Betreff
Aufstellung eines Tekturplans zum Bebauungsplan Nr. 71 "Am Haltepunkt West" (Gewerbegebiet Lauf-Süd)
Vorlage
FB 5/072/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.         Der Bebauungsplan Nr. 71 „Am Haltepunkt West“ wird durch einen Tekturplan gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs.1 BauGB geändert.

 

2.         Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 13.09.2011.

 

3.         Der Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 1 zum Bebauungsplan Nr. 71 ‚Am Haltepunkt West’“.

 

5.         Der Tekturplan beinhaltet folgende Änderungen:

 

  • Einbeziehung einer Fläche von ca. 750 m² aus dem Grundstück Fl.Nr. 1000/21 (Wald) in das Baugrundstück Fl.Nr. 1000/22.

 

  • Die notwendigen externen Ausgleichsflächen werden teilweise neu zugeordnet.

 

  • Die Festsetzung „private Grünfläche“ entfällt im Geltungsbereich des Tekturplanes.

 

Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen. Außerdem sind die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die frühzeitige Beteiligung der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange durchzuführen.

 

Das Grundstück Fl.Nr.1000/22 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz im Gewerbegebiet Lauf-Süd mit einer Größe von 9998 m² ist noch im Eigentum der Stadt Lauf. Ein ortsansässiger Industriebetrieb hat großes Interesse am Erwerb dieses Grundstücks, da am bestehenden Standort in der Industriestraße keinerlei Erweiterungsmöglichkeiten mehr gegeben sind. Voraussetzung ist jedoch, dass auf dem Grundstück eine Produktionshalle mit mind. 40 m Breite und ca. 100 m Länge errichtet werden kann. Aufgrund des derzeitigen Zuschnitts des Grundstücks ist eine durchgehende Hallenbreite von 40 m nicht realisierbar. Die einzige Möglichkeit, die notwendige Halle errichten zu können, besteht darin, die Baufläche in das angrenzende städtische Waldstück auszuweiten. Hierzu müsste eine Fläche von ca. 750 m² in Anspruch genommen werden. Weiterhin müsste der hier an der Grundstücksgrenze verlaufende Eckenbach in einem Teilstück umgelegt und am vorhandenen Waldrand etwa 20 Eichen gefällt werden. Der Grünzug ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als naturschutzrechtliche Ausgleichsfläche festgesetzt, der Eingriff ist über das Ökokonto der Stadt Lauf auszugleichen.

Da dem Betrieb kein alternatives Grundstück angeboten werden kann, ist die Verwaltung der Meinung, dass durch die Aufstellung eines Tekturplanes die Möglichkeit zur Errichtung der notwendigen Produktionshalle geschaffen werden sollte. Unter dem Aspekt der Sicherung bestehender und Schaffung neuer Arbeitsplätze erscheint im Rahmen der Abwägung der flächenmäßig relativ geringe Eingriff in die Waldfläche vertretbar.

 

Bei der Aufstellung eines Tekturplanes sollten noch zwei Punkte berücksichtigt werden:

 

1. Ausgleichsflächen:

 

Um den Eingriff in Natur und Landschaft durch das Gewerbegebiet entsprechend den gesetzlichen Regelungen ausgleichen zu können, sind entsprechende Ausgleichmaßnahmen auch auf Grundstücken außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplan erforderlich. Hierzu wurden Flächen aus dem Ökokonto der Stadt Lauf herangezogen und die entsprechenden Flurnummern im Bebauungsplan als Festsetzung aufgenommen.

Im Rahmen der Planungen für den Radweg entlang der Staatsstraße 2240 Richtung Altdorf hat sich gezeigt, dass hier Eingriffe in den Bannwald erforderlich werden, die ebenfalls ausgeglichen werden müssen. Nach den Vorgaben des Forstamtes ist dies nur durch Neuaufforstungen im Anschluss an bestehenden Bannwald möglich. Das einzige Grundstück aus dem Ökokonto, das diese Anforderung erfüllt, ist jedoch als Ausgleichsfläche für das Gewerbegebiet Lauf-Süd reserviert. Die Verwaltung schlägt deshalb vor, das vorgenannte Grundstück als Ausgleichsfläche für den Radweg zu verwenden und im Bebauungsplan Nr. 71 ein anderes geeignetes Grundstück aus dem Ökokonto als Ausgleichsfläche festzusetzen.

 

2. Private Grünfläche:

 

Der Bebauungsplan setzt entlang des südöstlich angrenzenden Waldes auf den Gewerbegrundstücken einen privaten Grünstreifen mit einer Breite von 10 m fest. Dieser wurde in den Bebauungsplan aufgenommen, um den notwendigen Waldabstand von Gebäuden zu gewährleisten. Die Ausgestaltung dieser Grünfläche ist im Bebauungsplan nicht näher definiert. Die Grünfläche wurde auch nicht als Ausgleichsfläche gemeldet.

Nun hat sich bereits beim ersten Bauantrag in diesem Bereich gezeigt, dass eine reine Grünfläche die Nutzung der Grundstücke doch erheblich beeinträchtigt. So könnte im konkreten Fall keine LKW-Umfahrung des geplanten Produktionsgebäudes angelegt werden.

Nachdem auf den anderen Grundstücken, die nicht an den Wald angrenzen, auch keine Grünflächen festgesetzt sind, schlägt die Verwaltung vor, die Festsetzung „private Grünfläche“ zu streichen. Der Waldabstand wird über die festgesetzten Baugrenzen geregelt. Die Umsetzung der allgemeinen grünordnerischen Festsetzungen ist auch beim Entfall der Grünfläche erforderlich.