zusammenfassender Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf immissionsrechtliche
Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon
E-82 E2 mit 108,38 m Nabenhöhe und 82,0 m Rotordurchmesser auf dem Gebiet der
Stadt Lauf a. d. Pegnitz
(Gemarkung Neunhof, Flurnummer 937) wird erteilt, weil:
- die Erschließung gesichert ist,
- der Flächennutzungsplan dem Vorhaben
nicht widerspricht,
- der Landschaftsplan oder ein sonstiger Plan (Regionalplan) dem Vorhaben nicht
widersprechen,
- schädliche Umwelteinwirkungen durch zu
erwartende Lärmimmissionen nicht vorliegen,
- es gemäß der Schallimmissionsprognose zu
keiner Überschreitung der Richtwerte kommt,
- schädliche Umwelteinwirkungen,
insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung, die unzumutbar ist, nicht das
Maß des Zumutbaren in Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung hierfür
aufgestellt hat, überschreiten,
- der Schattenwurf gemäß der
Schattenwurfprognose unter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme
keine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt,
- kein besonders grober Eingriff in das
Orts- und Landschaftsbild vorliegt,
- gemäß avifaunistischer Untersuchung
weder für Belange des Artenschutzes noch für Belange des Naturschutzes
nennenswertes Konfliktpotential besteht.
Der Genehmigungsbehörde Landratsamt Nürnberger Land wird zur Prüfung des
Antrages folgender Hinweis gegeben:
- Die vom Antragsteller beantragte
Abweichung von den Abstandsflächen zu nachbarlichen Grundstücksgrenzen nach
BayBO ist unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen
Belange zu prüfen.
Die beiden nachfolgenden Punkte sind in das Genehmigungsverfahren
einzubeziehen:
- Das Landratsamt Nürnberger Land wird
ersucht, weitere notwendige ergänzende Gut-achten zur Prüfung der
Umweltverträglichkeit einzuholen.
- Das Landratsamt Nürnberger Land wird
ersucht, die Effizienz der Anlage zu prüfen.
Das Landratsamt Nürnberger Land hat die Antragsunterlagen auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG
für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 in der
Vorbehaltsfläche WK 23 Lauf a.d. Pegnitz mit der Aufforderung zur Stellungnahme
im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens übergeben.
Die Kurzbeschreibung im vorliegenden Antrag gemäß BImSchG § 4 Abs. 3 der
9. BImSchV lautet wie folgt:
1.
Vorhaben, Standort
Die Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG plant
eine Windenergieanlage (WEA) in der ausgewiesenen Windvorrangzone "WK
23" auf dem Gebiet der Stadt Lauf a.d. Pegnitz zu errichten. Es handelt
sich um eine Anlage des Typs E-82 E2 vom Hersteller Enercon GmbH, Dreekamp 5,
26605 Aurich. Die Anlage ist mit 108,38 m Nabenhöhe, 82 m Rotordurchmesser und
2.300 kW elektrischer Nennleistung geplant.
Die Windkonzentrationszone wurde im
Regionalplan Industrieregion Mittelfranken in der 14. Änderung der Texturkarte
7 zeichnerisch dargestellt und als "WK 23" benannt. Die
Windkonzentrationszone wurde im Rahmen des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt
Lauf a.d. Pegnitz vom 27.05.2008 im textlichen Teil bestätigt. Die beplante
Fläche befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Zone und erfüllt somit den raumordnerischen
Vorgaben der Gemeinde gemäß FNP.
Der Standort der geplanten Anlage befindet
sich am westlichen Rand der Konzentrationszone. Die Fläche wird zurzeit
landwirtschaftlich genutzt. Die derzeitige Nutzung der Fläche wird durch den
Bau der WEA nur in den Bereichen der Zuwegung, Kranstellflächen und des
Fundamentes eingeschränkt. Die übrige Fläche steht der landwirtschaftlichen
Nutzung auch weiterhin zur Verfügung.
2.
Anlagenbeschreibung
Es wird eine WEA des Typs Enercon E-82 E2
mit 2.300 kW Nennleistung beantragt. Die Anlage hat eine Nabenhöhe von 108,38 m
und einen Rotordurchmesser von 82 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von
149,38 m. Die genauen Anlagen- und Standortdaten sind der tabellarischen
Übersicht zu entnehmen.
Tabelle 1:
Anlagen- und Standortdaten WEA 1
Hersteller: |
Enercon |
Typ: |
E-82 E2 |
Nabenhöhe: |
108,38 m |
Rotordurchmesser: |
82 m |
Höhe Terrain: |
420 ü NN |
höhe Nabe: |
528,38 ü NN |
Höhe gesamt: |
569,38 ü NN |
Koordinate R-Wert: |
4444984 |
Koordinate H-Wert: |
5492000 |
Der Aufbau der WEA gliedert sich in folgende
Hauptkomponenten: Fundament, Turm, Gondel und Rotor. Bei dem Fundament der WEA
handelt es sich entweder um eine kreisringförmige Flachgründung oder eine
kreisringförmige Tiefgründung je nach Standort. Der vorgespannte Fertigteilturm
besteht aus mehreren Segmenten. Die unteren Segmente sind aus Beton gefertigt,
die oberen Segmente sind Stahlrohrsegmente.
Der Turm verjüngt sich nach oben. Im Turm
wird der Aufstieg entweder über eine Steigleiter in Kombination mit einer
Steigschutzeinrichtung gemäß VBG 74 "Leitern und Tritte" oder mit
Hilfe eines Personenaufzugskorb gemäß Anhang I der Richtlinie 98/37/EG vom
06/1998 ermöglicht. Zwischen der Eingangsebene und dem Liftausstiegspodest am
oberen Ende des Turmes sind Ruhe-Podeste angeordnet. Für eine bessere
Eingliederung in die Natur wird der Turm in 6 Farbabstufungen von einem
kräftigen Grün am Fuß des Turmes hin zu einem hellen Grau im oberen Bereich
farblich markiert. In der Gondel bzw. dem Maschinenhaus befindet sich der
Generator, der direkt mit der Rotornabe verbunden ist. An der Nabe sind die
drei pitchgeregelten Rotorblätter montiert. Der Generator ist gemäß dem Prinzip
eines vielpoligen Niederspannungs-Synchrongenerators mit Luftkühlung
ausgeführt.
Die Trafostation und
Mittelspannungsschaltanlage sind im Turmfuß der WEA installiert. Die Anlage
wird mit einer Tages- und Nachtbefeuerung als Luftfahrthindernis
gekennzeichnet. Alternativ besteht zur Tagesbefeuerung auch die Möglichkeit
einer Kennzeichnung der Rotorblätter mit roten Streifen.
Die im Generator erzeugte elektrische
Energie wird über ein Kabel zum Boden geführt und über die Trafostation ins
Netz eingespeist.
Die Anlage entspricht dem Stand der Technik
und ist typengeprüft. Die Firma Enercon ist seit 1984 ein anerkanntes
Unternehmen im Bereich der Windenergieanlagenherstellung.
3.
Errichtung, Abbau nach Betriebsende
Die Errichtung der WEA liegt in der
Verantwortung des Herstellers. Die Anlagen werden von Enercon geliefert,
montiert und in Betrieb genommen. Die Komponenten werden mit Schwertransportern
angeliefert. So weit möglich geschieht die Anlieferung über die Autobahn bis
zum Standort. Die Wirtschaftswege am Standort müssen auf eine Breite von ca. 4
m ausgebaut werden. Des Weiteren sind evtl. Kurvenradien an den Wegen zu
vergrößern. Die kranstellfläche je Anlage muss dauerhaft geschottert werden.
Die Rotorblätter, Turmfertigteile, das Maschinenhaus und die Nabe werden
einzeln angeliefert und mit Mobilkränen vom Transporter abgeladen. Die
vorgefertigten Turmteile werden schrittweise auf das bereits angefertigte
Fundament gesetzt und miteinander montiert. Am Kopf des Stahlrohraufsatzes wird
das Maschinenhaus aufgesetzt. Die Rotorblätter werden an der Nabe bereits am
Boden montiert und zusammen am Maschinenhaus angebracht. Die Errichtung kann
bei günstiger Witterung in zwei bis drei Tagen abgeschlossen werden. Während dieser
Zeit kann es im Straßenverkehr aufgrund der Schwertransporte zu Behinderungen
kommen. Der Bau der WEA ist für das Jahr 2011 geplant. Die Betriebsdauer wird
mit 20 Jahren angenommen.
Nach Betriebsende wird die WEA sowie
Fundament und Kranstellfläche vollständig zurückgebaut werden. Hierzu
verpflichtet sich der Betreiber in einer Rückbauverpflichtung zum Abbau der WEA
nach Außerbetriebnahme.
Für die Dauer der Betriebsphase wird eine
Haftpflichtversicherung sowie eine Maschinenbruch- und Betriebsunterbrechungsversicherung
vom Betreiber abgeschlossen.
4.
Betriebsweise, Netzbindung, Energieertrag
Die Betriebsweise der WEA ist
vollautomatisch. Die Anlage wird mittels Datenfernüberwachung 24 Stunden am Tag
überwacht. Wartungen und Sichtkontrollen an der WEA erfolgen im Normalfall
zweimal im Jahr. Sollten Probleme beim Betrieb der WEA auftreten, werden die
Wartungsintervalle angepasst. Durch die Wartungsarbeiten ist kein erhöhtes
Verkehrsaufkommen an der Anlage zu erwarten.
die Einspeisung der erzeugten elektrischen
Energie erfolgt in das Stromnetz. Die Verkabelung zum Stromnetz des
Netzbetreibers wird unterirdisch verlegt. Die Vergütung der elektrischen
Energie, die in das Netz eingespeist wird, wird über das
Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) geregelt. Die Vergütung wird für 20 Jahre
gewährleistet.
Gutachten
Folgende Gutachten sind Bestandteil des
Genehmigungsverfahrens und wurden vom Projektleiter mit eingereicht:
·
Schallimmissionsprognose
·
Schattenwurfprognose
·
Faunistisches Gutachten Vögel und Fledermäuse
·
Bodengutachten
·
Typenprüfung
Die vorerwähnten Gutachten liegen vor.
Die Grenzabstandsberechnung ergibt einen Abstandsradius von 71,22 m.
Damit ist die nach der Bayer. Bauordnung vorgesehene Abstandsfläche zum
Nachbargrundstück nicht eingehalten, weshalb die Antragstellerin eine
Abweichung von den Abstandsflächen benötigt.
Den Antragsunterlagen ist u.a. ein Dokument der ENERCON über
"Zuwegung und Kranstellfläche" beigefügt, welches die Anforderungen
an einen Antransport mit Kraftfahrzeugen beschreibt. Ohne jeden Zweifel wäre
nach Einschätzung der Verwaltung ein solcher Antransport ohne Inanspruchnahme
von Flächen außerhalb gewidmeter Wege- und Straßenflächen nicht möglich.
Zu prüfen ist, ob Gründe für eine
Versagung des Einvernehmens vorliegen. Das Einvernehmen der Gemeinde kann
nur aus den sich aus § 35 BauGB (Außenbereich) ergebenden Gründen versagt
werden. Damit ist zwar nicht der Prüfungsumfang der Gemeinde eingeschränkt.
Eingeschränkt sind jedoch die Gründe, die für die Versagung des Einvernehmens
zur Begründung herangezogen werden können.
Beim beantragten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben
im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Nutzung der Windenergie). Das Vorhaben
ist dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die
ausreichende Erschließung gesichert ist.
1. Erschließung
Die ausreichende verkehrsmäßige Erschließung des Vorhabens ist gesichert, falls
ein gesicherter Zugang des Baugrundstücks zu einer öffentlichen Straße besteht.
Bei der am Baugrundstück vorbeiführenden Straße handelt es sich um einen
gewidmeten Feld- und Waldweg. Die Öffentlichkeit ist daher gegeben. Die
Erschließung hat eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks durch dessen
Anbindung an die Einrichtungen der Infrastruktur möglich zu machen. Welche
Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten
Vorhaben, das auf dem Grundstück errichtet werden soll (BVerwG, Urteil v.
13.02.1976 - BVerwG 4 C 53.74). In jedem Fall erforderlich ist eine
ausreichende wegemäßige Erschließung. Windenergieanlagen stellen hieran
allerdings nur geringe Anforderungen, weil sie nur gelegentlich, insbesondere
zu Wartungszwecken erreichbar sein müssen (Handbuch Windenergieanlagen Stephan,
Gatz m. V. a. VG Meiningen, Beschluss v. 25.01.2006 - 5 E 386/05 ME). Bei der
Frage, ob eine ausreichende gesicherte Erschließung in tatsächlicher Hinsicht
vorliegt, ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der Nutzung. Ob und
inwieweit die Antragstellerin in der Lage ist, die Anlage auf das Baugrundstück
zu transportieren, ist bei der Überprüfung der gesicherten Erschließung
auszublenden. Würde man dies zum Prüfungsumfang zählen, so würde nach
vernünftiger Einschätzung und Lebenserfahrung sowie in Kenntnis der örtlichen
Situation ein Transport über ausschließlich öffentliche Straßen und Wege
scheitern.
Sollte die Antragstellerin nicht in der Lage sein, das Material anzuliefern, da
Privatgrundstücke nicht zur Verfügung gestellt werden oder andere
Anlieferungswege (z.B. Fluggeräte) nicht in Anspruch genommen werden oder zur
Verfügung stehen, könnte eben das evtl. genehmigte Vorhaben nicht realisiert
werden.
Nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung gehört der Anschluss
der Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung
(BVerwG, Beschluss v. 05.01.1996 - BVerwG 4 B 306, 95).
Die Erschließung ist daher i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB als ausreichend gesichert
anzusehen. Das Vorhaben kann aus diesem Grunde nicht abgelehnt werden.
Als Versagungsgrund kann nicht
herangezogen werden, dass die Erschließung nicht gesichert ist.
2. Entgegenstehende öffentliche Belange
Es reicht nicht aus, dass öffentliche
Belange beeinträchtigt werden, da es sich um ein privilegiertes Vorhaben im
Außenbereich handelt. Werden öffentliche Belange (lediglich) beeinträchtigt, so
wäre das Vorhaben noch zulässig. Bei einer Beeinträchtigung öffentlicher
Belange müsste im Einzelfall eine Abwägung zwischen den jeweils berührten
öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei nach ständiger
Rechtsprechung zu Gunsten des Vorhabens die Privilegierung ins Gewicht fällt.
Bei Windenergieanlagen sind typischerweise
folgende öffentliche Belange berührt, die es im Einzelnen zu prüfen gilt. Im
konkreten Einzelfall ist dann unter Heranziehung der einschlägigen
Rechtsprechung weiter zu prüfen, ob tatsächlich ein "Entgegenstehen"
vorliegt, wonach dann ein Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen
gegeben wäre.
2.1 Vergleich mit den Festsetzungen des
Flächennutzungsplanes
Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes liegt nicht
vor.
Der Flächennutzungsplan widerspricht
nicht dem Vorhaben, weshalb sich hieraus kein Versagungsgrund ergibt.
2.2 Vergleich zu den Darstellungen eines
Landschaftsplanes oder sonstigen Planes
(Regionalplan)
Ein derartig relevanter Plan ist
nicht tangiert.
Der Regionalplan der
Planungsregion 7 enthält in diesem Bereich eine „Vorbehaltsfläche für
Windkraft.“
Der Landschaftsplan oder ein sonstiger Plan (Regionalplan)
widerspricht nicht dem Vorhaben, weshalb sich hieraus kein Versagungsgrund
ergibt.
2.3 Schädliche Umwelteinwirkungen
Schädliche Umwelteinwirkungen sind
Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren,
erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder
die Nachbarschaft herbeizuführen. Es geht hierbei um von Windenergieanlagen
ausgehende Schalleinwirkungen. Erfasst werden können auch optische
Beeinträchtigungen, wie Schattenwurf und Blendeffekte.
Die Lärmimmissionen werden unter
Heranziehung der TA-Lärm beurteilt (BVerwG, Urteil v. 29.08.2007, BayVBl. 2008,
151). Die den Antragsunterlagen beigefügte Schallimmissionsprognose ergibt,
dass es zu keiner Überschreitung der Richtwerte kommt. Die weitere
immissionsschutzrechtliche Beurteilung bleibt der Genehmigungsbehörde
vorbehalten.
Schädliche
Umwelteinwirkungen durch zu erwartende Lärmimmissionen sind nicht als
Versagungsgrund heranzuziehen.
2.4 Gebot der Rücksichtnahme
Die Rechtsprechung unterstellt, dass von
einer Windenergieanlage eine optisch so bedrängende Wirkung ausgehen kann, dass
die entsprechenden optischen Beeinträchtigungen nicht mehr als zumutbar
angesehen werden können.
Es geht einmal um die absolute Höhe der
Windkraftanlage, aber auch um die ständige Drehbewegung des Rotors und der
Flügel. Gerichte konnten sich durch Ortstermine davon überzeugen, dass ein
solches bewegtes Objekt die Aufmerksamkeit in weit höherem Maße als ein
statisches Objekt hervorruft, insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch
registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen,
sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der
Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des
Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst recht auf Dauer unerträglich
werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und
damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die
Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlagen in ihren optischen Dimensionen
ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der Regel
gebäudegleiche Abmessungen. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker
spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem
Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist (BayVGH, Urt. vom
29.05.2009 - 22 B 08.1785).
Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in
Kenntnis dieser Auswirkungen für die Frage, ob tatsächlich das Maß des den
Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, folgende Kriterien entwickelt:
-
Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster
sowie von Terrassen und ähnlichem zur Windkraftanlage
-
bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare
Abschirmung des Wohngrundstückes zur Anlage
-
Hauptwindrichtung und damit häufigste Stellung des
Rotors zu einem Wohnhaus
-
topografische Situation
-
Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude
-
weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene
Windkraftanlagen
-
planungsrechtliche Lage des Wohnhauses
Als grober Anhaltswert für eine
Beeinträchtigung wird in der Rechtsprechung folgendermaßen differenziert:
-
Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und
einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus
halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die selbstverständlich
weiterhin erforderliche Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen,
dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der
Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und
die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel
keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der
Wohnbebauung zukommt.
-
Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer
dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus
wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert
und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den
verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart
unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überweigend in
unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.
-
Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der
Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig
einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (OVG NRW, Urt. vom
09.08.2006, DVBl. 2006, 1532).
In dem hier vorliegenden Fall beträgt der
Abstand zur nächsten Wohnbebauung das ca. 5,4-fache. In Anwendung der
obergerichtlichen Rechtsprechung kann hier deshalb von keiner derart optisch
bedrängenden Wirkung gegenüber der Wohnbebauung ausgegangen werden, dass gegen
das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird.
Bei der Beurteilung des konkreten
Sachverhalts müssten deshalb aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände, wie oben
aufgeführt, Ausnahmegesichtspunkte vorliegen, die eine Unzumutbarkeit
begründen, um das Gebot der Rücksichtnahme (optisch bedrängende Wirkung) als
Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen heranziehen zu können. Eine ausreichende
Beurteilungsgrundlage liegt vor, da von einer Kenntnis der örtlichen Situation,
insbesondere aus der Sicht von betroffenen Wohngrundstücken unter
Berücksichtigung der topografischen Situation bei den Stadträten/Stadträtinnen
auszugehen ist. Soweit solche Ausnahmegründe in Kenntnis der örtlichen
Situation und der Gesamtumstände nach Überzeugung der Entscheidungsträger
angenommen werden, könnte hierauf die Versagung des Einvernehmens gestützt
werden.
Die Verwaltung kommt in Anwendung der
Grundsätze aus dem vorzitierten Urteil sowie der Ausführungen in Fachaufsätzen
und nach rechtlicher Beratung zum Ergebnis, dass derartige besondere Umstände
nicht gegeben sind.
Schädliche
Umwelteinwirkungen, insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung, die unzumutbar
ist, überschreiten nicht das Maß des Zumutbaren und werden deshalb als
Versagungsgrund in Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung hierfür
aufgestellt hat, nicht herangezogen.
In der Rechtsprechung ist darüber hinaus
geklärt, dass nachbarliche Belange auch durch den Schattenwurf von Windkraftanlagen beeinträchtigt
werden können. Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die
Beurteilung des periodischen Schattenwurfs von Windenergieanlagen liegen jedoch
- soweit ersichtlich - nicht vor. Als Faustformel gilt, dass Wohngebäude durch
Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30
Minuten am Tag einen Schattenwurf ausgesetzt sein sollen (OVG Niedersachsen,
Beschl. vom 15.03.2004, NVwZ 2005, 233). Die Rechtsprechung geht dabei davon
aus, dass es sich dabei um eine nicht nur gut zu handhabende, sondern zum
Vorteil der Nachbarn sogar sehr behutsame "konservative" Faustformel
handelt. Allerdings darf diese Formel nicht rechtssatzartig angewendet werden.
Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Schattenintensität mit zunehmender
Entfernung nachlässt. Das heißt, dass die Schatten ab einer bestimmten
Entfernung von dem für die Betrachtung maßgeblichen Durchschnittsbetrachter
überhaupt nicht mehr als belästigend empfunden werden und sich bis zum
Erreichen dieser Entfernung der Eindruck gleichwohl noch beachtlicher Schatten
deutlich abmildert.
Zu berücksichtigen ist ferner, dass Maßstab
für die Beurteilung nur die tatsächlich zu erwartende und nicht die astronomisch
mögliche Beschattung sein kann. Denn nur durch die tat sächlich eintretende
Beschattung kann die Beeinträchtigung des Nachbarn oder eine schädliche
Umwelteinwirkung erfolgen. Bei der Ermittlung dieser tatsächlichen Beschattung
ist es hinsichtlich der Faktoren Windrichtung, Sonnenschein und Betriebsdauer
sachgerecht, an statistische Wahrscheinlichkeiten anzuknüpfen. Dabei reicht es
bei den Faktoren Windrichtung und Sonnenschein aus, die entsprechenden
monatlichen Durchschnittswerte zugrunde zu legen. Eine unterschiedliche Nutzung
erfolgt allein jahreszeitabhängig und dies regelhaft nur in Bezug auf die
Nutzung außerhalb des Gebäudes. Diese unterschiedliche Nutzung wird durch einen
monatlichen Durchschnittswert hinreichend abgebildet.
Zu berücksichtigen sind überdies Hindernisse
wie Gebäude oder Bäume, wenn sie die Schattenwirkung auffangen und ihr
Fortbestand zu erwarten ist (OVG Hamburg, Urt. vom 29.04.2004, NVwZ-RR 2005,
707, zusammenfassend abgedruckt in einem
Aufsatz von Dr. Franz Dirnberger, Bayerischer Gemeindetag über
Windenergieanlagen und Planungsrecht in 2/2010 Bayerischer Gemeindetag).
Die den Antragsunterlagen beigefügte
Schattenwurfprognose ergibt keine unzumutbare Beeinträchtigung.
Als
Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen ist der Schattenwurf unter
Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht heranzuziehen.
2.5 Verunstaltung des Orts- und
Landschaftsbildes
Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes
kann sich als bauplanerischer Belang darstellen, soweit eine solche auf
beplante Gebiete einwirkt. Landschaftsschutz für sich gesehen ist kein
bauleitplanerischer Belang im Zusammenhang mit der Erteilung des Einvernehmens
einer Gemeinde nach § 36 BauGB. Bei der Entscheidung, ob die Beeinträchtigung
des Landschaftsbildes als Begründung für die Verweigerung des Einvernehmens
heranzogen werden kann, kommt man jedoch nicht umhin, den Willen des
Gesetzgebers im Zusammenhang mit privilegierten Außenbereichsvorhaben
ausreichend zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB
Windenergieanlagen planersetzend dem Außenbereich zugewiesen. Damit nimmt der
Gesetzgeber bewusst eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds in Kauf. Durch
Windenergieanlagen wird im Regelfall in einem klein strukturierten und in einer
dicht besiedelten Landschaft das Landschaftsbild beeinträchtigt. Ein
Entgegenstehen des Belangs "Orts- und Landschaftsbild" kann daher nur
angenommen werden, wenn es sich ausnahmsweise um eine wegen ihrer Schönheit und
Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben
Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003).
Die Voraussetzungen für eine besonders schützenswerte
Landschaft( Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, sonstige
geschützte Landschaftsbestandteile oder Biotope) liegen nicht vor.
Eine besondere Schutzwürdigkeit könnte im
Einzelfall angenommen werden, wenn es sich bei dem betroffenen Gebiet um das
einzige Erholungsgebiet in einem dicht besiedelten Ballungsraum handelt,
das in zumutbarer Entfernung zur Verfügung
steht (OVG Münster 10a NE 42/78).
Diese Voraussetzung liegt nicht vor.
Zweifelsohne wird eine Veränderung oder
Beeinträchtigung des Gesamtlandschaftsbildes in diesem Bereich durch die
Windenergieanlage vorgenommen.
Derartige Veränderungen oder
Beeinträchtigungen machen jedoch nach der einschlägigen obergerichtlichen
Rechtsprechung Windenergieanlagen nicht
unzulässig (VGH Mannheim, Urteil vom 25.6.1991; OVG Bautzen, Urteil vom
18.5.2000; BVerG, 4C18.81).
Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verunstaltung des Landschaftbilds voraus,
dass eine Windkraftanlage oder ein Windpark dem Orts- und Landschaftsbild in
ästhetischer Sicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische
Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Vergleichbar ist
diese Betrachtung mit dem bauordnungsrechtlichen Begriff der
"Verunstaltung". Damit setzt das Bundesverwaltungsgericht hohe
Hürden.
Würde man in diesem Bereich eine
"Verunstaltung" durch die Errichtung dieser Anlage annehmen, würde
dies in den überwiegenden anderen fränkischen Außenbereichen ebenso zutreffen.
Der
öffentliche Belang des Orts- und Landschaftsbildes wird als Versagungsgrund für
das gemeindliche Einvernehmen nicht herangezogen.
2.6 Belange des Artenschutzes
Auch die Belange des Artenschutzes können
der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen.
Dabei geht es vor allem um die Beeinträchtigung von Lebensstätten und
Lebensräumen von Vögeln und auch, wie im Antrag aufgeführt, Fledermäusen, die
in ihrem Brut- oder Jagdverhalten durch das Vorhandensein von
Windenergieanlagen beeinträchtigt sein können. Auch hier sind selbstverständlich
wieder die Umstände des Einzelfalls entscheidend.
Insoweit wird auf eine am
25.1.2011 vom Landratsamt übersandte „Erfassung und Bewertung der
Fledermausvorkommen für eine geplante Windenergieanlage südwestlich Bullach“
verwiesen.
Das Fazit der Untersuchung
lautet: „Für keine der eingriffssensiblen Arten konnte ein nennenswertes
Konfliktpotential im
Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten WEA ermittelt werden, wodurch ein
erhöhtes Tötungsrisiko oder nachteilige Auswirkungen auf die Lokalpopulation
der jeweiligen Art zu erwarten sind.“
Belange des Naturschutzes sind zwar in § 35
Abs.3 Nr. 5 BauGB aufgeführt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass derartige
Gründe auch zur Verweigerung des Einvernehmens herangezogen werden können. Es
muss nämlich immer eine bauplanungsrechtliche Bedeutung vorliegen. Die
Rechtsprechung hat sich bisher nicht damit beschäftigt, ob der Umstand, dass
schädliche Umwelteinwirkungen auf Tiere durch ein Vorhaben hervorgerufen werden
kann, eine bauplanungsrechtliche Bedeutung hat. Die Mitwirkung der Gemeinde bei
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dient der Sicherung der
gemeindlichen Planungshoheit.
Folgen aufgrund des internationalen Naturschutzrechts (FFH-Richtlinie,
Vogelschutz-Richtlinie) und einschlägiger Gerichtsurteile des Europäischen
Gerichtshofs sind zwar in immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchaus durch
die Baugenehmigungsbehörde zu berücksichtigen, falls sich Anhaltspunkte für
vorkommende Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten und
die darüber hinaus nur nach nationalem Recht "streng geschützten
Arten" aufdrängen. Bauplanungsrechtliche Belange werden jedoch hiervon im
Zusammenhang mit § 36 BauGB nicht berührt.
Auf den Inhalt der avifaunistischen
Untersuchung, die den Antragsunterlagen beigefügt ist, wird verwiesen. Hiernach
wurde zusammenfassend festgestellt, dass für den geplanten WEA-Standort im
Gebiet kein nennenswertes Konfliktpotential besteht.
Weder
Belange des Artenschutzes noch Belange des Naturschutzes sind als
Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen heranzuziehen.
3. Sonstige rechtliche Prüfung
Wie bereits dargestellt, werden die
Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten. Die Tiefe der
Abstandsflächen beträgt 0,45 H. Nach der Bayer. Bauordnung bemisst sich die
Tiefe der Abstandsfläche für die Windkraftanlage gem. Art. 6 Abs. 5 S. 1 i.V.m.
Abs. 4 S. 1 u. 2 BayBO nach dem Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten
Punkt der vom Rotor bestrittenen Fläche (Gesamthöhe). Das sog. Halbseitenprivileg
(Hälfte der Abstandsfläche Art. 6 Abs. 6 BayBO) ist hier nicht anzuwenden,
da eine Windkraftanlage nicht nach mind. zwei Seiten eine gesamte Höhe einhält.
Die Abstandsfläche der Windkraftanlage ist
einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch
den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird.
Die Antragstellerin verweist jedoch auf eine Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofs München vom 28.07.2009 und wird bei der Genehmigungsbehörde
eine Abweichung von der Abstandsvorschrift beantragen. In dem dort
entschiedenen Fall hatte die Baugenehmigungsbehörde eine Abweichung erteilt,
die der Verwaltungsgerichtshof München als rechtmäßig angesehen hat. Die
Genehmigungsbehörde kann eine Abweichung zulassen, wenn sie unter Würdigung der
öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen
Belangen vereinbar ist. Dabei hat die Genehmigungsbehörde ein Ermessen. Der
Verwaltungsgerichtshof München sieht eine Windkraftanlage im Zusammenhang mit
den Abstandsvorschriften als eine atypische bauliche Anlage an, stellt jedoch
auch auf eine Einzelfallbetrachtung ab.
Das Abstandsflächenrecht kann keinesfalls
für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens herangezogen werden, da es
sich um Bauordnungsrecht und nicht um Bauplanungsrecht handelt. Die Stadt Lauf
a.d. Pegnitz kann jedoch außerhalb von Versagungsgründen auf die
Nichteinhaltung der Abstandsfläche ausdrücklich hinweisen. .
Nach § 35 Abs. 1, Nr. 5 BauGB hat das
Vorhaben der Nutzung der Windenergie zu dienen.
Damit ist zwar keine Aussage über eine
besondere Rentabilität getroffen, das „Erneuerbare Energien-Gesetz“ verlangt
jedoch für die Förderung eine Mindestanforderung von 60 % der Referenzleistung.
Ist diese nicht im konkreten Fall erfüllbar,
würden sinnlos die Natur und Landschaft beansprucht und Bürger beeinträchtigt.
Um diesen Fall nicht eintreten zu lassen,
wird das Landratsamt Nürnberger Land gebeten, die Effizienz der Anlage zu
prüfen.