Betreff
Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
FB 3/014/2011
Aktenzeichen
1312-FB3/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 02.07.2003 wird wie folgt beschlossen:

 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz

 

Vom _______

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) i.d.F. der Bek. vom 22. August 1998 (GVBL. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.07.2009 (GVBl. S. 400) folgende Satzung:

 

§ 1

 

Die Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom 02. Juli 2003 wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 12 Abs. 1 werden nach dem Wort „vorsätzlich“ die Worte „oder fahrlässig“ eingefügt.

 

  1. In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „vorsätzlich“ die Worte „oder fahrlässig“ eingefügt.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“

Im Jahr 2003 wurde durch den Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Grünanlagensatzung erlassen (VAS vom 05.06.2003, StR vom 26.06.2003). Grund hierfür waren anhaltende Beschwerden von Bürgern über Alkoholkonsum und Lärmbelästigungen in Grün- und Parkanlagen, sowie auf Spielplätzen.

 

Zum Vollzug des Ortsrechts wurde durch den VAS am 04.02.2010 ein Grundsatzbeschluss gefasst, wonach dieses vollzogen wird und eine Ahndung durch Verwarnungs- und Bußgelder erfolgt.

 

Nachdem es in der vergangenen Zeit wieder verhäuft zu Beschwerden vor allem im Bereich des Barth-Park gekommen ist, wurden die Überwachungsmaßnahmen durch die Polizei intensiviert. Seitens der Polizei wurden auch Personen angetroffen, die entgegen den Vorschriften der Grünanlagensatzung Alkohol konsumierten. Entsprechende Ordnungswidrigkeitenanzeigen wurden der Verwaltung übermittelt.

 

Weiterhin steht die Verwaltung in ständigem Kontakt zur Polizei, tauscht sich über ereignete Vorfälle aus und versucht Lösungskonzepte zu erarbeiten. Ebenso werden Verhandlungen mit dem beauftragten Sicherheitsunternehmen geführt, um die Überwachungszeiten eventuell zu intensivieren. Der Streetworker wurde ebenfalls über die Problematik informiert und versucht im Rahmen der aufsuchenden Sozialarbeit der unzulässigen Nutzung der Grünanlagen entgegen zu wirken. Zudem wird aber auch auf die Möglichkeit der Verfolgung der Ordnungswidrigkeit zurückgegriffen. Bei Personen, die bislang noch nicht in Erscheinung getreten sind und bei nicht gravierenden Verstößen wird zunächst ein Verwarnungsgeld (5,00 € - 35,00 €) ausgesprochen. Im Wiederholungsfall oder bei schwerwiegenden Verstößen wird ein sofort ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Satzung ermöglicht hier einen Bußgeldrahmen bis zu 2.500 €.

 

Problematisch im Vollzug stellt sich aber die Formulierung der Ordnungswidrigkeitentatbestände (§ 12 Grünanlagensatzung). Bislang können Verstöße nur geahndet werden, wenn diese vorsätzlich begangen werden.

 

Im Rahmen eines Bußgeldverfahrens lassen sich Verstöße wegen Vorsatz nur sehr schwer nachweisen, da hier das „Wissen“ und „Wollen“ des Betroffenen einen Verstoß begangen zu haben nachgewiesen werden muss. Um den Vollzug der Satzung zu erleichtern wird deshalb vorgeschlagen, dass auch fahrlässige Verstöße in der Satzung aufgenommen und somit geahndet werden können.