Betreff
Bebauungsplan Nr. 99 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Freizeitgärten am Seespitzweg“ Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB und der frühzeitigen Öffentlichk eitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB
Vorlage
FB 5/051/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vorgebrachten fachlichen Informationen und Empfehlungen wird festgestellt:

Landratsamtes Nürnberg:
Technische Abteilung:

zu 1.

Die Änderung des Flächennutzungsplans für die Grundstücke Fl.Nr. 142 und 143 der Gem. Wetzendorf ist in der derzeit im Verfahren befindlichen 2. Änderung des Flächennutzungsplanes enthalten.

Das Grundstück Fl. 416 der Gem. Wetzendorf kann in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden.

Eine Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. 1206/5 der Gemarkung Lauf in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird aus Gleichbehandlungsgründen abgelehnt. Die Änderung des Flächennutzungsplanes erscheint derzeit nicht erforderlich.

zu 2.

Eine Begrenzung der Parzellengrößen auf maximal ca. 400 m² ist vorgesehen.

Eine Festsetzung zum Ausschluss des Dauerwohnens ist bereits im Bebauungsplan enthalten.

Die maximale Größe der Gartenlauben wird auf 20 m² erhöht.

Die Festsetzung, dass Gartenlauben nur in Holzbauweise mit naturroter Dacheindeckung zulässig sind, wird Bebauungsplan ergänzt.

Die Anzahl der Stellplätze wird auf ca. 40 erhöht.

 

Technischer Umweltschutz:

Ein Hinweis auf die Immissionen durch die Bahnlinie wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Naturschutz:

Entlang der Bahnlinie wird ein Gehölzstreifen mit einer Breite von 5 m als öffentliche Grünfläche angelegt. In den anderen Bereichen erscheint eine Eingrünung als Hecke mit einheimischen Gehölzen mit einer Breite von ca. 3m auf den Gartenparzellen ausreichend.

Punkt 7 der Festsetzungen kann entsprechend der Anregung der Naturschutzbehörde ergänzt werden.

 

DB Services Immobilien GmbH

 

zu 1.2

Der Hinweis zu den Schallemissionen wird in den Bebauungsplan übernommen.

zu 1.3.1

Zwischen Freizeitgärten und dem DB-Gelände wird eine Hecke auf einem 5 m breiten öffentlichen Grünstreifen angelegt. Die Einfriedung der Freizeitgärten erfolgt hinter dieser Hecke. Da für die Pflege der Hecke die Stadt zuständig ist und zwischen Gleis und Grünfläche ein Abstand von mind. 5 m gewährleistet ist, wird hier kein Gefahrenpotential gesehen.

Da mit dem öffentlichen Grünstreifen zwischen Gleisbereich und Freizeitgärten ein zusätzlicher Schutzstreifen entsteht, kann auf die Anbringung eines massiven Stabmattenzaunes verzichtet werden. Ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,5 m ist ausreichend. Der Abstand zwischen Gartenparzellen und Gleisachse beträgt überall mehr als 7,50 m.

 

Die sonstigen Auflagen und Hinweise werden bei der weiteren Planung und Ausführung beachtet.

 

N-ERGIE Netz GmbH,

 

Die Leitungstrasse sowie die Schutzzone werden in den Bebauungsplan übernommen.

Die Gebäude können in der Regel außerhalb des Baubeschränkungsbereiches errichtet werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt eine nähere Abstimmung mit der N-ERGIE.

Die weiteren Auflagen und Hinweise werden in die Begründung aufgenommen.

 

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

 

Ein Anschluss des Gebiets an die Kanalisation ist aufgrund der hohen Kosten auch langfristig nicht vorgesehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans werden dahingehend ergänzt, dass eine Versickerung von Abwasser unzulässig ist. Ein Hinweis auf die Anzeigepflicht von Brunnenbohrungen wird aufgenommen.

 

Amt für Landwirtschaft und Forsten Roth, Außenstelle Hersbruck

 

Die geforderten Waldabstände der Gartenlauben werden eingehalten. Der Bebauungsplan sieht bereits einen mind. 5 m breiten öffentlichen Grünstreifen zur Erreichbarkeit des Waldes im Norden des Plangebiets vor.

 

Dr. Bernd Mühldorfer, Bodendenkmalpfleger

 

Ein Hinweis auf die Meldepflicht wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

Zu den im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen Äußerungen wird festgestellt:

Siedlergemeinschaft der Stammarbeitersiedlung Lauf e.V.

 

Der Seespitzweg ist bereits jetzt ab der Bahnunterführung für den motorisierten Verkehr gesperrt (Ausnahme Land- und Forstwirtschaft). Eine Änderung ist durch den Bebauungsplan nicht vorgesehen.

Eine Verlegung des Seespitzweges südlich um die Freizeitgartenanlage würde zu einem unnötigen Umweg für Radfahrer und Fußgänger führen. Das Befahren des Seespitzweges sowie der Wege in der Gartenanlage ist nur ausnahmsweise zur Anlieferung sperriger Güter wie z.B. Material für die Erstellung der Gartenlauben, zulässig.

Durch die Nutzung des Parkplatzes ist mit keiner erheblichen Lärmbelästigung aus dem Parkverkehr zu rechnen, da kein ständiger Wechsel bei der Belegung der Parkplätze erfolgen wird. Eine Eingrünung des Parkplatzes ist im Bebauungsplan bereits vorgesehen. Eine Verschiebung des Parkplatzes ist nicht erforderlich.

Eine erhebliche Zunahme des Verkehrs auf der Linzer bzw. Kärtner Straße durch die Freizeitgartenanlage ist nicht zu befürchten, da die Gartennutzer in der Regel nur einmal an- und abfahren werden. Auch ist nicht anzunehmen, dass alle Gärten täglich genutzt werden und dass alle Pächter mit dem Pkw anfahren. Die Beschilderung der Linzer Straße als Einbahnstraße ist deshalb nicht erforderlich.

Die Errichtung einer öffentlichen Toilette ist wegen des fehlenden Abwasserkanals nicht möglich.

Die Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten gilt im gesamten Stadtgebiet und damit auch in der Freizeitgartenanlage. Ein entsprechender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen. Ein Verbot der Nutzung von Motorsägen zum Herrichten von Brennholz wird im Bebauungsplan ergänzt.

 

Herrn Erich Schmidt, Hirtengasse 3, 91207 Lauf

 

Eine Einbeziehung des Grundstückes Fl.Nr. 144 der Gemarkung Wetzendorf in den Geltungsbereich ist aufgrund der Darstellung im Flächennutzungsplanes als „Wald“ und der Lage im Baubeschränkungsbereich der Hochspannungsleitung der E-NERGIE nicht möglich.

 

 

 

Der Bebauungsplanentwurf mit den beschlossenen Änderungen wird beschlussmäßig gebilligt.

 

Im weiteren Verfahrensablauf sind die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung vom 14.09.2010 beschlossen, den Bebauungsplan Nr. 99 für das Baugebiet „Freizeitgärten am Seespitzweg“ aufzustellen und die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen.

Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben vom 21.09.2010 aufgefordert, ihre Stellungnahme zum Bebauungsplanentwurf bis zum 29.10.2010 abzugeben.

 

Keine Einwendungen gegen die Planung bestehen von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange:

 

Regierung von Mittelfranken – Höhere Landesplanungsbehörde, Ansbach

Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg

Staatl. Bauamt Nürnberg

Städt. Werke Lauf GmbH

Gasversorgung Lauf GmbH

Deutsche Telekom AG, Nürnberg

Polizeiinspektion Lauf

Staatliches Gesundheitsamt, Lauf

Bayerischer Bauernverband, Nürnberg

Landesamt für Denkmalpflege, Abt. für Vor- und Frühgeschichte, Nürnberg

 

Keine Stellungnahme abgegeben haben

 

Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck

Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München

 

Von folgenden Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden Anregungen und Hinweise zur Planung vorgebracht:

 

Landratsamt Nürnberger Land, Sachgebiet Bauleitplanung, Lauf (Anlage 1)

Stellungnahme der Verwaltung:

Technische Abteilung:

zu 1.

Die Änderung des Flächennutzungsplans für die Grundstücke Fl.Nr. 142 und 143 der Gem. Wetzendorf ist in der derzeit im Verfahren befindlichen 2. Änderung des FNP enthalten.

Das Grundstück Fl. 416 der Gem. Wetzendorf kann in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden.

Bei einer Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. 1206/5 in den Bebauungsplan könnte der Eigentümer die Fläche in eigener Regie als Gärten verpachten. Dies wäre eine Benachteiligung der Eigentümer, die ihre Grundstücke an die Stadt verpachtet haben. Ob eine Genehmigung von Kleingärten im Außenbereich lediglich aufgrund der Darstellung im FNP möglich ist, erscheint zumindest zweifelhaft. Gegebenenfalls hat die Stadt immer die Möglichkeit, planungsrechtlich einzuschreiten

 

zu 2.

Eine Begrenzung der Parzellengrößen auf maximal ca. 400 m² ist vorgesehen.

Eine Festsetzung zum Ausschluss des Dauerwohnens ist bereits im Bebauungsplan enthalten.

Die maximale Größe der Gartenlauben kann auf 20 m² erhöht werden.

Die Festsetzung, dass Gartenlauben nur in Holzbauweise mit naturroter Dacheindeckung zulässig sind, kann im Bebauungsplan ergänzt werden.

Die Anzahl der Stellplätze kann auf ca. 40 erhöht werden.

 

Technischer Umweltschutz:

Ein Hinweis auf die Immissionen durch die Bahnlinie wird in den Bebauungsplan aufgenommen.

 

Naturschutz:

Entlang der Bahnlinie kann ein Gehölzstreifen mit einer Breite von 5 m als öffentliche Grünfläche angelegt werden. Dies kommt auch den Forderungen der DB AG (siehe unten) entgegen. In den anderen Bereichen erscheint eine Eingrünung als Hecke mit einheimischen Gehölzen mit einer Breite von ca. 3 m auf den Gartenparzellen ausreichend.

Punkt 7 der Festsetzungen kann entsprechend der Anregung der Naturschutzbehörde ergänzt werden.

 

DB Services Immobilien GmbH, Nürnberg (Anlage 2)

Stellungnahme der Verwaltung:

 

zu 1.2

Der Hinweis zu den Schallemissionen kann in den Bebauungsplan übernommen werden.

zu 1.3.1

Nachdem die Hecke nun auf einem 5 m breiten öffentlichen Grünstreifen angelegt werden soll, kann die Einfriedung nicht zwischen Hecke und Gleisbereich erfolgen. Da für die Pflege der Hecke die Stadt zuständig ist und zwischen Gleis und Grünfläche ein Abstand von mind. 5 m gewährleistet ist, wird hier kein Gefahrenpotential gesehen.

Mit dem öffentlichen Grünstreifen zwischen Gleisbereich und Freizeitgärten entsteht ein zusätzlicher Schutzstreifen, nach Ansicht der Verwaltung kann damit auf die Anbringung eines massiven Stabmattenzaunes verzichtet werden. Ein Maschendrahtzaun mit einer Höhe von 1,5 m erscheint hier ausreichend. Der Abstand zwischen Gartenparzellen und Gleisachse beträgt überall mehr als 7,50 m.

 

Die sonstigen Auflagen und Hinweise werden bei der weiteren Planung und Ausführung beachtet.

 

N-ERGIE Netz GmbH, Nürnberg (Anlage 3)

Stellungnahme der Verwaltung:

 

Die Leitungstrasse sowie die Schutzzone werden in den Bebauungsplan übernommen.

Die Gebäude können in der Regel außerhalb des Baubeschränkungsbereiches errichtet werden. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, erfolgt eine nähere Abstimmung mit der N-ERGIE.

Die weiteren Auflagen und Hinweise können in die Begründung aufgenommen werden.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

„ Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes besteht grundsätzlich Einverständnis.

Die Erschließung der Freizeitgärten am Seespitzweg mit Strom-, Wasser und Abwassernetz ist von der Stadt Lauf derzeit nicht vorgesehen. Sollten in der Gartenanlage u.a. Sanitäranlagen errichtet werden, so sind der Betrieb und die Entsorgung der Abwässer aus den Abwasseranlagen im Vorfeld aufzuzeigen und mit den Fachbehörden abzustimmen. Eine Versickerung von häuslichem Abwasser im Wasserschutzgebiet kann aus wasserwirtschaftlicher Sicht nicht zugestimmt werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche Bohrungen (auch für evtl Gartenbrunnen) grundsätzlich anzeigepflichtig sind. Diese Anzeige ist beim Landratsamt Nürnberger Land – Abteilung Wasserrecht – vorzulegen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein Anschluss des Gebiets an die Kanalisation ist aufgrund der hohen Kosten auch langfristig nicht vorgesehen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans können dahingehend ergänzt werden, dass eine Versickerung von Abwasser unzulässig ist. Ein Hinweis auf die Anzeigepflicht von Brunnenbohrungen kann ebenfalls aufgenommen werden.

 

Amt für Landwirtschaft und Forsten Roth, Außenstelle Hersbruck

„Stellungnahme Bereich Forsten:

Aus forstlicher Sicht besteht mit der Planung grundsätzlich Einverständnis.

Auf den Fl.Nrn 142 und 143 geplante Gartenlauben sollen einen Mindestabstand von dem im Norden angrenzenden Wald von 15 m und von dem im Nordwesten angrenzenden Wald von 25 m haben. Die Erreichbarkeit des im Norden angrenzenden Waldes (im Grabenbereich!) für forstbetriebliche Arbeiten und Maschineneinsatz muss auch künftig gewährleistet sein.“

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Die aus forstlicher Sicht geforderten Waldabstände der Gartenlauben können eingehalten werden. Der Bebauungsplan sieht bereits einen mind. 5 m breiten öffentlichen Grünstreifen zur Erreichbarkeit des Waldes im Norden des Plangebiets vor.

 

Dr. Bernd Mühldorfer, Bodendenkmalpfleger

„Nach dem bisherigen Kenntnisstand sind Bodendenkmäler bzw. archäologische Fundstellen von dem benannten Areal nicht bekannt. Wie aus anderen Bereichen des Landkreises bekannt, ist jedoch auf den Niederterrassen entlang der Pegnitz mit bisher unentdeckten Bodendenkmälern zu rechnen. Auf die Meldepflicht für bei Baumaßnahmen im Rahmen der Erschließung aufgedeckten Bodendenkmäler gem. Art. 8 DSchG wird hingewiesen.

 

Stellungnahme der Verwaltung:

Ein Hinweis auf die Meldepflicht wird in die Begründung zum Bebauungsplan aufgenommen.

 

 

 

Parallel mit der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wurde die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB mit einer öffentlichen Auslegung des Vorentwurfs vom 04.10.2010 bis zum 22.10.2010 durchgeführt.

Während der Auslegungsfrist wurden Äußerungen zur Planung vorgebracht von:

 

1.      Siedlergemeinschaft der Stammarbeitersiedlung Lauf e.V.(Anlage 4)

2.       Herrn Erich Schmidt, Hirtengasse 3, 91207 Lauf

Herr Schmidt beantragt, sein Grundstück Fl.Nr. 144 der Gem. Wetzendorf in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Mit einer langfristigen Verpachtung an die Stadt wäre er einverstanden.

 

 

Stellungnahme der Verwaltung zu den vorgebrachten Äußerungen:

 

Zu 1.

Der Seespitzweg ist bereits jetzt ab der Bahnunterführung für den motorisierten Verkehr gesperrt (Ausnahme Land- und Forstwirtschaft). Eine Änderung ist durch den Bebauungsplan nicht vorgesehen.

Eine Verlegung des Seespitzweges südlich um die Freizeitgartenanlage herum erscheint nicht sinnvoll, da dies zu einem unnötigen Umweg für Radfahrer und Fußgänger führen würde. Das Befahren des Seespitzweges sowie der Wege in der Gartenanlage ist sowieso nur ausnahmsweise zur Anlieferung sperriger Güter wie z.B. Material für die Erstellung der Gartenlauben, zulässig.

Eine Verschiebung des Parkplatzes um einige Meter nach Süden ist aus immissionsschutztechnischen Gesichtspunkten nicht sehr wirkungsvoll. Außerdem ist mit keiner erheblichen Lärmbelästigung aus dem Parkverkehr zu rechnen, da kein ständiger Wechsel bei der Belegung der Parkplätze erfolgen wird. Eine Eingrünung des Parkplatzes ist im Bebauungsplan bereits vorgesehen.

Eine erhebliche Zunahme des Verkehrs auf der Linzer bzw. Kärtner Straße durch die Freizeitgartenanlage ist nicht zu befürchten, da die Gartennutzer in der Regel nur einmal an- und abfahren werden. Auch ist nicht anzunehmen, dass alle Gärten täglich genutzt werden und dass alle Pächter mit dem Pkw anfahren. Die Beschilderung der Linzer Straße als Einbahnstraße aus diesem Grund ist nicht erforderlich.

Die Errichtung einer öffentlichen Toilette ist wegen des nicht vorhandenen Abwasserkanals nicht möglich.

Die Rechtsverordnung über die Beschränkung ruhestörender Haus- und Gartenarbeiten gilt im gesamten Stadtgebiet und damit auch in der Freizeitgartenanlage. Ein entsprechender Hinweis kann in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Ein Verbot der Nutzung von Motorsägen zum Herrichten von Brennholz kann im Bebauungsplan ergänzt werden.

 

Zu 2.

Das Grundstück Fl.Nr. 144 der Gemarkung Wetzendorf grenzt zwar unmittelbar an den Geltungsbereich des Bebauungsplanes an, ist allerdings im Flächennutzungsplan als „Wald“ dargestellt. Außerdem liegt es zum größten Teil im Baubeschränkungsbereich der Hochspannungsleitung der E-NERGIE, sodass die Nutzung für Freizeitgärten nur eingeschränkt möglich wäre. Eine Einbeziehung in den Geltungsbereich und die Anpachtung durch die Stadt ist deshalb nicht sinnvoll.