Betreff
Tekturplan Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d. Pegnitz für das Baugebiet "Am Steinbruch" - Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange - Durchführung der öffentlichen Auslegung - Satzungsbeschluss
Vorlage
FB 5/024/2011
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.  Es wird festgestellt, dass bei der öffentlichen Auslegung des Tekturplanes Nr. 6 zum Bebauungsplanes Nr. 44 „Am Steinbruch“ keine Äußerungen zur Planung vorgebracht wurden.

2.  Es wird festgestellt, dass bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange keine Einwendungen gegen die Planung vorgebracht wurden.

3.  Der Tekturplan Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Am Steinbruch“ vom 12.10.2010 in der Fassung vom 11.01.2011 wird hiermit als Satzung nach § 10 des Baugesetzbuches (BauGB) aufgestellt.

Der Textteil hat folgenden Wortlaut:

" Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erlässt auf Grund der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 9,10,13 und 30 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), und des Art. 81 Abs. 2 der Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl. Seite 588) in Verbindung mit Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. Seite 796) folgende

 

S a t z u n g

 

für den Tekturplan Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 44 der Stadt Lauf a.d.Pegnitz für das Baugebiet „Am Steinbruch“

§ 1

 

(1)       Für den Geltungsbereich des Tekturplanes Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 44 gilt der
       vom Stadtbauamt Lauf a.d.Pegnitz ausgearbeitete Plan vom 12.10.2010 in der Fas-
       sung vom 11.01.2011

(2)       Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Plan.

 

§ 2


Dieser Bebauungsplan tritt gemäß § 10 Abs. 3 BauGB mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten alle früheren städtebaulichen Festsetzungen, welche diesem Bebauungsplan ent- oder widersprechen, außer Kraft."

Das Stadtbauamt wird beauftragt, den Bebauungsplan ortsüblich bekannt zu machen.

 

Der Bauausschuss der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung vom 12.10.2010 beschlossen, den Tekturplan Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 44 für das Baugebiet „Am Steinbruch“ im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufzustellen.
Im Verfahrensablauf wurde nun vom 27.01.2011 bis zum 01.03.2011 die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchgeführt.

Während der Auslegungsfrist wurden keine Äußerungen zur Planung vorgebracht.

Parallel zur öffentlichen Auslegung wurde die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt. Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden zur Abgabe ihrer Stellungnahme aufgefordert:

-     Regierung von Mittelfranken - Höhere Landesplanungsbehörde - Ansbach

-     Planungsverband Industrieregion Mittelfranken, Nürnberg

-     Landratsamt Nürnberger Land, Lauf a.d.Pegnitz

-     Staatliches Bauamt Nürnberg

-     Wasserwirtschaftsamt Nürnberg

-     Städt. Werke Lauf GmbH

-     GVL Gasversorgung Lauf GmbH

-     Deutsche Telekom Netzproduktion GmbH, Nürnberg

-     Kabel Bayern GmbH & Co. KG

-     Polizeiinspektion Lauf

-     Kath. Pfarramt St. Otto

-     Evang.-Luth. Pfarramt Lauf

-     Staatl. Gesundheitsamt

-     Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck

-     Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München

-     Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, Außenstelle Nürnberg

-     Herrn Kreisbrandrat Norbert Thiel

Außer vom Vermessungsamt Nürnberg, Außenstelle Hersbruck und vom Bayer. Landesamt für Denkmalpflege, München, sind Stellungnahmen von allen Beteiligten abgegeben worden, wobei keine abwägungsrelevanten Einwendungen gegen den Bebauungsplan-Entwurf vorgebracht wurden:

Nachdem weder bei der öffentlichen Auslegung noch bei der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Einwendungen gegen den Tekturplan vorgebracht wurden kann der Tekturplan als Satzung beschlossen und mit der Bekanntmachung in Kraft gesetzt werden.