Beschlussvorschlag:
Der Stadtrat folgt
dem Empfehlungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 12.05.2011 über den
Erlass der neuen Hundesteuersatzung für die Stadt Lauf a. d. Pegnitz und
beschließt unter Berücksichtigung der nachträglich eingearbeiteten Änderungen
den Neuerlass zum 1. Januar 2012. Danach wird insbesondere der Steuersatz ab 1.
Januar 2012 neu auf 50,00 € bzw. 25,00 € festgesetzt.. Die Satzung ist
Bestandteil dieses Beschlusses
Sachverhalt:
Die Hundesteuersatzung der Stadt Lauf wurde letztmals mit Wirkung ab
01.01.2006 neu erlassen; es wurde damals § 10, Fälligkeit, neu eingefügt. Der
Hundesteuersatz selbst wurde letztmals zum 01.01.1993 von 50,00 DM auf 75,00 DM
angehoben. Dies entspricht dem aktuellen Steuersatz von 38,35 €, den die Stadt
seither verlangt. Um den Steuersatz nach dieser langen Zeit anzupassen und vor
allem auch, um die inzwischen des Öfteren auftretenden Anfragen zu Kampfhunden
abzudecken, legt die Verwaltung jetzt den Entwurf für eine neue
Hundesteuersatzung vor.
Eine Umfrage zu den Hundesteuersätzen vergleichbarer oder benachbarter
Städte und Gemeinden brachte folgendes Ergebnis:
Hundesteuer im Landkreis Nürnberger Land
Gemeinde: |
Steuerhöhe
in Euro: |
|||
1.
Hund |
2.
Hund |
3.
Hund usw. |
Kampfhund |
|
Altdorf b. Nürnberg |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
205,00 |
Feucht |
30,00 |
30,00 |
30,00 |
600,00 |
Hersbruck |
60,00 |
60,00 |
60,00 |
480,00 |
Röthenbach a.d. |
35,00 |
35,00 |
35,00 |
960,00 |
Rückersdorf |
35,00 |
40,00 |
50,00 |
150,00 |
Schwaig b. Nürnberg |
50,00 |
50,00 |
50,00 |
---------- |
Lauf a.d. Pegnitz |
38,35 |
38,35 |
38,35 |
---------- |
Städte im Umkreis
Erlangen |
96,00 |
132,00 |
132,00 |
----------- |
Nürnberg |
132,00 |
132,00 |
132,00 |
1056,00 |
Derzeit sind vom Steueramt der Stadt 1090 voll steuerpflichtige Hunde
(38,35 €) und 113 Hunde zum ermäßigten Steuersatz (19,17 €) veranlagt.
Ab dem Haushaltsjahr 2012 soll die Hundesteuer auf 50,00 € bzw. 25,00 €
(ermäßigter Steuersatz für einen Hund in Einöden/Weilern bzw. einen Jagdhund)
angehoben werden. Eine Staffelung der Steuersätze, wie es einige Gemeinden
vornehmen, ist nicht vorgesehen. Die Anhebung entspricht einem Prozentsatz von
23,3 %, das sind 11,65 € bzw. 5,83 € pro Hund/Jahr. Die Erhöhung erscheint
nicht überzogen, auch nicht im Hinblick auf die aufgeführten Vergleichsdaten
benachbarter Gemeinden.
Durch die Erhöhung der Steuersätze auf 50,00 € bzw. 25,00 € kann der
Haushaltsansatz ab dem Jahr 2012 um 14.000 € von 43.000 € auf 57.000 € erhöht werden.
Zu den Fragen im Rahmen der Vorberatungen im Verwaltungsausschuss am
12.05.2011 konnte geklärt werden, dass
- Kampfhunde-Welpen bei Züchtern (§ 8) im Alter zwischen 4 Monaten
und i. d. R. 2 Jahren mit Hilfe eines sog. „Vorläufigen Negativzeugnisses“
(befristet) nicht als Kampfhunde gelten und damit grundsätzlich zum
normalen Steuersatz von 50,00 € veranlagt werden, dann aber ggf. noch
unter den Absatz 2 des § 8 fallen und mit der ermäßigten Züchtersteuer
erfasst werden. Das entsprechende Negativzeugnis ist vom Halter bei der
Stadt zu beantragen. Im Anschluss
daran muss das normale Negativzeugnis beantragt und beigebracht werden, um
Kampfhunde der Kategorie II (z. B. Rottweiler) zum normalen Steuersatz
veranlagen zu können.
- eine Bewehrung in der Hundesteuersatzung
für Verstöße gegen die An- und Abmeldepflicht und das Tragen der
Hundezeichen zulässig ist; hierzu wurde § 14 „Ordnungswidrigkeiten“ noch
zusätzlich neu in die Satzung aufgenommen.
Als Grundlage für die Neufassung der Hundesteuersatzung wurde die
amtliche Mustersatzung gemäß Art. 2 Abs. 2 KAG, veröffentlicht durch IMBek vom
11. Juni 1980 (MABl S. 342), zuletzt geändert durch IMBek vom 30. Januar 2006
(AllMBl S. 56), herangezogen.
Neue Paragraphen bzw. Abweichungen von der Mustersatzung sind im
beiliegenden Entwurf grau unterlegt. Trotz dieser Abweichungen ist die neue
Satzung rechtmäßig und entspricht den Vorgaben des KAG.
Erläuterung
zu den Abweichungen der Mustersatzung:
-
§ 5 Abs. 2 |
Der
Steuersatz für Kampfhunde wurde neu aufgenommen. |
-
§ 6 Abs. 1 - 3: |
Entgegen
der Mustersatzung wird keine Aufzählung der Rassen vorgenommen, sondern auf
die geltende Verordnung der Stadt über Hunde mit gesteigerter Aggressivität
und Gefährlichkeit verwiesen. |
-
§ 8 Abs. 1 HS 2: |
Dieser
Satz wurde eingefügt und ist so in der Mustersatzung nicht enthalten. Dort
regelt diese Problematik ein gesonderter Absatz, der jedoch inhaltlich das
gleiche bestimmt. |
-
§ 12 Abs 2: |
Hier
wurden die Worte „innerhalb von
vierzehn Tagen“ eingefügt. In der Mustersatzung heißt es an dieser Stelle
„unverzüglich“. |
-
§ 13: |
Der
gesamte Paragraph ist in der Mustersatzung nicht vorgesehen. Diese Ergänzung
wird jedoch als sehr sinnvoll im Hinblick auf die Kontrolle und
Eigentümerzuordnung des Hundes im Gemeindegebiet angesehen. |
-
§ 14: |
Aufgrund
der Beratungen im Verwaltungsausschuss wurde der Paragraph über mögliche
Ordnungswidrigkeiten und Bewehrung mit Geldbuße mit aufgenommen. Dies ist
gemäß Art. 16 KAG zulässig. |
Die Verwaltung
empfiehlt aus den o. g. Gründen und nach Einarbeitung der geklärten Punkte aus
der Verwaltungsausschusssitzung, die Hundesteuersatzung wie in der Anlage
dargestellt, neu zu erlassen.