Betreff
Bebauungsplan Nr. 97 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Sondergebiet Fachoberschule“ - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange - Durchführung der öffentlichen Auslegung - Satzungsbeschluss
Vorlage
FB 5/060/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.  Es wird festgestellt, dass bei der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 97 „Sondergebiet Fachoberschule“ keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden

2.  Zu den bei der der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten Äußerungen zur Planung wird festgestellt:

Landratsamt Nürnberger Land

Die im Bebauungsplan geforderten 30 Stellplätze werden als unbedingt notwendig erachtet. Die Begrünung wird im Freiflächengestaltungsplan des Bauantrags nach den Vorgaben des Grünordnungsplanes festgelegt.
Die Hinweise der Unteren Naturschutzbehörde werden im Bauantragsverfahren beachtet.

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Roth

Die Anregungen werden bei den weiteren Planungen und der Bauausführung beachtet.


Polizeiinspektion Lauf

Die im Bebauungsplan geforderten 30 Stellplätze sind bereit wesentlich mehr als die baurechtlich nach der Garagen- und Stellplatzverordnung geforderten. Weitere Parkplätze können auf dem Baugrundstück, auch unter Berücksichtigung des Natur- und Landschaftsschutzes, nicht errichtet werden. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass das Schulgelände über die Stadtbuslinien 352 und 355 – Haltestelle Hardtstraße – an das ÖPNV-Netz angebunden ist. Die fußläufige Entfernung beträgt ca. 250 m.
Eine Ausweitung des Halteverbots entlang der Beethovenstraße kann bei Bedarf jederzeit angeordnet werden.

 

3.  Der Bebauungsplan Nr. 97 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Sondergebiet Fachoberschule“ vom 12.01.2010 in der Fassung der letzten Änderung vom 22.03.2011 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

" Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13, 13a und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
12.4.2011
(BGBl. I S. 619), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Bebauungsplan Nr. 97 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet
„Sondergebiet Fachoberschule“

§ 1

 

(1)       Für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 97 gilt der vom Stadtbauamt Lauf      a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 12.01.2010 in der Fassung der letzten Ände-    rung vom 22.03.2011

(2)       Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

 

 

4.  Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung ortsüblich bekannt zu machen.

 

Im Aufstellungsverfahren für den Bebauungsplan Nr. 97 für das Baugebiet „Sondergebiet Fachoberschule“ wurde vom 23.05.2011 bis zum 24.06.2011 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Während der Auslegungsfrist wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.

Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Die eingegangenen Stellungnahmen sowie die Stellungnahme der Verwaltung hierzu und Beschlussvorschläge sind in der Anlage tabellarisch aufgeführt.

 

Nachdem sich durch die Beteiligungen keine Änderung der Planung ergibt ,kann der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und nach der Genehmigung der notwendigen Änderung des Flächennutzungsplanes durch die Regierung von Mittelfranken in Kraft gesetzt werden.