Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen
Grünanlagen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 02.07.2003 wird wie folgt
beschlossen:
„Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Vom _______
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1
Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung
- GO) i.d.F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBL. S. 796), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:
§ 1
Die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt
Lauf a.d.Pegnitz vom 02. Juli 2003 wird wie folgt geändert:
- In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort
„vorsätzlich“ die Worte „oder fahrlässig“ eingefügt.
- In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort
„vorsätzlich“ die Worte „oder fahrlässig“ eingefügt.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Im Jahr 2003 wurde durch den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Grünanlagensatzung
erlassen (VAS vom 05.06.2003, StR vom 26.06.2003). Grund hierfür waren
anhaltende Beschwerden von Bürgern über Alkoholkonsum und Lärmbelästigungen in
Grün- und Parkanlagen, sowie auf Spielplätzen.
Zum Vollzug des Ortsrechts wurde durch den VAS am 04.02.2010 ein
Grundsatzbeschluss gefasst, wonach dieses vollzogen wird und eine Ahndung durch
Verwarnungs- und Bußgelder erfolgt.
Nachdem es in der vergangenen Zeit wieder verhäuft zu Beschwerden vor
allem im Bereich des Barth-Park gekommen ist, wurden die Überwachungsmaßnahmen
durch die Polizei intensiviert. Seitens der Polizei wurden auch Personen
angetroffen, die entgegen den Vorschriften der Grünanlagensatzung Alkohol
konsumierten. Entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden der Verwaltung
übermittelt.
Weiterhin steht die Verwaltung in ständigem Kontakt zur Polizei, tauscht
sich über ereignete Vorfälle aus und versucht Lösungskonzepte zu erarbeiten.
Ebenso werden Verhandlungen mit dem beauftragten Sicherheitsunternehmen
geführt, um die Überwachungszeiten eventuell zu intensivieren. Der Streetworker
wurde ebenfalls über die Problematik informiert und versucht im Rahmen der
aufsuchenden Sozialarbeit der unzulässigen Nutzung der Grünanlagen entgegen zu
wirken. Zudem wird aber auch auf die Möglichkeit der Verfolgung der
Ordnungswidrigkeit zurückgegriffen. Bei Personen, die bislang noch nicht in
Erscheinung getreten sind und bei nicht gravierenden Verstößen wird zunächst
ein Verwarnungsgeld (5,00 € - 35,00 €) ausgesprochen. Im Wiederholungsfall oder
bei schwerwiegenden Verstößen wird ein sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet.
Die Satzung ermöglicht hier einen Bußgeldrahmen bis zu 2.500 €.
Problematisch im Vollzug stellt sich aber die Formulierung der Ordnungswidrigkeitentatbestände
(§ 12 Grünanlagensatzung). Bislang können Verstöße nur geahndet werden, wenn
diese vorsätzlich begangen werden.
Im Rahmen eines
Bußgeldverfahrens lassen sich Verstöße wegen Vorsatz nur sehr schwer
nachweisen, da hier das „Wissen“ und „Wollen“ des Betroffenen einen Verstoß
begangen zu haben nachgewiesen werden muss. Um den Vollzug der Satzung zu
erleichtern wird deshalb vorgeschlagen, dass auch fahrlässige Verstöße in der
Satzung aufgenommen und somit geahndet werden können.