Betreff
Vollzug der städtischen Erschließungsbeitragssatzung (EBS), Bildung einer Erschließungseinheit "Kuckuckswinkel - Elsterweg/Habichtweg"
Vorlage
FB 4/044/2011
Aktenzeichen
FB4/6341/Schn
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Die Erschließungsanlagen „Kuckuckswinkel“ und „Elsterweg/Habichtweg“ bilden mit den von ihnen erschlossenen Grundstücken eine Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Satz 2  der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (EBS)

 

 

Für das Neubaugebiet Vogelhof sind gemäß § 133 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 10 EBS Vorausleistungen in Höhe des voraussichtlichen Erschließungsbeitrages für die neuen Erschließungsanlagen zu erheben. Grundsätzlich sind diese Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für jede einzelne, selbständige Erschließungsanlage zu ermitteln und abzurechnen.

 

Für die Erschließungsanlagen Kuckuckswinkel und Elsterweg/Habichtweg kann nach geltender Rechtsprechung jedoch keine Einzelabrechnung erfolgen:

 

Der „Kuckuckswinkel“ erhält seine Verkehrsanbindung über den „Elsterweg/Habichtweg“.
Bei einer Einzelabrechnung würde der Beitragssatz für die Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für den Habichtweg/Elsterweg 25,48 €  und beim Kuckuckswinkel 11,51 €  pro m² Grundstücksfläche betragen.

 

Nach derRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist eine Gemeinde verpflichtet eine Erschließungseinheit zwischen zwei Erschließungsanlagen zu bilden, wenn an einer aufwändiger hergestellten Anlage (Elsterweg/Habichtweg) liegende Grundstücke im Vergleich mit den Grundstücken an der anderen, weniger aufwändig hergestellten und funktional abhängigen Anlage (Kuckuckswinkel) mit um mehr als ein Drittel höheren Kosten belastet würden (BVerwG Az. 9 C 2.08 v. 10.06.2009).

 

Da der Beitragssatz für den Elsterweg/Habichtweg um über 100% höher liegt wie für den Kuckuckswinkel, ist die Stadt Lauf verpflichtet für den Bereich „Kuckuckswinkel“ und „Elsterweg/Habichtweg eine Erschließungseinheit (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB in Verbindung mit   § 3 Abs. 3 Satz 2 EBS) zu bilden.

 

Durch die Bildung der Erschließungseinheit errechnet sich für beide Anlagen ein Beitragssatz von 20,71 € pro m² Grundstücksfläche.

 

Die Verwaltung unterbreitet folgenden