Betreff
Erlass einer Verordnung über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden
Vorlage
FB 3/012/2011
Aktenzeichen
3/Wa-1312
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt für das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden nachfolgende Verordnung:

 

 

„Verordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden

(Hundehaltungsverordnung – HHV)

 

Vom Datum der Ausfertigung

 

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetzes – LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169) folgende Verordnung:

 

 

 

§ 1

Anleinpflicht

 

(1) Im gesamten Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz sind große Hunde und Kampfhunde innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplanes und innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile stets an einer Leine zu führen. Die Leine muss reißfest sein und darf eine Länge von 120 cm nicht überschreiten.

 

(2) Die Vorschriften der Satzung über die Benutzung der öffentlichen Grünanlagen in der Stadt Lauf a.d.Pegnitz und des Bayer. Jagdgesetzes bleiben von dieser Verordnung unberührt.

 

(3) Die Anleinpflicht gilt nicht für Blindenführhunde, Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Deutschen Bahn AG und der Bundeswehr. Weiterhin ausgenommen sind Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehenen Prüfungen bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

 

 

 

 

 

§ 2

Begriffsbestimmungen

 

(1) Die Eigenschaft eines Kampfhundes bestimmt sich nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in Verbindung mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit vom 10. Juli 1992 (GVBl. S. 268) in der jeweils geltenden Fassung.

 

(2) Große Hunde sind Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm. Erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge gelten stets als große Hunde.

 

 

 

§ 3

Ordnungswidrigkeiten

 

Nach Art. 18 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.         entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an der Leine führt,

 

2.         entgegen § 1 Abs. 1 einen Kampfhund oder großen Hund nicht an einer reißfesten oder nicht mindestens 120 cm langen Leine führt.

 

 

 

§ 4

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Sie gilt 20 Jahre.“

 

 

 

Der Fachbereich 3 wird regelmäßig mit Beschwerden von Bürgern – teilweise auch selbst Hundehalter – wegen nicht ordnungsgemäßer Hundehaltung konfrontiert. Diese sind in fast allen Fällen nahezu inhaltsgleich.

 

Die Beschwerdeführer treten an die Stadtverwaltung heran, da sie von freilaufenden Hunden gebissen werden, freilaufende Hunde den eigenen Hund angefallen oder gebissen haben oder Hunde nicht an einer Leine geführt werden, was bei Passanten und unbeteiligten Fußgängern zu Angstzuständen führt.

 

Bislang gibt es im Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz keine Regelung, die das Anleinen von Hunden vorschreibt. Der Fachbereich 3 hat hier bislang Einzelfallregelungen (z.B. Leinenzwang, Maulkorbpflicht) gegen die Hundehalter erlassen. Diese Anordnungen sind jedoch nur dann möglich, wenn bereits eine Gefahr vorgelegen hat, also schon ein Vorfall mit einem Hund passiert ist. Sie können bislang also nur repressiv erfolgen.

 

Im Rahmen einer präventiven Gefahrenabwehr erachtet es der Verwaltung als notwendig, für große Hunde und Kampfhunde künftig eine generelle Anleinpflicht festzulegen, um Vorfälle mit Hunden eindämmen zu können.

 

Weiterhin wird die Notwendigkeit auf Grund einer im vergangenen Jahr erlassenen Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs gesehen. Dieser hat entschieden, dass bei Kampfhunden der Kategorie II ein präventiver Leinenzwang im Falle einer Einzelanordnung unzulässig ist, da es dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit widerspricht. Der VGH hat bezüglich eines generellen Leinenzwangs auf die Verordnungsermächtigung hingewiesen und somit Einzelfallanordnungen die Rechtssicherheit entzogen, sollte gegen diese der Klageweg beschritten werden.

 

Kampfhunde der Kategorie II sind die Kampfhunde, bei denen durch Wesenstest nachgewiesen werden muss, dass keine gesteigerte Aggressivität vorliegt. Auch nach Vorliegen eines entsprechenden Gutachtens sieht es die Verwaltung aber dennoch als notwendig an, für diese Art von Hunden einen Leinenzwang anzuordnen. Es ergeht deshalb regelmäßig ein Leinenzwang als Auflage an die Hundehalter, da die Verwaltung hier immer eine Gefahr sieht, die von dem Hund ausgeht.

 

Der von der Verwaltung vorgeschlagene Verordnungsentwurf trägt der Ermächtigungsgrundlage des Art. 18 Abs. 1 LStVG Rechnung. Der Entwurf bezieht sich nur auf große Hunde (ab 50 cm Schulterhöhe) und Kampfhunde. Für kleinere Hunde kann auf Grund der Gesetzesgrundlage kein genereller Leinenzwang angeordnet werden.

 

Durch die örtliche Begrenzung des Leinenzwangs auf die Bereiche von Bebauungsplänen und die Bereiche der im Zusammenhang bebauten Ortsteile wird auch das Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend berücksichtigt.

 

Die vorgeschriebene Leinenlänge von maximal 120 cm ist nach Rücksprache mit dem staatlichen Veterinäramt am Landratsamt Nürnberger Land angemessen.

 

Zur präventiven Gefahrenabwehr und zur Vermeidung einer eventuellen Aufhebung von Bescheiden auf Grund der ergangenen Entscheidung des VGH wird deshalb empfohlen, einen generellen Leinenzwang für große Hunde und Kampfhunde durch Verordnung festzulegen.