jahre konstanten Gebührenhöhe.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass durch die Neukalkulation die Abwassergebühr um 0,30 Euro pro Kubikmeter verbrauchten Frischwassers steigt, somit also ab 1. Januar 2016 eine kostendeckende Gebühr von 2,70 Euro zu erheben ist.

Allerdings ist diese Gebührenhöhe ausschließlich auf die gesetzlich notwendigen und immer wieder geforderten Anpassungen der kalkulatorischen Kosten zurückzuführen und – natürlich – auf die anstehenden Maßnahmen des beschlossenen Abwasserkonzepts.

 

Entsprechend der Beschlusslage wurde eine Beitragsfinanzierung für Maßnahmen aus dem Abwasserkonzept nicht mehr verfolgt. Angesichts der moderaten Gebührensteigerung und damit einer ausreichenden Refinanzierung muss zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht auf eine Beitrags(mit)finanzierung umgestellt werden.

Allerdings – und das wäre nach Auffassung der Verwaltung durchaus nochmals zu überdenken – könnten über sog. Verbesserungsbeiträge wesentlich schneller ausreichende Mittel zur Finanzierung der betreffenden investiven Maßnahmen des Abwasserkonzepts (vorauss. min. 7,1 Mio. Euro) generiert werden als durch ausschließliche Gebührenfinanzierung.

Zur möglichen Beitragsbelastung einzelner Grundstückseigentümer darf deshalb auf den beigefügten Auszug aus den Unterlagen zur Bauausschusssitzung vom 25.11.2014 verwiesen werden: die darin dargestellten Daten werden sich nicht grundlegend ändern, da aktuell als unstrittig verbesserungsbeitragsfähiger Aufwand noch immer die Summe von 7,1 Mio. Euro im Raum steht.

 

d) Neuerlass der Beitrags- und Gebührensatzung (BGS/EWS)

 

Im Zuge der Neukalkulation der Abwassergebühren und vor allem auch wegen des Übergangs der Vollzugsarbeiten zur Gebührenerhebung und –abrechnung auf den Optimierten Regiebetrieb Abwasserbeseitigung wird vorgeschlagen, die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vollumfänglich neu zu erlassen, obwohl grundsätzlich nur der Gebührenteil betroffen ist.

Im Zuge der zu übernehmenden Arbeiten, die durch den Abwasserbetriebe erledigt werden (Vorarbeiten/Erfassungsarbeiten laufen seit September, Einrichtung und Umstellung der technischen/haushalts- und kassenmäßigen Vorgaben müssen 01.01.16 geschaffen sein, Abrechnungs- und Veranlagungsdaten müssen bis spätestens 15.02.16 vorliegen), ist neben der Gebührenhöhe an sich (§ 9 Absatz 1) insbesondere die Höhe und Fälligkeit der Vorauszahlungen anzupassen (§ 13). Gleichzeitig haben wir in § 9 Abs. 5 die Höhe eines Abzugs auf 35 m³ angepasst, wie dies auch in Absatz 2 Satz 4 vorgesehen ist.

 

Die Satzung darf nicht rückwirkend in Kraft treten, da sie wegen der neuen Gebühren „belastend“ ist; sie muss also noch in 2015 amtlich bekannt gemacht werden. Der neue Satzungsentwurf liegt dieser Sitzungsvorlage bei.

 

Die Gebührenpflichtigen werden u. a. im Rahmen einer Pressemitteilung im MIT Dezember und selbstverständlich auch über die Homepage der Stadt Lauf a.d.Peg. bereits über die Umstellung im Bereich Abwassergebühren informiert. Es sollen im kommenden Jahr weitere Pressemitteilungen zur besseren Information und der notwendigen Abwicklung erfolgen.

 

e) Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz

 

Die Entscheidungskompetenzen für den ORB sollten sich nach den bereits bestehenden Zuständigkeiten der Geschäftsordnung orientieren. Um eine Zuständigkeit des Ausschusses zu begründen, ist deshalb eine Änderung erforderlich.