Betreff
Vollzug des Bayerischen Straßen- u. Wegegesetzes, Einziehungsabsicht für beschränkt-öffentliche Wege
Vorlage
FB 4/041/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Die nachfolgend im Bestandsverzeichnis der Stadt Lauf a.d. Pegnitz eingetragenen beschränkt – öffentlichen Wege sollen gemäß Art 8 Abs. 1 Satz 1 des Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes eingezogen werden, da jegliche Verkehrsbedeutung verloren gegangen ist.

 

Nr. 134 „Kirchenweg“ FlNr. 1156, 1156/3, 1235, 1238, 1240, 1240/2-1240/7, 1256, 1258 und 1258/4 (je Teilfläche) Gemarkung Weigenhofen auf einer Länge von 0,490 Km

 

Nr. 133 „Fußweg nach Reuth“ FlNr. 198, 201, 219-223, 225, 226, 232/2, 290, 294-296, 310/2 u. 331 (je. Teilfläche) Gemarkung Weigenhofen auf einer Länge von 0,800 Km

 

Nr. 131 „Fußweg nach Haimendorf“ FlNr. 18, 147/2, 149/2, 151 und 152 (je Teilfläche) Gemarkung Weigenhofen auf einer Länge von 0,230 Km

 

Nr. 96 „Fußweg von der Eisenbahn zur Staatsstraße“ FlNr. 107/1, 141 und 371 (je Teilfläche) Gemarkung Wetzendorf auf einer Länge von 0,920 Km

 

Nr. 149 „Fußweg Kehrstraße-Ottensooser Weg“ FlNr. 760, 760/6 und 774/4 (je Teilfläche) Gemarkung Lauf auf einer Länge von 0,055 Km

 

Nr. 45 „Weg in die Gemeindestücklein“ FlNr. 1583/6 Gemarkung Lauf auf einer Länge von 0,080 Km

 

Nr. 86 „Gehweg Weigmannstraße-Eichenhainstraße“ FlNr. 770/0 (Tfl.) Gemarkung Lauf auf einer Länge von 0,190 Km

 

 

Gemäß Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) ist die Absicht dieser Einziehung 3 Monate vorher ortsüblich bekanntzugeben.

 

 

Im Rahmen der Überarbeitung des Bestandsverzeichnisses zur Übernahme in digitaler Form wurde festgestellt, dass einige der beschränkt-öffentlichen Wege, die in der Straßenbaulast der Stadt Lauf stehen, tatsächlich nicht mehr existieren. Dies wurde anhand von Ortsterminen und teilweise in Zusammenarbeit mit dem Ortsprecher überprüft.

 

Da die Wege in der Natur offensichtlich nicht mehr vorhanden sind ist davon auszugehen, dass diese auch nicht mehr begangen werden und damit jegliche Verkehrsbedeutung verloren gegangen ist. Die Einziehung ist daher möglich.

 

 

Es handelt sich dabei um folgende Wege.

 

Nr. 134 „Kirchenweg“ FlNr. 1156, 1156/3, 1235, 1238, 1240, 1240/2-1240/7, 1256, 1258 und 1258/4 (je Teilfläche) Gemarkung Weigenhofen auf einer Länge von 0,490 Km

 

Nr. 133 „Fußweg nach Reuth“ FlNr. 198, 201, 219-223, 225, 226, 232/2, 290, 294-296, 310/2 u. 331 (je. Teilfläche) Gemarkung Weigenhofen auf einer Länge von 0,800 Km

 

Nr. 131 „Fußweg nach Haimendorf“ FlNr. 18, 147/2, 149/2, 151 und 152 (je Teilfläche) Gemarkung Weigenhofen auf einer Länge von 0,230 Km

 

Nr. 96 „Fußweg von der Eisenbahn zur Staatsstraße“ FlNr. 107/1, 141 und 371 (je Teilfläche) Gemarkung Wetzendorf auf einer Länge von 0,920 Km

 

Nr. 149 „Fußweg Kehrstraße-Ottensooser Weg“ FlNr. 760, 760/6 und 774/4 (je Teilfläche) Gemarkung Lauf auf einer Länge von 0,055 Km

 

Nr. 45 „Weg in die Gemeindestücklein“ FlNr. 1583/6 Gemarkung Lauf auf einer Länge von 0,080 Km

 

Nr. 86 „Gehweg Weigmannstraße-Eichenhainstraße“ FlNr. 770/0 (Tfl.) Gemarkung Lauf auf einer Länge von 0,190 Km

 

Die Absicht der Einziehung dieser im Bestandsverzeichnis eingetragenen Wege ist gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG) mindestens 3 Monate vorher ortsüblich bekanntzugeben (Anschlagtafeln, Pegnitzzeitung).

 

Erst wenn während dieser Frist keine Einwände erhoben werden, kann die Einziehung durch einen erneuten Beschluss erfolgen.

 

 

 

 

Die Verwaltung unterbreitet dem Bauausschuss folgenden