Betreff
Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz "Sondergebiet Krankenhaus", - Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange - Satzungsbeschluss
Vorlage
FB 5/064/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.              Es wird festgestellt, dass bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes
Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ von den Anliegern Kunigundengasse 2 und 4 und Albert-Schweitzer-Str. 31 gemeinsam Einwendungen zur Planung vorgebracht wurden.

Die Einwendungen und die Stellungnahmen der Verwaltung und der Fachgutachter hierzu sind dem Beschluss als Anlage beigefügt. Die Stellungnahmen der Verwaltung und der Fachgutachter sind Bestandteil des Beschlusses.

 

2.              Es wird festgestellt, dass bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von

Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Staatl. Bauamt, Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
Gasversorgung Lauf GmbH
Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH
Vermessungsamt Nürnberg
Staatl. Gesundheitsamt, Lauf
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Herr Kreisbrandrat Norbert Thiel, Hersbruck


Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

Landratsamt Nürnberger Land
Fachstelle für technische Aufgaben:

Der endgültige Bebauungsplan besteht aus einem Planblatt.
Die Trennung der Besucher- von den Mitarbeiterstellplätzen ist Grundlage für die schallschutztechnische Untersuchung und die daraus folgenden Festsetzungen im Bebauungsplan. Sie ist deshalb aus städtebaulichen Gründen im Bebauungsplan festzusetzen.
Immissionsschutz:
Auf die Problematik der Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte an den Krankenhausgebäuden wird in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich eingegangen. Die Errichtung von Stellplätzen ist für die Funktionsfähigkeit des Krankenhausbetriebes unabdingbar. Im Rahmen einer sachgerechten Abwägung ist die daraus resultierende Lärmbelastung hinzunehmen.
Naturschutz:
Die von der Unteren Naturschutzbehörde angesprochenen Punkte werden im Bebauungsplan bzw. in der Begründung ergänzt.
Das im Eigentum der Stadt befindliche Grundstück Fl.Nr. 1817/3 der Gem. Lauf wird in das Ökokonto der Stadt aufgenommen.
Die rechnerische Ermittlung der Ausgleichsflächen ist unter Punkt 9 im Umweltbericht enthalten.

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Die Fahrzeugfrequenz des Parkplatzes liegt unter 1000 Kfz/24h, sodass von einem geringem Verkehrsaufkommen auszugehen ist.
Die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften werden bei der Ausführungsplanung beachtet.


Polizeiinspektion Lauf

Der Umbau der Einmündung Simonshofer Straße/Kunigundenstraße ist zeitnah vorgesehen.
Zur Gewährleistung der Leichtigkeit und Sicherheit des Verkehrs ist, entsprechend den Vorschlägen des Verkehrsgutachtens, in der Kunigundengasse die Einrichtung von Längsparkbuchten und die Anordnung einer Parkverbotsbeschilderung vorgesehen.
Eine Hinweisbeschilderung zu den Parkplätzen ist geplant.


3.         Der Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz „Sondergebiet Krankenhaus“ vom 30.01.2007 in der Fassung der letzten Änderung vom 23.07.2013 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

" Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Bebauungsplan Nr. 93 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
„Sondergebiet Krankenhaus“

      § 1

 

(1)       Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 93 gilt der vom Stadtbau-  amt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 30.01.2007 in der Fassung der          letzten Änderung vom 23.07.2013

(2)       Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

 


§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

 

Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 93 „Sondergebiet Krankenhaus“ wurde vom 06.06.2013 bis zum 09.07.2013 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Während der Auslegungsfrist wurden von den Anliegern Kunigundengasse 2 und 4 und Albert-Schweitzer-Str. 31 gemeinsam Einwendungen zur Planung vorgebracht.

Zu den im Einzelnen vorgetragenen Punkten wurden Stellungnahmen der entsprechenden Fachgutachter eingeholt.

  • Grünordnung und Umweltbericht:
    Adler & Olesch Landschaftsarchitekten GmbH, Nürnberg (im Folgenden abgekürzt: A&O)
  • Immissionsschutz:
    Ingenieurbüro für Bauphysik Wolfgang Sorge, Nürnberg (IB Sorge)
  • Verkehrsgutachten:     
    Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Beratende Ingenieure für Verkehrs- und Straßenwesen, Aalen (Dr. Brenner)


Die vorgebrachten Einwendungen sowie die Stellungnahmen der Fachgutachter und der Verwaltung sind der Beschlussvorlage als Anlage 1 beigefügt.

 


Weiterhin wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu sowie Beschlussvorschläge sind in der Anlage 2 tabellarisch aufgeführt.

 

Nachdem sich durch die Beteiligungen keine Änderung der Planung ergibt, die eine erneute Auslegung erforderlich machen würde, kann der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und in Kraft gesetzt werden.