Betreff
Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet "Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost" - Durchführung der öffentlichen Auslegung und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange - Satzungsbeschluss
Vorlage
FB 5/002/2013
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt mit     :     Stimmen:

 

  1. Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

  2. Zu den bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB  vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

    Landratsamt Nürnberger Land

    Fachstelle für technische Aufgaben:
    Die Obergrenze der Grundflächenzahl gemäß § 17 BauNVO wurde im Rahmen der Abwägung von 0,8 auf 0,9 erhöht, um die wenigen im Stadtgebiet von Lauf vorhandenen Gewerbeflächen optimal nutzen zu können. Die Erhöhung wird durch die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen im Bebauungsplan kompensiert.
    Die unterschiedlichen Angaben zur Dachneigung beruhen auf einen Schreibfehler, der korrigiert wird.


    Technischer Umweltschutz:
    Die Anregungen des technischen Umweltschutzes werden in den Bebauungsplan übernommen.

    Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

    Inwiefern für einzelne Bauvorhaben Ausnahmegenehmigungen von der Schutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes Erlenstegen erforderlich werden, muss im Einzelfall geprüft werden.

    Im Rahmen von Planungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 123 und 126 wurde eine Baugrunduntersuchung durch ein Sachverständigenbüro durchgeführt. Dabei wurden zwei Bodenmischproben labortechnisch untersucht. Bodenverunreinigungen konnten nicht festgestellt werden. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis enthalten, dass bei Auffälligkeiten von Bodenverunreinigungen das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt zu verständigen sind. Ein Hinweis auf die laufenden Sanierungsmaßnahmen auf den südwestlich angrenzenden Grundstücken wird in die Begründung übernommen.

    Die grundsätzlichen Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten.

    Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz strebt grundsätzlich die Versickerung von Regenwasser auf den Baugrundstücken an. Ob im Einzelfall fachliche oder rechtliche Gründe einer Versickerung entgegenstehen, ist im Rahmen der einschlägigen Genehmigungsverfahren zu prüfen.

    N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg

    Die Korrekturen der Bau- und Bewuchsbeschränkungsbereiche der Freileitungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
    Die weiteren Hinweise werden in den Bebauungsplan bzw. die Begründung übernommen bzw. im weiteren Verfahren berücksichtigt.

    Deutsche Telekom Technik GmbH

    Die Hinweise werden in den Bebauungsplan bzw. in die Begründung übernommen.

    Bisping & Bisping GmbH & Co. KG

    Die Firma Bisping & Bisping GmbH & Co. KG wird im Rahmen der Instruktion zu den geplanten Tiefbaumaßnahmen informiert.

    Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth

    Die südwestlich an den Bebauungsplanbereich angrenzenden Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Stadt Lauf a.d.Pegnitz als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Baugrenze wurde aus dem seit dem 05.06.1992 rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Für die Verkehrssicherungspflicht des vorhandenen Baumbestandes ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.




3.            Der Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost“ vom 13.11.2012 in der Fassung der letzten Änderung vom 15.01.2013 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
für das Baugebiet
„Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost“

§ 1

 

(1)       Für den Geltungsbereich des Tekturplanes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65
gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 13.11.2012 in der Fassung der letzten Änderung vom 15.01.2012.

(2)        Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

4.                  Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

 

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung vom 13.11.2012 beschlossen, den Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 für das Baugebiet „Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.

Im Verfahrensablauf wurde nun vom 29.11.2012 bis zum 04.01.2013 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Während der Auslegungsfrist wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.

Mit Schreiben vom 27.11.2012 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gebeten, ihre Stellungnahme zum Bebauungsplan bis zum 04.01.2013 abzugeben.

 

Keine Einwendungen gegen die Planung bestehen von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

·        Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach

·        Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg

·        Staatl. Bauamt Nürnberg

·        Städt. Werke Lauf GmbH

·        Polizeiinspektion Lauf

·        Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck

·        Bayerischer Bauernverband, Nürnberg

·        Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Nürnberg

·        Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg

·        Bund der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V., Ortsverband Lauf

·        Stadt Röthenbach a.d.Pegnitz

 

Keine Stellungnahme abgegeben haben

 

·        GVL Gasversorgung Lauf GmbH, Lauf

·        Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München

·        Handwerkskammer für Mittelfranken, Nürnberg

 

Von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Anregungen und Hinweise zur Planung vorgebracht:





Landratsamt Nürnberger Land, Sachgebiet Bauleitplanung, Lauf

 

Fachstelle für technische Aufgaben:

Die in der Nutzungsschablone festgelegte Grundflächenzahl von 0,9 entspricht nicht der als Obergrenze nach § 17 Abs. 1 festgelegten Grundflächenzahl von 0,8. Ob die in § 17 Abs. 2 dargelegten Ausnahmefälle zutreffen, muss und kann aus hiesiger Sicht nicht beurteilt werden.
Die Angaben zur Dachneigung sind widersprüchlich, so findet man in der Zeichenerklärung „fD, max. 20° neben maximaler Dachneigung 25 Grad°“, lt. Nutzungsschablone sollen 25 Grad zulässig sein. Dies sollte klar definiert werden.

Abteilung Technischer Umweltschutz:

Ziffer 2 der „weiteren Festsetzungen“ ist wie folgt zu ergänzen:

Bei einer Bebauung im eingeschränkten Gewerbegebiet hat der Bauherr mit dem Bauantrag ein Schallschutzgutachten einer anerkannten Fachstelle (gem. § 26 BImSchG) vorzulegen, woraus hervorgehen muss, dass die zulässigen Emissionskontingente EK eingehalten werden. Im Falle der Genehmigungsfreistellung muss das erforderliche schalltechnische Gutachten an der Baustelle oder beim Bauherren von Baubeginn an vorliegen. Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm.

Auf die Ziffer 3 der „weiteren Festsetzungen“ – Betriebswohnungen- sollte ersatzlos verzichtet werden.

Neue Ziffer 3: „Betriebleiterwohnungen, Wohnungen sind in den GE-Gebieten nicht zulässig.“

Die Gebiete (GE 1 bis GE 9)b sind als „eingeschränkte Gewerbegebiete“ festzusetzen (GEe 1 bis GEe 9). Die GE-Gebiete dürfen entsprechen den ermittelten Emissionskontingenten nur eingeschränkt genutzt werden.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Grundflächenzahl GRZ von 0,9 wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die Überschreitung wurde damit begründet, dass eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der Gewerbegrundstücke ermöglicht wird. Ein Ausgleich der erhöhten Versiegelungsmöglichkeit erfolgt durch die Festsetzung von großzügigen Grünflächen im Bebauungsplan.

Die unterschiedlichen Angaben zur Dachneigung beruhen auf einen Schreibfehler, der korrigiert wird.

Die weitere Festsetzung Nr. 2 kann entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes ergänzt werden.

Im Bebauungsplanentwurf waren Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise unter Einhaltung strenger immissionsschutzrechtlicher Auflagen zulässig. Da jedoch auch unter Beachtung dieser Auflagen ein Konflikt zwischen Wohnen und angrenzender gewerblicher Nutzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, empfiehlt die Verwaltung, dem Vorschlag zum Ausschluss von Wohnungen im Gewerbegebiet zu folgen, zumal

bisher im gesamten Gewerbegebiet keine Wohnungen vorhanden sind und auch die Firma Batal keine Betriebswohnung plant.

Die Bezeichnung „eingeschränktes“ Gewerbegebiet wird in den Bebauungsplan übernommen.

 

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

 

„Wasserversorgung, Grundwasserschutz

Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Erlenstegen Zone III B. Mit den Vorhaben werden Verbote der Schutzgebietsverordnung berührt, für die vor Baubeginn eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.

Altlasten

Auf dem benachbarten Gelände der Firma Coors Tek wird aktuell eine LHKW-Sanierung des Grundwassers und der Bodenluft durchgeführt. Ob auf den Flächen des Gewerbegebietes Wetzendorf-Ost ähnliche Belastungen vorliegen, wurde bislang nicht untersucht.

Grundsätzliche Hinweise

Permanente Grundwasserabsenkungen sind nicht genehmigungsfähig. Vorübergehende Absenkungen (Bauwasserhaltungen) während der Bauzeit bedürfen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG.

 

Abwasserbeseitigung:

Unsere Ausführungen zum Bebauungsplan Nr. 89, GG Wetzendorf-West, gelten sinngemäß.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Hinweis auf die Lage des Gewerbegebiets innerhalb der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes Erlenstegen ist im Bebauungsplan enthalten. Inwiefern für einzelne Bauvorhaben Ausnahmegenehmigungen erforderlich werden, muss im Einzelfall geprüft werden.

 

Im Rahmen der Planungen der Firma Batal auf den Grundstücken Fl.Nrn. 123 und 126 wurde eine Baugrunduntersuchung durch ein Sachverständigenbüro durchgeführt. Dabei wurden zwei Bodenmischproben labortechnisch untersucht. Bodenverunreinigungen konnten nicht festgestellt werden. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis enthalten, dass bei Auffälligkeiten von Bodenverunreinigungen das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt zu verständigen sind.

 

Die grundsätzlichen Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten.

 

In der Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 89 wurde darauf hingewiesen, dass für eine genehmigungspflichtige Regenwasserversickerung ein wasserrechtliches Verfahren erforderlich ist. In der Begründung zum Tekturplan wird darauf hingewiesen, dass grundsätzlich eine Versickerung von Regenwasser anzustreben ist, soweit keine einschlägigen Gründe entgegenstehen. Dies ist im wasserrechtlichen Verfahren zu klären.

Weiterhin wurde darauf hingewiesen, dass eine Ausbildung des Parkplatzes des im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 89 liegenden Getränkemarktes mit versickerungsfähigem Material nicht zugestimmt werden kann, da der Parkplatz den stark verunreinigten Verkehrsflächen zuzuordnen ist. Ob dies auch für den Parkplatz eines Gewerbebetriebs gilt, der eine wesentlich geringere Verkehrsfrequenz aufweist als der Parkplatz eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, ist im Einzelfall zu prüfen.

 

N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg

 

Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes befinden sich eine 110 kV und eine 20 kV Freileitung sowie eine Gasdruckregelmessanlage der N-ERGIE Netz GmbH. Die im Bebauungsplanentwurf dargestellten Bau- bzw. Bewuchsbeschränkungsbereiche wurden geringfügig korrigiert. Die Änderung wurde in den Bebauungsplan übernommen. Ferner bittet die N-ERGIE um Übernahme verschiedener Hinweise zu ihren Anlagen in den Bebauungsplan bzw. in die Begründung. Soweit nicht bereits enthalten, können diese Hinweise noch übernommen werden.

 

Deutsche Telekom Technik AG

 

Die Deutsche Telekom weist auf bestehende Telekommunikationsleitungen im Plangebiet hin und gibt Hinweise bezüglich der Neuverlegung von Leitungen. Die Hinweise werden, soweit nicht bereits im Bebauungsplan bzw. der Begründung enthalten, übernommen.

 

Bisping & Bisping GmbH & Co. KG, Lauf

 

„Da wir in den nächsten 24 Monaten planen, das oben genannte Gewerbegebiet per Glasfaser zu erschließen, bitten wir Sie und die zuständigen Planer uns rechtzeitig vor entsprechenden Baumaßnahmen im öffentlichen Bereich mit einzubeziehen. Wir würden, falls Straßen und öffentliche Flächen neu angelegt, bzw. angepasst werden, wenn möglich Leerrohre mit verlegen wollen.

So sollen langfristig alle Gebäude mit einem Glasfaserdirekt-Anschluss (FTTH) erschlossen werden.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Firma Bisping & Bisping GmbH & Co. KG wird im Rahmen der Instruktion zu den geplanten Tiefbaumaßnahmen informiert.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth

 

Im Südwesten grenzt an das geplante Gewerbegebiet auf einer Länge von ca. 100 m ein Birkenwald. Diese Situation - Gefährdung der künftigen Gewerbebetriebe und der darin arbeitenden Menschen durch möglicherweise umstürzende Bäume aus dem in der Hauptsturmrichtung vorgelagerten Wald - wurde bei der Festlegung der Baugrenze nicht berücksichtigt. Diese soll in diesem Bereich mindestens 20m Abstand vom Wald halten.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der angesprochene Baumbestand befindet sich auf dem Grundstück der Firma CoorsTek (Fl.Nr. 132 Gem. Wetzendorf). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche Baufläche dargestellt. Die Baugrenze wurde unverändert aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die Verkehrssicherungspflicht liegt hier beim Grundstückseigentümer.

 

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Da es sich bei den beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen des Bebauungsplanentwurfes im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen handelt, die die Grundzüge der Bebauung nicht berühren, kann der Tekturplan als Satzung beschlossen werden. Eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Der überarbeitete Bebauungsplan ist der Arbeitsunterlage als Anlage beigefügt. Die Begründung mit Schallschutzgutachten kann im Bauamt, Zi.Nr. 208 eingesehen werden.