Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss
beschließt:
1. Der
Bebauungsplan Nr. 71 „Am Haltepunkt West“ wird durch einen Tekturplan gemäß § 1
Abs. 8 und § 2 Abs.1 BauGB geändert.
2. Die
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom
13.09.2011.
3. Der
Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 71
‚Am Haltepunkt West’“.
5. Der
Tekturplan beinhaltet folgende Änderungen:
- Einbeziehung
einer Fläche von ca. 750 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 1000/21 (Wald) in
das Baugrundstück Fl.Nr. 1000/22.
- Die
notwendigen externen Ausgleichsflächen werden teilweise neu zugeordnet.
- Die
Festsetzung „private Grünfläche“ entfällt im Geltungsbereich des
Tekturplanes.
Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Außerdem sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.
Das Grundstück Fl.Nr.1000/22 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz im Gewerbegebiet Lauf-Süd mit einer Größe von 9998 m² ist noch im Eigentum der Stadt Lauf. Ein ortsansässiger Industriebetrieb hat großes Interesse am Erwerb dieses Grundstücks, da am bestehenden Standort in der Industriestraße keinerlei Erweiterungsmöglichkeiten mehr gegeben sind. Voraussetzung ist jedoch, dass auf dem Grundstück eine Produktionshalle mit mind. 40 m Breite und ca. 100 m Länge errichtet werden kann. Aufgrund des derzeitigen Zuschnitts des Grundstücks ist eine durchgehende Hallenbreite von 40 m nicht realisierbar. Die einzige Möglichkeit, die notwendige Halle errichten zu können, besteht darin, die Baufläche in das angrenzende städtische Waldstück auszuweiten. Hierzu müsste eine Fläche von ca. 750 m² in Anspruch genommen werden. Weiterhin müsste der hier an der Grundstücksgrenze verlaufende Eckenbach in einem Teilstück umgelegt und am vorhandenen Waldrand etwa 20 Eichen gefällt werden. Der Grünzug ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgesetzt, der Eingriff ist über das Ökokonto der Stadt Lauf auszugleichen.
Da dem Betrieb kein alternatives Grundstück angeboten werden kann, ist die Verwaltung der Meinung, dass durch die Aufstellung eines Tekturplanes die Möglichkeit zur Errichtung der notwendigen Produktionshalle geschaffen werden sollte. Unter dem Aspekt der Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze erscheint im Rahmen der Abwägung der flächenmäßig relativ geringe Eingriff in die Waldfläche vertretbar.
Bei der Aufstellung eines Tekturplanes sollten noch zwei Punkte berücksichtigt werden:
1.
Ausgleichsflächen:
Um den Eingriff in
Natur und Landschaft durch das Gewerbegebiet entsprechend den gesetzlichen
Regelungen ausgleichen zu können, sind entsprechende Ausgleichmaßnahmen auch
auf Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan
erforderlich. Hierzu wurden Flächen aus dem Ökokonto der Stadt Lauf
herangezogen und die entsprechenden Flurnummern im Bebauungsplan als
Festsetzung aufgenommen.
Im Rahmen der
Planungen für den Radweg entlang der Staatsstraße 2240 Richtung Altdorf hat
sich gezeigt, dass hier Eingriffe in den Bannwald erforderlich werden, die
ebenfalls ausgeglichen werden müssen. Nach den Vorgaben des Forstamtes ist dies
nur durch Neuaufforstungen im Anschluss an bestehenden Bannwald möglich. Das
einzige Grundstück aus dem Ökokonto, das diese Anforderung erfüllt, ist jedoch
als Ausgleichsfläche für das Gewerbegebiet Lauf-Süd reserviert. Die Verwaltung
schlägt deshalb vor, das vorgenannte Grundstück als Ausgleichsfläche für den
Radweg zu verwenden und im Bebauungsplan Nr. 71 ein anderes geeignetes
Grundstück aus dem Ökokonto als Ausgleichsfläche festzusetzen.
2. Private
Grünfläche:
Der Bebauungsplan
setzt entlang des südöstlich angrenzenden Waldes auf den Gewerbegrundstücken
einen privaten Grünstreifen mit einer Breite von 10 m fest. Dieser wurde in den
Bebauungsplan aufgenommen, um den notwendigen Waldabstand von Gebäuden zu
gewährleisten. Die Ausgestaltung dieser Grünfläche ist im Bebauungsplan nicht
näher definiert. Die Grünfläche wurde auch nicht als Ausgleichsfläche gemeldet.
Nun hat sich
bereits beim ersten Bauantrag in diesem Bereich gezeigt, dass eine reine
Grünfläche die Nutzung der Grundstücke doch erheblich beeinträchtigt. So könnte
im konkreten Fall keine LKW-Umfahrung des geplanten Produktionsgebäudes
angelegt werden.
Nachdem auf den
anderen Grundstücken, die nicht an den Wald angrenzen, auch keine Grünflächen
festgesetzt sind, schlägt die Verwaltung vor, die Festsetzung „private
Grünfläche“ zu streichen. Der Waldabstand wird über die festgesetzten
Baugrenzen geregelt. Die Umsetzung der allgemeinen grünordnerischen
Festsetzungen ist auch beim Entfall der Grünfläche erforderlich.