Betreff
Beschlussfassung über die Gewährung einer einmaligen Zuwendung für Investitionen an den FSV Schönberg e.V. nach den Vereinsförderrichtlinien
Vorlage
FB 2/007/2012
Aktenzeichen
951 FB 2 Wk
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Aufgrund des vorliegenden begründeten Antrages des FSV Schönberg e.V. vom 07. Februar 2012 erhält der Verein nach Maßgabe der städtischen Zuschussrichtlinien einen einmaligen pauschalen Investitionszuschuss i. H. v. 14.000 Euro zu bisher nicht bezuschussten Investitionskosten von 46.697,36 €. Die Zuwendung ist wegen der angespannten finanziellen Lage als Einzelfallregelung zulässig. Entsprechende Mittel stehen im Haushalt 2012 unter HHSt 1.5500.9880 zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 07.02.2012 beantragte der FSV Schönberg einen Investitionszuschuss für verschiedene Maßnahmen zur Sanierung der vereinseigenen Sportanlagen.

Um den Verein, der in den letzten Jahren erhebliche Ausgaben hatte und dessen wirtschaftliche Lage deshalb als angespannt zu bezeichnen ist, zu unterstützen, kann für die entsprechenden Investitionen, die gemäß der städtischen Förderrichtlinien bezuschusst werden können, ein Zuschuss gewährt werden.

Die Förderrichtlinien rechtfertigen die Gewährung eines einmaligen Zuschusses für die Investitionen des Vereins.

Der FSV Schönberg bittet nunmehr um Gewährung eines höchstmöglichen Zuschusses für die in den letzten 5 Jahren getätigten Investitionen, die sich lt. Auflistung bei 48.429,09 € bewegen.

Nachdem seitens der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für die Beregnungsanlage ein Zuschuss von 1.731,73 € gewährt wurde, stehen noch 46.697,36 € an Investitionen an, für die Zuschüsse möglich sind.

Der Verein begründet eine Bezuschussung über das üblichen Maß hinaus mit einer angespannten Wirtschaftslage, so dass ein erhöhter einmaliger Zuschuss auf die bisher nicht bezuschussten Investitionen gewährt werden könnte.

Es wird daher empfohlen, aufgrund der nachgewiesenen Investitionsausgaben des FSV Schönberg e.V. entsprechend den städtischen Förderrichtlinien im Rahmen einer Einzelfallentscheidung einmalig einen Betrag von 14.000 € als Zuschuss zu gewähren..