Frau Nürnberger trägt die Einwendungen der Rechtsanwälte Wiedemann, Dr. Bronnenmeyer, Dr. Zeug, Datzer aus Nürnberg und der Rechtsanwälte Graml & Kollegen aus Regensburg ausführlich vor und verweist auf die Stellungnahme des Landratsamtes vom 20.05.2016 und auf die Seiten 18 und 19 der Anlage 1 der Arbeitsunterlage zur BUS-Sitzung vom 19.04.2016, die als Tischvorlage verteilt wurden.

 

Im Anschluss sprechen sich die Mitglieder des Gremiums für den Beschlussvorschlag der Verwaltung aus.

 

Herr Stadtrat Mayer, sieht die massiven Einwendungen der Rechtsanwälte als Präventivmaßnahmen, weil man durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans theoretisch eine noch massivere Bebauung dort stattfinden könnte. Sie wollen das auf jeden Fall für die Nachbarn verhindern und somit eventuell auch die Normenkontrolle anstreben würden. Dies sei aber für die Anwälte gut zu überlegen, weil es sollten sich auch alle klar machen, wenn es zu einem Normenkontrollverfahren kommen sollte, kann man in diesem Verfahren auch die maximal ausnutzbare Bebaubarkeit prüfen. Er habe die große Hoffnung, dass es durch den nächsten Tagesordnungspunkt in dem es um eine konkrete Bebauung geht, das ganze endgültig beschlossen wird. Er stelle auf jeden Fall aufgrund des folgenden Tagesordnungspunktes seine Zustimmung in Aussicht.

 

Herr Stadtrat Horlamus erkundigt sich, ob es rechtliche Voraussetzungen für einen Spielplatz gibt.

 

Frau Nürnberger erklärt, solange es keinen Geschosswohnungsbau gibt, sieht Baurecht nicht vor, dass Spielplätze geschaffen werden müssen. Das muss im Genehmigungsverfahren geklärt werden.

 

Herr Stadtrat Ittner frägt, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass es zu einem Normenkontrollverfahren kommt. Des Weiteren möchte er wissen, ob die Verkehrsbelastung im Zuge des neuen Bebauungskonzepts im Vergleich zum Altenheim einschätzbar sei.

 

Frau Nürnberger informiert, dass die Verkehrsbelastung im Rahmen des Gutachtens abgearbeitet sei. Die Verkehrsbelastung im Vergleich zum Altenheim wird höher sein.

Im Bezug auf das Normenkontrollverfahren kann sie keine Einschätzung abgeben. 


Beschluss:

 

Der Bau-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschuss beschließt:

 

1.                   Es wird festgestellt, dass im Rahmen der erneuten öffentliche Auslegung nach § 4 Abs. 3 BauGB Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden von
1. Rechtsanwälte Wiedemann, Dr. Bronnenmeyer, Dr. Zeug, Datzer, Nürnberg
2. Rechtsanwälte Graml & Kollegen, Regensburg
Die vorgebrachten Äußerungen werden zur Kenntnis genommen.
Auf die ausführliche Stellungnahme der Verwaltung zu den Äußerungen wird Bezug genommen. Die Stellungnahme ist dem Beschluss beigefügt.
Eine Änderung des Tekturplans Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 6 "Eschenauer Straße - Nordring" - Änderung durch Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 und des Tekturplans Nr. 1 – ist bis auf geringfügige redaktionelle Änderungen in der Begründung nicht veranlasst.

2.                   Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange keine Einwände vorgebracht wurden bzw. keine Äußerungen eingegangen sind von

Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach
Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg
Städt. Werke Lauf GmbH
GVL Gasversorgung Lauf GmbH
Deutsche Post Immobilienservice GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
Vodafone Kabel Deutschland GmbH
Polizeiinspektion Lauf
DB Services Immobilien GmbH
Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Nürnberg, Außenstelle Hersbruck
Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München
Landesamt für Denkmal-pflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg
Bund Naturschutz in Bayern e.V.
Herrn Kreisbrandrat Norbert Thiel

Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

Landratsamt Nürnberger Land

Fachstelle für technische Aufgaben / Kreisbaumeisterin:
Der Punkt 2.2 1. Abs. wird zur Klarstellungwie folgt formuliert:
Der damalige Anlass, Ziel und Zweck der Festsetzung Gemeinbedarfsfläche Altersheim war es, die Voraussetzungen für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit zur Errichtung und zum Betrieb eines Altersheimes zu schaffen. Die Festsetzung für den Gemeinbedarf Altersheim gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 Bundesbaugesetz erschien zum Zeitpunkt des Erlasses des Bebauungsplanes Nr. 6 sinnvoll, auch wenn in einem allgemeinen Wohngebiet Anlagen für soziale Zwecke nach der BauNVO 1968 grundsätzlich zulässig waren.“
Immissions- und Naturschutz: Die Stellungnahmen wurden mit Beschluss vom 19.04.2016 zur Kenntnis genommen. Bodenschutz:
Der Käufer des Grundstücks ist über den Inhalt des Bodengutachtens informiert. Auflagen hinsichtlich der Entsorgung des Bodenmaterials sind im Rahmen des Vorbescheid-Verfahrens bzw. im Baugenehmigungsverfahren zu treffen. Ein entsprechender Hinweis kann in die Begründung aufgenommen werden.
 
Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

Die Stadt wird im Rahmen ihrer Stellungnahme zu Vorbescheids- oder Bauanträgen das Landratsamt auf die Hinweise und Auflagen des Wasserwirtschaftsamtes hinweisen, damit diese in die Genehmigungsbescheide aufgenommen werden können.

3.                   Der Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 6 "Eschenauer Straße - Nordring" - Änderung durch Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 6 und des Tekturplans Nr. 1 –in der Fassung der letzten Änderung vom 16.06.2016 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.


Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 2 zum Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
„“Eschenauer Straße - Nordring“

- Änderung des Bebauungsplans Nr. 6 und des Tekturplans Nr. 1 durch Teilaufhebung -

§ 1

 

(1)          Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 6 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

                „Eschenauer Straße - Nordring“ einschließlich des Tekturplans Nr. 1 wird für

                den Geltungsbereich des Tekturplans Nr. 2 aufgehoben.

 

(2)          Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ergibt sich aus dem Plan vom

                14.06.2016.



§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

 

4.         Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes vom 20.05.2016 und die Seiten 18 und 19 der Anlage 1 von der Arbeitsunterlage zur BUS-Sitzung vom 19.04.2016 sind der Niederschrift als Anlagen beigefügt.