Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt folgende Satzung zur
Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 132 und 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 5 a Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende
Satzung
zur Änderung der
Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom
§ 1
Änderung
§ 2 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:
Endet die Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so ist die Wendeplatte
ebenfalls beitragsfähig, auch wenn sie über die vorgenannten Höchstmaße
hinausgeht.
§ 2
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erhebt Erschließungsbeiträge nach
Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und der
Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom
Bei der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnungen für die Jahre 2005-2009 hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in seinem Prüfbericht festgestellt:
Im Berichtszeitraum wandte die Stadt die EBS vom
Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für
den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der
Sackgasse beitragsfähig.
Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband empfiehlt:
§ 2 Abs. 5 der EBS vom
Die Verwaltung unterbreitet folgenden