Betreff
Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest
Vorlage
FB 3/011/2011
Aktenzeichen
3/Wa-1320
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die Verordnung zur Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest vom 30.06.2006 wird wie folgt beschlossen:

 

 

„Verordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zur Änderung der Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest

 

 

Vom Datum der Ausfertigung

 

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund von Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (GVBl. S. 1098), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169) folgende Verordnung:

 

 

 

§ 1

 

Die Rechtsverordnung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Kunigundenfest vom 30.06.2006 wird wie folgt geändert:

 

  1. In § 1 Abs. 1 werden die Worte „auf dem städtischen Festplatz Heldenwiese“ gestrichen.

 

  1. In § 1 Abs. 2 wird das Datum „14.06.2006“ durch das Datum „20.04.2011“ ersetzt.

 

  1. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Festplatz ist der Bereich der Heldenwiese, auf dem sich der Vergnügungspark befindet“.

 

  1. In § 4 Abs. 1 werden die Worte „Auf dem Festplatz ist es insbesondere untersagt“ durch die Worte „Im Geltungsbereich dieser Verordnung ist es untersagt“ ersetzt.

 

  1. In § 4 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt: „Abs. 1 Nr. 3 gilt nicht, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr in der eigenen Wohnung bzw. der eigenen Betriebsstätte mitgeführt werden“.

 

  1. Der bisherige § 4 Abs. 2 wird zu Abs. 3. Dessen Satz 2 erhält folgende neue Fassung: „Ausgenommen sind Blindenhunde, sowie Hunde, die für den Polizei- oder Rettungseinsatz erforderlich sind.“

 

  1. In § 7 Abs. 1 Nr. 12 wird „Abs. 2“ durch „Abs. 3“ ersetzt

 

  1. In § 7 Abs. 2 werden die Worte „und mit einem Zutrittsverbot belegt“ gestrichen

 

  1. § 8 erhält folgende neue Fassung:

 

㤠8

Anordnungen für den Einzelfall

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann im Vollzug dieser Verordnung erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz oder Sittlichkeit erlassen.“

 

10.     Der Lageplan vom 14.06.2006 wird durch den Lageplan vom 20.04.2011 ersetzt.

 

 

§ 2

 

Diese Verordnung tritt am 01.07.2011 in Kraft.“

 

 

 

Der Lageplan vom 20.04.2011 ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Mit Beschluss (VAB vom 22.06.2006, StRB vom 29.06.2006) hat der Stadtrat eine Verordnung für das Kunigundenfest beschlossen. Gegenstand dieser Verordnung war eine Vielzahl von Verhaltensregeln auf dem Festplatz an der Heldenwiese.

 

Vor allem in Bezug auf die Mitnahme von alkoholischen Getränken hat sich das Problem hier verlagert, da der räumliche Geltungsbereich nur auf den Festplatz beschränkt ist. Dies führte dazu, dass Festbesucher – vor allem Jugendlichen – außerhalb des Geltungsbereiches mit alkoholischen Getränken angetroffen wurden und es hierbei zu den bereits bekannten Begleiterscheinungen wie Lärmbelästigungen, Verschmutzungen und ähnlichem gekommen ist.

 

Im vergangenen Jahr hat die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erstmals einen privaten Sicherheitsdienst beauftragt. Dieser hat – zusammen mit dem Streetworker – die umliegenden Straßenzüge und Wiesen kontrolliert. Hierbei wurden vor allem im Wiesenbereich Jugendliche angetroffen, die Alkohol konsumierten. Ebenso wurden zwei Fälle bekannt, bei denen gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen wurde.

 

Der Sicherheitsdienst für die Kontrolle der Bereiche außerhalb des Festplatzes wurde im vergangenen Jahr von der Stadt Lauf a.d.Pegnitz beauftragt. Die Kosten hierfür beliefen sich auf rund 900,00 €. Auch im Haushalt 2011 sind wieder Mittel in entsprechender Höhe veranschlagt. Die Kontrollen sollen auch in diesem Jahr wieder in Zusammenarbeit mit dem Streetworker erfolgen.

 

Vor allem die Wiese dient vielen als informeller Treffpunkt. Dies sollte auch nicht verboten werden. Lediglich der Alkoholkonsum mit entsprechenden negativen Begleiterscheinungen sollte durch die Erweiterung des Geltungsbereichs der Rechtsverordnung eingedämmt werden.

 

Die Verwaltung schlägt deshalb vor, den Geltungsbereich der Verordnung entsprechend dem neuen Lageplan zu ändern. Gleichzeitig sollten verschiedene Textpassagen geändert werden, um die Verordnung an die geltende Rechtslage anzupassen.

 

Dabei geht es vor allem um folgende Regelungen:

 

  • Die Definition des „Festplatzes“ in § 1 Abs. 2 Satz 2 (n.F.) ist deshalb erforderlich, da die Neufassung der Verordnung Regelungen zum einen nur direkt auf dem Festplatz trifft, zum anderen aber auch Regelungen innerhalb des gesamten Geltungsbereiches erforderlich sind.

 

  • § 4 Abs. 2 (n.F.) ist notwendig, da auf Grund des erweiterten Geltungsbereiches eine Ausnahme für das Mitbringen von alkoholischen Getränken geschaffen werden muss. Andernfalls dürfte während des Kunigundenfestes auch z.B. nach einem Einkauf für den privaten Gebrauch kein alkoholisches Getränk mehr in den Geltungsbereich eingeführt werden.

 

  • § 4 Abs. 3 (n.F.) wurde erweitert. Beim bisherigen Wortlaut der Verordnung wären Diensthunde der Polizei oder Rettungskräfte auf dem Festplatz nicht erlaubt gewesen.

 

  • In § 7 Abs. 2 wurde die Belegung mit einem Zutrittsverbot gestrichen. Dies ist von der Ermächtigungsgrundlage der Verordnung nicht gedeckt.

 

  • Dafür wurde § 8 (n.F.) grundlegend neu gefasst. Die Ausnahmeregelungen sind bereits in den jeweiligen Verordnungsnormen enthalten und müssen nicht nochmals definiert werden. Dafür wird aber die Befugnis für Einzelanordnungen geregelt, welche auch ein eventuelles Zutrittsverbot regelt. Diese Regelungen stützen sich dann im Vollzug dieser Verordnung auf die Generalnorm von Art. 7 Abs. 2 LStVG.