Betreff
Erteilung einer generellen Zustimmung für verkehrslenkende Maßnahmen der Feuerwehren der Stadt Lauf a.d.Pegnitz im Rahmen von Veranstaltungen
Vorlage
FB 3/016/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Verwaltungsausschuss beschließt:

 

  1. Für die erforderliche Sicherung von Veranstaltungen durch die Feuerwehren der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird eine generelle Zustimmung bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 7a ZustGVerk erteilt,

 

  1. Die Absicherung der Veranstaltung hat der jeweilige Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr anzuordnen.

 

 

  1. Die Abrechnung der Einsätze erfolgt nach der Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und anderer Leistungen gemeindlicher Feuerwehren der Stadt Lauf a.d.Pegnitz in der jeweils gültigen Fassung.

 

  1. Die Zustimmung kann im Einzelfall durch den 1. Bürgermeister widerrufen werden.

 

Die Feuerwehren der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nehmen als freiwillige Aufgabe auch die verkehrsrechtliche Absicherung von Veranstaltungen wahr. Hier handelt es sich vor allem um die Lenkung und Regelung des Verkehrs bei Straßenumzügen. Neben der Polizei können auch die Feuerwehren solche Verkehrslenkungsmaßnahmen durchführen, wenn die Polizei zur Absicherung der Veranstaltung nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung steht.

 

Solche Verkehrslenkungsmaßnahmen können sein:

 

  • Erteilung von Zeichen und Weisungen an Verkehrsteilnehmer,
  • Bedienung von Lichtzeichenanlagen oder
  • bei Gefahr im Verzug auch die Aufstellung transportabler Verkehrszeichen als vorläufige verkehrsrechtliche Maßnahmen zur Sicherung und Lenkung des Verkehrs.

 

Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren sind auch bei diesen Maßnahmen im Rahmen des bestehenden gesetzlichen Unfallschutzes über den Bayer. Gemeindeunfallversicherungsverband versichert. Voraussetzung ist, dass bei Veranstaltungen der Einsatz im Rahmen des Feuerwehrdienstes, d.h. auf Grund einer Anordnung des Feuerwehrkommandanten, erfolgt.

 

Nach den gesetzlichen Regelungen ist hier für eine solche Tätigkeit der Feuerwehren jeweils die Zustimmung des zuständigen Gemeindeorgans erforderlich (Art. 7a ZustGVerk). Dies fällt bei Einzelfallentscheidungen als laufende Angelegenheit in den Kompetenzbereich des 1. Bürgermeisters (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO).

 

Um dieses Zustimmungsverfahren – auch für die Feuerwehren – zu erleichtern wird von der Verwaltung vorgeschlagen, eine generelle Zustimmung zu erteilen. Hierfür ist aber die Zustimmung des zuständigen Gremiums erforderlich ist, da hier keine laufende Angelegenheit mehr vorliegt.