Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss
beschließt:
Der Tekturplan Nr.
10 zum Bebauungsplan Nr. 1 für das Baugebiet „Kotzenhof“ in der Fassung vom
17.09.2013 wird gebilligt.
Die Durchführung
des Verfahrens erfolgt im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.
Die Verwaltung wird beauftragt, den Aufstellungsbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen
Der Bauausschuss
hat in seiner Sitzung vom 23.04.2013 beschlossen, den Tekturplan Nr. 10 zum
Bebauungsplan Nr. 1 für das Baugebiet „Kotzenhof“ aufzustellen und die
Verwaltung mit der Ausarbeitung des Entwurfs beauftragt.
Anlass für den
Aufstellungsbeschluss war zum einen der Bauantrag für ein Einfamilienhaus der
aufgrund der notwendigen Befreiungen vom Landratsamt Nürnberger Land nur über
einen Tekturplan als genehmigungsfähig gesehen wurde zum anderen die vom
ursprünglichen Bebauungsplan abweichende Lage der bereits vermessenen
Stichstraße in diesem Bereich. Die Stichstraße wurde mittlerweile ausgebaut und
das Bauvorhaben genehmigt.
Der Tekturplan
sieht wie der rechtskräftige Bebauungsplan die Festsetzung eines „allgemeinen
Wohngebietes“ nach § 4 BauNVO vor. Zulässig soll die Errichtung von Einzel- und
Doppelhäusern sein bei einer GRZ von 0,35 und einer GFZ von 0,7. Die
Geschosszahl wird auf maximal zwei begrenzt, wobei erdgeschossige Gebäude mit
ausbaufähigem Dachgeschoss und Satteldach, Dachneigung 43° bis 48° zulässig
sind. Alternativ sollen auch zweigeschossige Gebäude mit einer Dachneigung von
18° bis 25° möglich sein.
Der
Bebauungsplanentwurf mit Begründungsentwurf ist als Anlage beigelegt.
Gemäß
Aufstellungsbeschluss vom 23.04.2013 soll der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden. In diesem Fall ist es aus
verfahrenstechnischen Gründen jedoch einfacher, nicht das beschleunigte
Verfahren nach § 13a BauGB anzuwenden, sondern das vereinfachte Verfahren nach
§ 13 BauGB.
Im Verfahren sind
die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der
Behörden und Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Die Verwaltung
bittet den Bauausschuss, den Bebauungsplanentwurf in der Fassung vom 17.09.2013
zu billigen.