Betreff
Behandlung der Anträge des Herrn Stadtrat Ochs vom 22.11.2014 und 19.03.2015, Stadtwald, Versicherungen, Haushaltsreste
Vorlage
FB 2/010/2015
Aktenzeichen
FB 2/Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat wie folgt zu beschließen:

 

„Der Stadtrat hat Kenntnis von den Anträgen des Stadtrates Ochs vom 22.11.2014 und 19.03.2015 und fasst dazu folgenden Beschluss:

 

Auch künftig sollen Haushaltsreste in der notwendigen Höhe gebildet werden. Sie sind - wie im Antrag vom 19.03.2015 formuliert – bereits bei der vorangehenden Haushaltsaufstellung wertmäßig mit darzustellen (Pkt 1 des Antrages vom 19.03.15).

Der Vorgehensweise nach den beantragten Punkten 2 mit 5 wird zugestimmt.

Über Punkt 6 (Terminierung Haushaltsberatungen) ist in einer der nächsten Sitzungen gesondert zu beraten.“

 

 

In seinem Antrag vom 22.11.2014 bittet Herr Ochs um die Behandlung von drei unterschiedlichen Punkten in einer Stadtratssitzung.

 

Seitens der Verwaltung wird dazu folgendes ausgeführt:

 

Zu Punkt 1 Spital-/Stadtwald

 

Die Erwirkung einer Umsatzsteuerpflicht setzt bei juristischen Personen, also Körperschaften des öffentlichen Rechts, nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG das Vorhandensein eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) voraus.

Dieser wiederum definiert sich nach § 4 KStG dadurch, dass es sich

-  um eine nachhaltige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handeln muss,

-  die sich aus der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich hervorheben muss und

-  es sich dabei nicht um einen Hoheitsbetrieb handeln darf.

 

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, unterliegen ihre Einnahmen der Umsatzsteuer und erzielte Gewinne der Körperschaftssteuer. Damit wäre dann auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs eröffnet.

 

Gerade für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft wird aber gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 KStG ein BgA explizit verneint. Damit liegt ein Hoheitsbetrieb vor, in dem – wie in unserem Fall – die Arbeiten durch die Inanspruchnahme einer anderen Behörde (vgl. Stellungnahme FB 4) durchgeführt werden. Bei der Waldbewirtschaftung handelt es sich vielmehr um eine reine Vermögensverwaltung, für die ebenfalls keine Steuerpflicht besteht.

Selbst eine „Hineingabe“ der Aufgaben in einen anderen BgA der Stadt Lauf a.d.Peg. wäre nicht zulässig, da es sich nicht um objektiv enge wechselseitige, technisch-wirtschaftliche Verflechtungen von einigem Gewicht handelt (z. B. mit BgA „Parkhäuser“, keine Gleichartigkeit gegeben ist, kein steuerlicher Querverbund möglich ist und eine Verbindung eines BgA mit einem Hoheitsbetrieb sowieso unzulässig ist (§ 4 Abs. 6 Satz 2 KStG).

 

Da zum Thema der Umsatzsteuerpflicht für Kommunen derzeit noch keine eindeutigen Regelungen bestehen und dieses Rechtsgebiet sich im Umbruch befindet, könnte es aber durchaus in den nächsten Jahren zu einer anderen Beurteilung kommen. Die Verwaltung wird dies im Auge behalten.

 

Ein Beschlussvorschlag zu diesem Punkt ist nicht veranlasst.

 

 

 

 

 

Zu Punkt 2 Versicherungen, insbesondere Rechtsschutz

 

Die Verwaltung war beauftragt zu überprüfen, ob alle Versicherungsvertrag der Stadt Lauf a.d.Peg. notwendig seien und insbesondere die Kosten dafür gerechtfertigt seien.

 

Alle Versicherungen der Stadt Lauf a.d.Peg. werden laufend den Gegebenheiten angepasst. Dazu überwacht die Verwaltung die Versicherungspolicen, deren Inhalt und Kosten. Außerdem überprüft der Hauptversicherer turnusmäßig die aktuellen Bestände, unterbreitet günstigere Angebote und berät die Stadt Lauf a.d.Peg. bei Änderungen oder Neuabschlüssen.

Auch die überörtliche und die örtliche Rechnungsprüfung befassen sich von Zeit zu Zeit mit den vorhandenen Versicherungen. Etwaige Textziffern werden dementsprechend geklärt.

 

Letztmals erfolgte die Gesamtüberprüfung im Jahr 2013. Allerdings werden die bestehenden Versicherungspolicen ständig angepasst, wenn dies erforderlich ist.

Die in der Stadt Lauf a.d.Peg. vorhandenen Versicherungsverträge beschränken sich auf die grundsätzlichen nötigen Tatbestände, wie z. B. Haftpflichtversicherungen, Kfz.-Versicherungen, gesetzliche Unfallversicherungen, Feuer- und Gebäudeversicherungen, aber auch für Risiken, die sich aus der Tätigkeit der Kernverwaltung und/oder der Ehrenämter ergeben (Diensthaftpflichtversicherung, Dienstfahrtversicherungen).

Dazu gehört auch die ab dem Jahr 2012 über einen Sammelvertrag des Bayer. Städtetags abgeschlossene Rechtsschutzversicherung. Bei der Größe der Stadt Lauf a.d.Peg. wurde diese Versicherungspolice als notwendig erachtet, weil immer wieder einmal auch umfangreiche gerichtliche Verfahren anstehen, die ohne anwaltschaftliche Begleitung nicht abzuwickeln sind. Der ständige Rechtsberater der Stadt Lauf a.d.Peg. sowie alle Abteilungen im Hause sind über das Vorhandensein der Rechtsschutzversicherung informiert; bei Bedarf werden vorliegende Fälle angemeldet (seit Bestand wurden 3 Fälle angemeldet, in einem übernahm die Versicherung die außergerichtlichen Kosten).

Mit jährlichen Kosten von rd. 17.500 Euro (in 2014) entfallen auf jeden Einwohner rd. 67 ct. pro Jahr.

 

 

Zu Punkt 3 Haushaltsreste

 

Mit Schreiben vom 19.03.2015 hat Herr Stadtrat Ochs seinen ursprünglichen Antrag modifiziert und zu insgesamt sechs Punkten den Stadtrat um Entscheidung gebeten.

 

Da es sich bei der Bildung bzw. Nichtbildung von Haushaltsresten um ein Instrument der Haushaltsrechnung gemäß § 79 KommHV handelt, über das ggf. Beschluss zu fassen ist , wurde hierzu mit den Haushaltsreferenten Rücksprache genommen. Vor allem weil hierdurch das Bauamt unmittelbar betroffen ist, wurde auch Frau Nürnberger beteiligt.

 

Grundsätzlich liegt es im Rahmen der Legung der Haushaltsrechnung im Ermessen des/der Anordnungsbefugten bzw. des delegierenden Bürgermeisters, in welcher Höhe vorhandene Reste übernommen werden. Ein Beschluss wird erst dann notwendig, wenn solche Reste nicht oder nicht mehr gebildet werden sollen oder auch für andere Zwecke verwendet werden sollen. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Reste ja bereits in vorhergehenden Jahren für bestimmte Maßnahmen als verbrauchbare Haushaltsansätze vom Gremium mittels Haushaltsbeschluss zur Verfügung gestellt wurden. Damit wurde über die Notwendigkeit dieser Mittel bereits grundsätzlich diskutiert, so dass in späteren Jahren keine Grundsatzbeschlüsse zur Finanzierung mehr zu führen sind, wenn Haushaltsreste verfügbar sind und es darum geht, ob daraus Aufträge vergeben werden können, also Deckungsmittel für bestimmte Maßnahmen vorhanden sind.

 

Da vorhandene/übernommene Haushaltsreste sich immer auf das Jahresrechnungsergebnis auswirken (Ausgaberesteèverschlechtern Ergebnis durch Mittelbindung/Liquidität, Einnahmeresteè verbessern Ergebnis/Einnahmen stehen kurz bevor), ist also ein Beschluss nur dann notwendig, wenn solche Reste nicht mehr zur Verfügung stehen sollen. Dann nämlich schlägt sich auch das auf das Rechnungsergebnis nieder, weil ja eingeplante Beträge nicht mehr ausgegeben/eingenommen werden dürfen und quasi nachträglich die früheren Ergebnisse geändert werden.

Erschwerend kommt noch hinzu, dass zwar Ausgabereste solange übertragen werden dürfen, wie sie für ihren Zweck benötigt werden (d.h. ggf. mehrere Jahre), dass aber Einnahmereste nur einmal übertragen werden können und im übernächsten Jahr automatisch in Abgang gebracht werden, also das Ergebnis wieder verschlechtern.

 

Ziel des Antrags von Herrn Ochs war es, die Transparenz bereits bei Haushaltsaufstellung und während des Jahres zu gewährleisten, wenn von vorne herein keinerlei Reste mehr vorhanden sind und dementsprechend jeder Haushaltsansatz neu überdacht, begründet und diskutiert werden muss.

Seitens des Bauamtes wird diese Handhabung verständlicherweise kritisch gesehen, da gerade in den vergangenen beiden Jahren bereits eine extreme Ausgabendisziplin auch im Bereich der Haushaltsreste eingeführt wurde und nur noch Mittel übertragen wurden, die auch tatsächlich im laufenden Jahr kassenwirksam werden.

 

Aus dem Jahr 2014 stehen voraussichtlich rd. 8,5 Mio. Euro an neuen Haushaltsausgaberesten zur Verfügung; alte Reste sind noch in Höhe von rd. 4,2 Mio. Euro vorhanden. Allein rd. 1,2 Mio. Euro an alten Resten können davon – weil sie nicht mehr benötigt werden – beschlussmäßig in Abgang gestellt werden. Die konkreten, benötigten und damit zu übertragenden Beträge können erst zur tatsächlichen Jahresrechnung genannt werden.

 

In den benötigten Restbeträgen sind z. B. auch enthalten:

- Feuerwehrdrehleiter                                                     755.000 Euro

- Kunigundenschule                                      2.255.340 Euro

- Bertleinschule                                                714.960 Euro

- Investitionszuschüsse Kita’s                          686.500 Euro

- beschlossene freiw. Leistungen                     550.800 Euro

- Abwasserbeseitigungsmaßnahmen            1.000.000 Euro

zusammen also rd.                                         6 Mio. Euro

 

Demgegenüber stehen mögliche Einnahmereste i. H. v. rd. 6,7 Mio. Euro (alleine aus der Kreditermächtigung 2014 5.720.000 Euro), die zur Finanzierung dieser Ausgaben dienen.

 

Würden alle diese Beträge nicht über Reste zur Verfügung gestellt, wäre das Haushaltsvolumen für das Jahr 2015 um mindestens diese Beträge zu erhöhen, um die beauftragten Arbeiten abrechnen zu können (mittels Nachtragshaushalt).

 

Letztendlich waren sich Haushaltsreferenten und Verwaltung darüber einig, auch in den kommenden Jahren Haushaltsreste mit zu führen.

 

Allerdings unter Beachtung der Vorgaben aus dem gestellten Antrag:

 

1. Die Haushaltsreste werden künftig vor der Haushaltsberatung von den Fachbereichen hinsichtlich ihrer Höhe und Notwendigkeit überprüft.

2. Die überprüften Gesamtbeträge der Haushaltsreste werden als Bemerkung zu jeder betroffenen Haushaltsstelle bereits im Haushaltsentwurf mit dem noch benötigten Wert angegeben.

3. Für die künftigen Haushaltsberatungen wird der in 2014 etablierte Prozess der frühzeitigen Einbindung der Stadträte/Haushaltsreferenten weitergeführt.

4. Für die Erstellung des Vermögenshaushalts wird die in 2014 eingeführte Prioritätenliste weiter verwendet.

5. Zur Überarbeitung des Layouts der Prioritätenliste und zur Abstimmung der Vorgehensweise lädt die Verwaltung vor der Sommerpause zu einem Termin zwischen Verwaltung und Haushaltsreferenten ein.

6. Um u. a. dem Abgrenzungsproblem insbesondere bei den Haushaltsresten gerecht zu werden und dennoch rechtzeitig zu einer Haushaltsentscheidung zu gelangen, sieht die Verwaltung zwei Verwaltungsausschuss-Termine in der KW 48/49 und KKW 50/51 vor. Der zweite Termin dient als Option für etwaigen Abstimmungsbedarf und entfällt ggf. Der Stadtratsbeschluss wird in der Sitzung im Januar eingeplant, welche auf Mitte Januar vorverlegt werden sollte.

 

Sollten diese Punkte Zustimmung finden, werden die Haushaltsreste getrennt nach alten und neuen Resten sowie nach Übernahme bzw. in Abgang zu stellen, aufbereitet und dem Stadtrat zur Beschlussfassung vorgelegt, soweit dies notwendig ist.

Über die Terminierung der Haushaltsberatungen (Pkt. 6) sollte allerdings noch gesondert beraten werden.