Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt mit : Stimmen:
- Es wird zur Kenntnis genommen, dass während der
öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB keine Äußerungen zur Planung
vorgebracht wurden.
- Zu den bei der Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB
vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:
Landratsamt Nürnberger Land
Fachstelle für technische Aufgaben:
Die Obergrenze der Grundflächenzahl gemäß § 17 BauNVO wurde im Rahmen der Abwägung von 0,8 auf 0,9 erhöht, um die wenigen im Stadtgebiet von Lauf vorhandenen Gewerbeflächen optimal nutzen zu können. Die Erhöhung wird durch die Festsetzung von öffentlichen und privaten Grünflächen im Bebauungsplan kompensiert.
Die unterschiedlichen Angaben zur Dachneigung beruhen auf einen Schreibfehler, der korrigiert wird.
Technischer Umweltschutz:
Die Anregungen des technischen Umweltschutzes werden in den Bebauungsplan übernommen.
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg
Inwiefern für einzelne Bauvorhaben Ausnahmegenehmigungen von der Schutzgebietsverordnung des Wasserschutzgebietes Erlenstegen erforderlich werden, muss im Einzelfall geprüft werden.
Im Rahmen von Planungen auf den Grundstücken Fl.Nrn. 123 und 126 wurde eine Baugrunduntersuchung durch ein Sachverständigenbüro durchgeführt. Dabei wurden zwei Bodenmischproben labortechnisch untersucht. Bodenverunreinigungen konnten nicht festgestellt werden. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis enthalten, dass bei Auffälligkeiten von Bodenverunreinigungen das Landratsamt und das Wasserwirtschaftsamt zu verständigen sind. Ein Hinweis auf die laufenden Sanierungsmaßnahmen auf den südwestlich angrenzenden Grundstücken wird in die Begründung übernommen.
Die grundsätzlichen Hinweise sind bereits im Bebauungsplan enthalten.
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz strebt grundsätzlich die Versickerung von Regenwasser auf den Baugrundstücken an. Ob im Einzelfall fachliche oder rechtliche Gründe einer Versickerung entgegenstehen, ist im Rahmen der einschlägigen Genehmigungsverfahren zu prüfen.
N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg
Die Korrekturen der Bau- und Bewuchsbeschränkungsbereiche der Freileitungen werden im Bebauungsplan berücksichtigt.
Die weiteren Hinweise werden in den Bebauungsplan bzw. die Begründung übernommen bzw. im weiteren Verfahren berücksichtigt.
Deutsche Telekom Technik GmbH
Die Hinweise werden in den Bebauungsplan bzw. in die Begründung übernommen.
Bisping & Bisping GmbH & Co. KG
Die Firma Bisping & Bisping GmbH & Co. KG wird im Rahmen der Instruktion zu den geplanten Tiefbaumaßnahmen informiert.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth
Die südwestlich an den Bebauungsplanbereich angrenzenden Grundstücke sind im Flächennutzungsplan der Stadt Lauf a.d.Pegnitz als „gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Die Baugrenze wurde aus dem seit dem 05.06.1992 rechtsverbindlichen Bebauungsplan übernommen. Für die Verkehrssicherungspflicht des vorhandenen Baumbestandes ist der Grundstückseigentümer verantwortlich.
3.
Der Tekturplan
Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost“ vom 13.11.2012 in der Fassung der letzten
Änderung vom 15.01.2013 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches
(BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9,10,13 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.7.2011 (BGBl. I S. 1509),
und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Tekturplan Nr. 2 zum
Bebauungsplan Nr. 65 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
für das Baugebiet
„Gewerbegebiet Wetzendorf-Ost“
§ 1
(1) Für den
Geltungsbereich des Tekturplanes Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65
gilt der vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 13.11.2012 in
der Fassung der letzten Änderung vom 15.01.2012.
(2) Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3
BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle
früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder
widersprechen, außer Kraft."
4. Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bauausschuss
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung vom 13.11.2012 beschlossen,
den Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 65 für das Baugebiet „Gewerbegebiet
Wetzendorf-Ost“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.
Im
Verfahrensablauf wurde nun vom 29.11.2012 bis zum 04.01.2013 die öffentliche
Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Während der
Auslegungsfrist wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.
Mit Schreiben vom
27.11.2012 wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gebeten, ihre Stellungnahme zum Bebauungsplan bis zum 04.01.2013 abzugeben.
Keine
Einwendungen gegen die Planung bestehen von folgenden Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange:
·
Regierung
von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
·
Planungsverband
Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
·
Staatl.
Bauamt Nürnberg
·
Städt.
Werke Lauf GmbH
·
Polizeiinspektion
Lauf
·
Vermessungsamt
Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
·
Bayerischer
Bauernverband, Nürnberg
·
Industrie-
und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken, Nürnberg
·
Landesamt
für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
·
Bund
der Selbständigen – Gewerbeverband Bayern e.V., Ortsverband Lauf
·
Stadt
Röthenbach a.d.Pegnitz
Keine
Stellungnahme abgegeben haben
·
GVL
Gasversorgung Lauf GmbH, Lauf
·
Bayer.
Landesamt für Denkmalpflege, München
·
Handwerkskammer
für Mittelfranken, Nürnberg
Von folgenden Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Anregungen und Hinweise zur
Planung vorgebracht:
Landratsamt Nürnberger
Land, Sachgebiet Bauleitplanung, Lauf
Fachstelle für technische Aufgaben:
Die in der Nutzungsschablone festgelegte Grundflächenzahl von 0,9
entspricht nicht der als Obergrenze nach § 17 Abs. 1 festgelegten
Grundflächenzahl von 0,8. Ob die in § 17 Abs. 2 dargelegten Ausnahmefälle
zutreffen, muss und kann aus hiesiger Sicht nicht beurteilt werden.
Die Angaben zur Dachneigung sind widersprüchlich, so findet man in der
Zeichenerklärung „fD, max. 20° neben maximaler Dachneigung 25 Grad°“, lt.
Nutzungsschablone sollen 25 Grad zulässig sein. Dies sollte klar definiert
werden.
Abteilung Technischer Umweltschutz:
Ziffer 2 der „weiteren Festsetzungen“ ist wie folgt zu ergänzen:
Bei einer Bebauung im eingeschränkten Gewerbegebiet hat der Bauherr mit
dem Bauantrag ein Schallschutzgutachten einer anerkannten Fachstelle (gem. § 26
BImSchG) vorzulegen, woraus hervorgehen muss, dass die zulässigen
Emissionskontingente EK eingehalten werden. Im Falle der
Genehmigungsfreistellung muss das erforderliche schalltechnische Gutachten an
der Baustelle oder beim Bauherren von Baubeginn an vorliegen.
Beurteilungsgrundlage ist die TA Lärm.
Auf die Ziffer 3 der „weiteren Festsetzungen“ – Betriebswohnungen-
sollte ersatzlos verzichtet werden.
Neue Ziffer 3: „Betriebleiterwohnungen, Wohnungen sind in den
GE-Gebieten nicht zulässig.“
Die Gebiete (GE 1 bis GE 9)b sind als „eingeschränkte Gewerbegebiete“
festzusetzen (GEe 1 bis GEe 9). Die GE-Gebiete dürfen entsprechen den
ermittelten Emissionskontingenten nur eingeschränkt genutzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Grundflächenzahl GRZ von
0,9 wurde aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die Überschreitung
wurde damit begründet, dass eine möglichst wirtschaftliche Ausnutzung der
Gewerbegrundstücke ermöglicht wird. Ein Ausgleich der erhöhten
Versiegelungsmöglichkeit erfolgt durch die Festsetzung von großzügigen
Grünflächen im Bebauungsplan.
Die unterschiedlichen Angaben
zur Dachneigung beruhen auf einen Schreibfehler, der korrigiert wird.
Die weitere Festsetzung Nr. 2
kann entsprechend dem Vorschlag des Landratsamtes ergänzt werden.
Im Bebauungsplanentwurf waren
Betriebsleiterwohnungen ausnahmsweise unter Einhaltung strenger
immissionsschutzrechtlicher Auflagen zulässig. Da jedoch auch unter Beachtung
dieser Auflagen ein Konflikt zwischen Wohnen und angrenzender gewerblicher
Nutzung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, empfiehlt die Verwaltung,
dem Vorschlag zum Ausschluss von Wohnungen im Gewerbegebiet zu folgen, zumal
bisher im gesamten
Gewerbegebiet keine Wohnungen vorhanden sind und auch die Firma Batal keine
Betriebswohnung plant.
Die Bezeichnung
„eingeschränktes“ Gewerbegebiet wird in den Bebauungsplan übernommen.
Wasserwirtschaftsamt
Nürnberg
„Wasserversorgung, Grundwasserschutz
Das Plangebiet liegt im Wasserschutzgebiet Erlenstegen Zone III B. Mit
den Vorhaben werden Verbote der Schutzgebietsverordnung berührt, für die vor
Baubeginn eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden muss.
Altlasten
Auf dem benachbarten Gelände der Firma Coors Tek wird aktuell eine
LHKW-Sanierung des Grundwassers und der Bodenluft durchgeführt. Ob auf den
Flächen des Gewerbegebietes Wetzendorf-Ost ähnliche Belastungen vorliegen,
wurde bislang nicht untersucht.
Grundsätzliche Hinweise
Permanente Grundwasserabsenkungen sind nicht genehmigungsfähig.
Vorübergehende Absenkungen (Bauwasserhaltungen) während der Bauzeit bedürfen
einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach Art. 15 BayWG.
Abwasserbeseitigung:
Unsere Ausführungen zum Bebauungsplan Nr. 89, GG Wetzendorf-West, gelten
sinngemäß.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Der Hinweis auf die Lage des
Gewerbegebiets innerhalb der weiteren Schutzzone des Wasserschutzgebietes
Erlenstegen ist im Bebauungsplan enthalten. Inwiefern für einzelne Bauvorhaben
Ausnahmegenehmigungen erforderlich werden, muss im Einzelfall geprüft werden.
Im Rahmen der Planungen der
Firma Batal auf den Grundstücken Fl.Nrn. 123 und 126 wurde eine
Baugrunduntersuchung durch ein Sachverständigenbüro durchgeführt. Dabei wurden
zwei Bodenmischproben labortechnisch untersucht. Bodenverunreinigungen konnten
nicht festgestellt werden. Im Bebauungsplan ist ein Hinweis enthalten, dass bei
Auffälligkeiten von Bodenverunreinigungen das Landratsamt und das
Wasserwirtschaftsamt zu verständigen sind.
Die grundsätzlichen Hinweise
sind bereits im Bebauungsplan enthalten.
In der Stellungnahme zum
Bebauungsplan Nr. 89 wurde darauf hingewiesen, dass für eine
genehmigungspflichtige Regenwasserversickerung ein wasserrechtliches Verfahren
erforderlich ist. In der Begründung zum Tekturplan wird darauf hingewiesen,
dass grundsätzlich eine Versickerung von Regenwasser anzustreben ist, soweit
keine einschlägigen Gründe entgegenstehen. Dies ist im wasserrechtlichen
Verfahren zu klären.
Weiterhin wurde darauf
hingewiesen, dass eine Ausbildung des Parkplatzes des im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 89 liegenden Getränkemarktes mit versickerungsfähigem Material
nicht zugestimmt werden kann, da der Parkplatz den stark verunreinigten
Verkehrsflächen zuzuordnen ist. Ob dies auch für den Parkplatz eines
Gewerbebetriebs gilt, der eine wesentlich geringere Verkehrsfrequenz aufweist
als der Parkplatz eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes, ist im Einzelfall
zu prüfen.
N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg
Im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes befinden sich eine 110 kV und eine 20 kV Freileitung sowie eine
Gasdruckregelmessanlage der N-ERGIE Netz GmbH. Die im Bebauungsplanentwurf
dargestellten Bau- bzw. Bewuchsbeschränkungsbereiche wurden geringfügig
korrigiert. Die Änderung wurde in den Bebauungsplan übernommen. Ferner bittet
die N-ERGIE um Übernahme verschiedener Hinweise zu ihren Anlagen in den
Bebauungsplan bzw. in die Begründung. Soweit nicht bereits enthalten, können
diese Hinweise noch übernommen werden.
Deutsche Telekom Technik AG
Die Deutsche Telekom weist auf
bestehende Telekommunikationsleitungen im Plangebiet hin und gibt Hinweise bezüglich
der Neuverlegung von Leitungen. Die Hinweise werden, soweit nicht bereits im
Bebauungsplan bzw. der Begründung enthalten, übernommen.
Bisping & Bisping GmbH
& Co. KG, Lauf
„Da wir in den nächsten 24 Monaten planen, das oben genannte
Gewerbegebiet per Glasfaser zu erschließen, bitten wir Sie und die zuständigen
Planer uns rechtzeitig vor entsprechenden Baumaßnahmen im öffentlichen Bereich
mit einzubeziehen. Wir würden, falls Straßen und öffentliche Flächen neu
angelegt, bzw. angepasst werden, wenn möglich Leerrohre mit verlegen wollen.
So sollen langfristig alle Gebäude mit einem Glasfaserdirekt-Anschluss
(FTTH) erschlossen werden.“
Stellungnahme der Verwaltung:
Die Firma Bisping &
Bisping GmbH & Co. KG wird im Rahmen der Instruktion zu den geplanten
Tiefbaumaßnahmen informiert.
Amt für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten Roth
Im Südwesten grenzt an das geplante Gewerbegebiet auf einer Länge von
ca. 100 m ein Birkenwald. Diese Situation - Gefährdung der künftigen
Gewerbebetriebe und der darin arbeitenden Menschen durch möglicherweise
umstürzende Bäume aus dem in der Hauptsturmrichtung vorgelagerten Wald - wurde
bei der Festlegung der Baugrenze nicht berücksichtigt. Diese soll in diesem
Bereich mindestens 20m Abstand vom Wald halten.
Stellungnahme der Verwaltung:
Der angesprochene Baumbestand
befindet sich auf dem Grundstück der Firma CoorsTek (Fl.Nr. 132 Gem.
Wetzendorf). Das Grundstück ist im Flächennutzungsplan als gewerbliche
Baufläche dargestellt. Die Baugrenze wurde unverändert aus dem rechtskräftigen
Bebauungsplan übernommen. Die Verkehrssicherungspflicht liegt hier beim
Grundstückseigentümer.
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Da es sich bei den beschlossenen Änderungen bzw. Ergänzungen des
Bebauungsplanentwurfes im Wesentlichen um redaktionelle Änderungen handelt, die
die Grundzüge der Bebauung nicht berühren, kann der Tekturplan als Satzung
beschlossen werden. Eine erneute öffentliche Auslegung ist nicht erforderlich.
Der überarbeitete Bebauungsplan ist der Arbeitsunterlage als Anlage beigefügt.
Die Begründung mit Schallschutzgutachten kann im Bauamt, Zi.Nr. 208 eingesehen
werden.