Beschlussvorschlag:
1. Es
wird festgestellt, dass bei der öffentlichen Auslegung des Tekturplans Nr. 1
zum Bebauungsplan Nr. 73 „Am Veldershofer Weg“ keine Äußerungen zur Planung
vorgebracht wurden
2. Der
Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 73 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das
Baugebiet „Am Veldershofer Weg“ vom 17.01.2012 wird hiermit als Satzung nach §
10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.
Der Textteil hat folgenden Wortlaut:
"Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1,
9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S.
2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I
S. 1509), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung
für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998
(GVBl. Seite 796) folgende
S a t z u n g
für den Tekturplan Nr. 1
zum Bebauungsplan Nr. 73 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Am
Veldershofer Weg“
§ 1
(1) Für den
Geltungsbereich des Tekturplans Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 73 gilt der
vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 17.01.2012.
(2) Die Grenze des
räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.
§ 2
Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der
Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen
Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer
Kraft."
3. Das
Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.
Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner
Sitzung vom 13.03.2012 beschlossen, den Entwurf des Tekturplans Nr. 1 zum
Bebauungsplan Nr. 73 für das Baugebiet „Am Veldershofer Weg“ öffentlich
auszulegen. Die Auslegung des Plans mit Begründung erfolgte vom 02.04.2012 bis
zum 04.05.2012.
Während der Auslegungsfrist wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.
Damit kann der Tekturplan als Satzung beschlossen und mit der Bekanntmachung in
Kraft gesetzt werden.