Betreff
Denkmalliste - Teil A: Baudenkmäler, Teil B: Bodendenkmäler a) Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste b) Herstellung des Benehmens nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 DSchG
Vorlage
FB 5/058/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Das Einvernehmen zu der überarbeiteten Denkmalliste - Teil A: Baudenkmäler / Teil B: Bodendenkmäler – für das Gebiet der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird erteilt.

 

Mit Schreiben vom 28.03.2011 teilte das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege der Stadt Lauf folgendes mit:

 

„Seit Inkrafttreten des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes 1973 führt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (BLfD) die Denkmalliste gemäß Art. 2 DSchG, in der alle bekannten Denkmäler i. S. d. Art. 1 DSchG in Bayern nachrichtlich eingetragen sind. Die Denkmalliste, die neben der fachgerechten Ansprache der Einzelobjekte auch eine Beschreibung der die Denkmaleigenschaft nach Art. 1 Abs. 3 DSchG definierenden Elemente (inkl. u. a. der historisch-städtebaulichen Zusammenhänge bei Ensembles) enthält, wurde aus den unterschiedlichsten Anlässen im Rahmen des laufenden Dienstgeschäfts korrigiert, ergänzt und fortgeschrieben.

Im Rahmen der eGovernment-lnitiative der Bayerischen Staatsregierung und des Projekts "Aufbau einer Geodateninfrastruktur in Bayern (GDI-BY)" erfasst und kartiert das BLfD in Zusammenarbeit mit dem Landesamt für Vermessung und Geoinformation (LVG) seit 2005 alle bayerischen Denkmäler digital. Im Ergebnis wird ein denkmalpflegerisches Fachinformationssystem (FIS) zur Verfügung stehen, das als zentrales Verwaltungs- und Vermittlungsinstrument für Denkmalschutz und Denkmalpflege in Bayern dient und hinsichtlich der Bau- und Bodendenkmäler im Bayern Viewer-denkmal in kartographischer Umsetzung einsehbar ist.

Im Zusammenhang mit der Entwicklung des FIS wurde 2006 das Projekt zur "Nachqualifizierung und Revision der Denkmalliste" begonnen, in dem das BLfD den Bestand seiner Fachdaten systematisch überprüft, an die Anforderungen moderner Informationstechnologie anpasst und den Denkmälerbestand einer kritischen Sichtung unterzieht.

Der BayernViewer-denkmal verfolgt das Ziel, Baudenkmäler (inkl. Ensembles) gebäude- bzw. flächenscharf, d. h. bis in die Umrisse eines Gebäudes sowie Bodendenkmäler in ihrer derzeit bekannten Ausdehnung darzustellen. Das Ergebnis ist eine digitale Denkmalkarte mit den denkmalbezogenen Fachdaten.

Im Rahmen dieses Projektes hat das BLfD die Denkmalliste Ihrer Stadt überprüft und aktualisiert. Gemäß dem Datenmodell des FIS, in dem Fachinformationen mit ihren spezifischen Georeferenzen verknüpft sind, werden die in der Denkmalliste geführten Objekte nun in ihrem jeweiligen räumlichen Bezug dargestellt. Das Ergebnis ist eine präzise digitale Denkmalkarte mit der Möglichkeit zur Abfrage denkmalbezogener Fachdaten. In dieser neuen Form ist der Inhalt der Denkmalliste bezüglich der Bau- und Bodendenkmäler über den Bayern Viewer-denkmal im Internet über die Homepage des BLfD zugänglich:

 

http://www.bLfd.bayern.de oder

http://www.denkmal.bayern.de

(….)

Dieses Schreiben dient der nach Art. 2 DSchG vorgesehenen Herstellung des Benehmens mit der Gemeinde hinsichtlich der neu eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler (…) in die Denkmalliste. Die Stadt bekommt so Gelegenheit, sachliche Ergänzungen oder Anmerkungen dem BLfD, das für die Führung der Denkmalliste zuständig ist, mitzuteilen.

Dabei können nur fachlich begründete Hinweise berücksichtigt werden, die sich auf die Denkmaleigenschaft i. S. d. Art. 1 DSchG beziehen (z. B. Datierung, inhaltliche Ergänzungen oder Korrekturen). Diese werden durch das BLfD geprüft und in die Entscheidung über die Eintragung einbezogen.

Einwendungen, die sich lediglich gegen die Folgen dieser Denkmalfeststellung richten, sind erst in einem Genehmigungs- bzw. denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahren i. S. d. Art. 6 und 7 DSchG zu würdigen; erst hier ist das öffentliche Erhaltungsinteresse gegenüber anderen öffentlichen oder privaten Belangen abzuwägen. Im Verfahren zur Eintragung in die Denkmalliste können solche Einwendungen nicht berücksichtigt werden.“

 

 

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Bei der Revision der Denkmalliste für den Bereich des Stadtgebietes Lauf wurden insgesamt 27 Objekte aus der Denkmalliste gestrichen. Hierbei handelt es sich z.T. um Gebäude, die bereits vor Jahren abgebrochen wurden oder um Gebäude, die aufgrund von durchgeführten Veränderungen ihre Denkmaleigenschaften verloren haben.

 

Neu aufgenommen wurde lediglich ein Objekt:

 

            Pfarrstraße 3 (Schönberg)

            Pfarrhaus, zweigeschossiger giebelständiger Satteldachbau, Süd- und        Westseite             Fachwerkbau, Nord- und Ostseite Sandstein, im Kern 1683

            (dendro.dat.), Umbauten im 18./19. Jh.

 

Die Denkmalliste Teil A. Baudenkmäler enthält nunmehr insgesamt 327 Objekte, im Teil B: Bodendenkmäler sind 93 Einträge enthalten.

 

Auf eine Beilage der kompletten Denkmalliste wird aufgrund des Umfangs verzichtet. Wie bereits erwähnt kann aber der Denkmalstatus eines Gebäudes über das Internet unter folgendem Link abgefragt werden: http://www.denkmal.bayern.de

 

Fachliche Einwendungen oder Änderungen gegen die überarbeitete Denkmalliste -
Teil A: Baudenkmäler / Teil B: Bodendenkmäler – sind aus Sicht der Verwaltung nicht erforderlich.

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Bauausschuss, das Einvernehmen zu der überarbeiteten Denkmalliste - Teil A: Baudenkmäler / Teil B: Bodendenkmäler – für das Gebiet der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zu erteilen.