Betreff
Beratung und Beschlussfassung über den Neuerlass der Satzung zur Erhebung der Hundesteuer
Vorlage
FB 2/006/2011
Aktenzeichen
FB 2/028
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Stadtrat folgt dem Empfehlungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vom 12.05.2011 über den Erlass der neuen Hundesteuersatzung für die Stadt Lauf a. d. Pegnitz und beschließt unter Berücksichtigung der nachträglich eingearbeiteten Änderungen den Neuerlass zum 1. Januar 2012. Danach wird insbesondere der Steuersatz ab 1. Januar 2012 neu auf 50,00 € bzw. 25,00 € festgesetzt.. Die Satzung ist Bestandteil dieses Beschlusses

 

Sachverhalt:

 

Die Hundesteuersatzung der Stadt Lauf wurde letztmals mit Wirkung ab 01.01.2006 neu erlassen; es wurde damals § 10, Fälligkeit, neu eingefügt. Der Hundesteuersatz selbst wurde letztmals zum 01.01.1993 von 50,00 DM auf 75,00 DM angehoben. Dies entspricht dem aktuellen Steuersatz von 38,35 €, den die Stadt seither verlangt. Um den Steuersatz nach dieser langen Zeit anzupassen und vor allem auch, um die inzwischen des Öfteren auftretenden Anfragen zu Kampfhunden abzudecken, legt die Verwaltung jetzt den Entwurf für eine neue Hundesteuersatzung vor.

 

Eine Umfrage zu den Hundesteuersätzen vergleichbarer oder benachbarter Städte und Gemeinden brachte folgendes Ergebnis:

 

Hundesteuer im Landkreis Nürnberger Land

Gemeinde:

Steuerhöhe in Euro:

1. Hund

2. Hund

3. Hund usw.

Kampfhund

Altdorf b. Nürnberg

50,00

50,00

50,00

205,00

Feucht

30,00

30,00

30,00

600,00

Hersbruck

60,00

60,00

60,00

480,00

Röthenbach a.d.
Pegnitz

35,00

35,00

35,00

960,00

Rückersdorf

35,00

40,00

50,00

150,00

Schwaig b. Nürnberg

50,00

50,00

50,00

----------

Lauf a.d. Pegnitz

38,35

38,35

38,35

----------

 

Städte im Umkreis

Erlangen

96,00

132,00

132,00

-----------

Nürnberg

132,00

132,00

132,00

1056,00

 

 

Derzeit sind vom Steueramt der Stadt 1090 voll steuerpflichtige Hunde (38,35 €) und 113 Hunde zum ermäßigten Steuersatz (19,17 €) veranlagt.

 

 

 

Ab dem Haushaltsjahr 2012 soll die Hundesteuer auf 50,00 € bzw. 25,00 € (ermäßigter Steuersatz für einen Hund in Einöden/Weilern bzw. einen Jagdhund) angehoben werden. Eine Staffelung der Steuersätze, wie es einige Gemeinden vornehmen, ist nicht vorgesehen. Die Anhebung entspricht einem Prozentsatz von 23,3 %, das sind 11,65 € bzw. 5,83 € pro Hund/Jahr. Die Erhöhung erscheint nicht überzogen, auch nicht im Hinblick auf die aufgeführten Vergleichsdaten benachbarter Gemeinden.

 

Durch die Erhöhung der Steuersätze auf 50,00 € bzw. 25,00 € kann der Haushaltsansatz ab dem Jahr 2012 um 14.000 € von 43.000 € auf 57.000 € erhöht werden.

 

Zu den Fragen im Rahmen der Vorberatungen im Verwaltungsausschuss am 12.05.2011 konnte geklärt werden, dass

  • Kampfhunde-Welpen bei Züchtern (§ 8) im Alter zwischen 4 Monaten und i. d. R. 2 Jahren mit Hilfe eines sog. „Vorläufigen Negativzeugnisses“ (befristet) nicht als Kampfhunde gelten und damit grundsätzlich zum normalen Steuersatz von 50,00 € veranlagt werden, dann aber ggf. noch unter den Absatz 2 des § 8 fallen und mit der ermäßigten Züchtersteuer erfasst werden. Das entsprechende Negativzeugnis ist vom Halter bei der Stadt zu beantragen.  Im Anschluss daran muss das normale Negativzeugnis beantragt und beigebracht werden, um Kampfhunde der Kategorie II (z. B. Rottweiler) zum normalen Steuersatz veranlagen zu können.
  • eine Bewehrung  in der Hundesteuersatzung für Verstöße gegen die An- und Abmeldepflicht und das Tragen der Hundezeichen zulässig ist; hierzu wurde § 14 „Ordnungswidrigkeiten“ noch zusätzlich neu in die Satzung aufgenommen.

 

Als Grundlage für die Neufassung der Hundesteuersatzung wurde die amtliche Mustersatzung gemäß Art. 2 Abs. 2 KAG, veröffentlicht durch IMBek vom 11. Juni 1980 (MABl S. 342), zuletzt geändert durch IMBek vom 30. Januar 2006 (AllMBl S. 56), herangezogen.

Neue Paragraphen bzw. Abweichungen von der Mustersatzung sind im beiliegenden Entwurf grau unterlegt. Trotz dieser Abweichungen ist die neue Satzung rechtmäßig und entspricht den Vorgaben des KAG.

 

Erläuterung zu den Abweichungen der Mustersatzung:

 

- § 5 Abs. 2

Der Steuersatz für Kampfhunde wurde neu aufgenommen.

- § 6 Abs. 1 - 3:

Entgegen der Mustersatzung wird keine Aufzählung der Rassen vorgenommen, sondern auf die geltende Verordnung der Stadt über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit verwiesen.

- § 8 Abs. 1 HS 2:

Dieser Satz wurde eingefügt und ist so in der Mustersatzung nicht enthalten. Dort regelt diese Problematik ein gesonderter Absatz, der jedoch inhaltlich das gleiche bestimmt.

- § 12 Abs 2:

Hier wurden die Worte „innerhalb von vierzehn Tagen“ eingefügt. In der Mustersatzung heißt es an dieser Stelle „unverzüglich“.

- § 13:

Der gesamte Paragraph ist in der Mustersatzung nicht vorgesehen. Diese Ergänzung wird jedoch als sehr sinnvoll im Hinblick auf die Kontrolle und Eigentümerzuordnung des Hundes im Gemeindegebiet angesehen.

- § 14:

Aufgrund der Beratungen im Verwaltungsausschuss wurde der Paragraph über mögliche Ordnungswidrigkeiten und Bewehrung mit Geldbuße mit aufgenommen. Dies ist gemäß Art. 16 KAG zulässig.

 

Die Verwaltung empfiehlt aus den o. g. Gründen und nach Einarbeitung der geklärten Punkte aus der Verwaltungsausschusssitzung, die Hundesteuersatzung wie in der Anlage dargestellt, neu zu erlassen.