Durch das Gesetz zur
Änderung des kommunalen Wirtschaftsrechts und anderer kommunaler Vorschriften
vom 24.07.1998 wurde das gesamte kommunale Unternehmensrecht neu gefasst.
Aufgrund des neuen Art. 94 Abs. 3 GO muss nunmehr - Bagatellfälle ausgenommen -
ein Bericht über kommunale Beteiligungen an Unternehmen in Privatrechtsform
erstellt werden.
Der Beteiligungsbericht ist von der
Verwaltung alljährlich zu erstellen und dem Stadtrat zur Verabschiedung
vorzulegen. Der Bericht soll für Transparenz sorgen, wenn die Kommune an
Unternehmen des privaten Rechts mit mindestens 5 v.H. unmittelbar oder auch nur
mittelbar beteiligt ist.
Um den Bürgerinnen und Bürgern eine
entsprechende Informationsmöglichkeit zu eröffnen, ist durch ortsübliche
Bekanntmachung darauf hinzuweisen, dass jeder Einsicht in den öffentlich
aufliegenden Beteiligungsbericht nehmen kann.
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Der
Stadtrat beschließt den Bericht über die Beteiligung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
an Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts (Beteiligungsbericht
2008) gemäß Art. 94 Abs. 3 GO in der vorliegenden Fassung. Der
Beteiligungsbericht liegt der Sitzungsniederschrift als Anlage bei.
Die Möglichkeit
der Einsichtnahme in den Bericht ist durch die Verwaltung ortsüblich bekannt zu
machen.