Betreff
Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) der Stadt Lauf vom 14.01.2010
Vorlage
FB 4/045/2011
Aktenzeichen
FB4/6341/Schn
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt folgende Satzung zur Änderung der Erschließungsbeitragssatzung (EBS) vom 14.01.2010. Sie tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft:

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 132 und 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) sowie Art. 5 a Bayerisches Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende

 

Satzung

 

zur Änderung der Satzung über die Erhebung eines Erschließungsbeitrages vom 14.01.2010

 

 

§ 1

Änderung

§ 2 Abs. 5 erhält folgenden Wortlaut:


Endet die Erschließungsanlage mit einem Wendehammer, so ist die Wendeplatte ebenfalls beitragsfähig, auch wenn sie über die vorgenannten Höchstmaße hinausgeht.

 

§ 2

In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erhebt Erschließungsbeiträge nach Maßgabe der §§ 127 ff. Baugesetzbuch (BauGB) und der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 14.01.2010.

 

Bei der überörtlichen Prüfung der Jahresrechnungen für die Jahre 2005-2009 hat der Bayerische Kommunale Prüfungsverband in seinem Prüfbericht festgestellt:

 

Im Berichtszeitraum wandte die Stadt die EBS vom 19.05.1988 an, die in § 2 Abs.2 letzter Satz bestimmte: „Endet eine Straße mit einem Wendehammer, so ist die Wendeplatte ebenfalls beitragsfähig, auch wenn sie über die vorgenannten Höchstmaße hinausgeht“. Die EBS 1988 wurde durch die EBS vom 14.01.2010 ersetzt. Hier wurde im § 2 Abs. 5 festgelegt:
Soweit Erschließungsanlagen im Sinne des Abs. 1 als Sackgassen enden, ist für den erforderlichen Wendehammer der Aufwand bis zur zweifachen Gesamtbreite der Sackgasse beitragsfähig.

 

Der Bayerische Kommunale Prüfungsverband empfiehlt:

 

§ 2 Abs. 5 der EBS vom 14.01.2010 sollte dahingehend geändert werden, dass die gesamten Kosten von erforderlichen Wendehämmern zum beitragsfähigen Aufwand zählen. Es wird empfohlen die Formulierung des § 2 Abs. 2 letzter Satz der alten EBS v. 19.05.1988 wieder zu übernehmen.

 

Die Verwaltung unterbreitet folgenden