Beschlussvorschlag:
Der
Verwaltungsausschuss beschließt:
- Für die erforderliche Sicherung von
Veranstaltungen durch die Feuerwehren der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird eine
generelle Zustimmung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7a
ZustGVerk erteilt,
- Die Absicherung der Veranstaltung hat
der jeweilige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr anzuordnen.
- Die Abrechnung der Einsätze erfolgt
nach der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und
anderer Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Lauf a.d.Pegnitz in
der jeweils gültigen Fassung.
- Die Zustimmung kann im Einzelfall durch
den 1. Bürgermeister widerrufen werden.
Die Feuerwehren der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nehmen als freiwillige
Aufgabe auch die verkehrsrechtliche Absicherung von Veranstaltungen wahr. Hier
handelt es sich vor allem um die Lenkung und Regelung des Verkehrs bei
Straßenumzügen. Neben der Polizei können auch die Feuerwehren solche
Verkehrslenkungsmaßnahmen durchführen, wenn die Polizei zur Absicherung der
Veranstaltung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht.
Solche Verkehrslenkungsmaßnahmen können sein:
- Erteilung von Zeichen und Weisungen an Verkehrsteilnehmer,
- Bedienung von Lichtzeichenanlagen oder
- bei Gefahr im Verzug auch die Aufstellung transportabler
Verkehrszeichen als vorläufige verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung
und Lenkung des Verkehrs.
Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind auch bei diesen
Maßnahmen im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Unfallschutzes über den Bayer.
Gemeindeunfallversicherungsverband versichert. Voraussetzung ist, dass bei
Veranstaltungen der Einsatz im Rahmen des Feuerwehrdienstes, d.h. auf Grund
einer Anordnung des Feuerwehrkommandanten, erfolgt.
Nach den gesetzlichen Regelungen ist hier für eine solche Tätigkeit der
Feuerwehren jeweils die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich
(Art. 7a ZustGVerk). Dies fällt bei Einzelfallentscheidungen als laufende
Angelegenheit in den Kompetenzbereich des 1. Bürgermeisters (Art. 37 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 GO).
Um dieses Zustimmungsverfahren – auch für die Feuerwehren – zu erleichtern wird von der Verwaltung vorgeschlagen, eine generelle Zustimmung zu erteilen. Hierfür ist aber die Zustimmung des zuständigen Gremiums erforderlich ist, da hier keine laufende Angelegenheit mehr vorliegt.