Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Für die Ortsteilkirchweihen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz wird eine Verordnung in der nachfolgenden Fassung beschlossen:
„Verordnung über das Verbot
des Mitbringens von alkoholischen Getränken aller Art auf die
Ortsteilkirchweihen der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
(Ortsteilkirchweihverordnung -
OKV)
Vom Datum der Ausfertigung
Auf Grund von Art. 19 Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8, sowie Art. 23 Abs. 1 und
Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem
Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetzes
– LStVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1982 (BayRS
2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. April 2010 (GVBl. S. 169)
erlässt die Stadt Lauf a.d.Pegnitz folgende Verordnung:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle Kirchweihen in den Laufer Ortsteilen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für das Kunigundenfest und die Kirchweih
der Stadt Lauf a.d.Pegnitz auf der Heldenwiese.
(3) Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst das jeweilige
Veranstaltungs- bzw. Festgelände zuzüglich eines Umkreises von 500 Metern,
gemessen am Standort des Festzeltes bzw. am Standort der genehmigten
Schankanlage.
(4) Der zeitliche Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst die Tage, an
denen der Kirchweihbetrieb durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz genehmigt wurde.
§ 2
Verbote
(1) Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches (§ 1 Abs. 3) ist es
verboten,
- alkoholische Getränke aller Art
mitzubringen oder
- diesen erkennbar alkoholisiert oder
unter Drogeneinfluss stehend zu betreten.
(2) Abs. 1 findet keine Anwendung, wenn alkoholische Getränke zum
Verzehr im eigenen Wohnraum bzw. der eigenen Betriebsstätte mitgebracht werden,
sofern sich diese im räumlichen Geltungsbereich dieser Verordnung befinden.
§ 3
Anordnungen für den Einzelfall
Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz kann zum Vollzug dieser Verordnung
erforderliche weitere Anordnungen für den Einzelfall zur Verhütung von Gefahren
für Leben, Gesundheit, Eigentum, Besitz oder Sittlichkeit erlassen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 19 Abs. 8 Nr. 3 und Art. 23 Abs. 3 LStVG kann mit Geldbuße
belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 1
- alkoholische Getränke in den räumlichen
Geltungsbereich mitbringt oder
- den Geltungsbereich erkennbar
alkoholisiert oder unter Drogeneinfluss betritt.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.“
Bereits im VAS am 24.03.2011 wurden die Ortsteilkirchweihen thematisiert.
Im Rahmen der Beschlussfassung wurde die Verwaltung beauftragt, den zuständigen Gremien einen Verordnungsentwurf für die Laufer Ortsteilkirchweihen zur Beratung und Entscheidung vorzulegen, welcher ein generelles Mitnahmeverbot von alkoholischen Getränken beinhaltet.
Dieser wurde nun ausgearbeitet und kann nach Empfehlung des Verwaltungsausschusses dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt werden.