Betreff
Antrag auf Erteilung der Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 mit 108,38 m Nabenhöhe und 82 m Rotordurchmesser auf dem Grundstück FlNr. 937 der Gemarkung Neunhof, Galgenberg (Standort WK 23 Neunhof) Antragstellerin: Bürgerwind Lauf GmbH + Co. KG
Vorlage
FB 5/015/2011
Art
Beschlussvorlage

zusammenfassender Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

Das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf immissionsrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E-82 E2 mit 108,38 m Nabenhöhe und 82,0 m Rotordurchmesser auf dem Gebiet der Stadt Lauf a. d. Pegnitz

(Gemarkung Neunhof, Flurnummer 937) wird erteilt, weil:

 

-        die Erschließung  gesichert ist,

-        der Flächennutzungsplan dem Vorhaben nicht widerspricht,

-        der Landschaftsplan oder ein sonstiger Plan (Regionalplan) dem Vorhaben nicht widersprechen,

-        schädliche Umwelteinwirkungen durch zu erwartende Lärmimmissionen nicht vorliegen,

-        es gemäß der Schallimmissionsprognose zu keiner Überschreitung der Richtwerte kommt,

-        schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung, die unzumutbar ist, nicht das Maß des Zumutbaren in Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung hierfür aufgestellt hat, überschreiten,

-        der Schattenwurf gemäß der Schattenwurfprognose unter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme keine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt,

-        kein besonders grober Eingriff in das Orts- und Landschaftsbild vorliegt,

-        gemäß avifaunistischer Untersuchung weder für Belange des Artenschutzes noch für Belange des Naturschutzes nennenswertes Konfliktpotential besteht.

 


Der Genehmigungsbehörde Landratsamt Nürnberger Land wird zur Prüfung des Antrages folgender Hinweis gegeben:

 

-        Die vom Antragsteller beantragte Abweichung von den Abstandsflächen zu nachbarlichen Grundstücksgrenzen nach BayBO ist unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange zu prüfen.

 

Die beiden nachfolgenden Punkte sind in das Genehmigungsverfahren einzubeziehen:

 

-        Das Landratsamt Nürnberger Land wird ersucht, weitere notwendige ergänzende Gut-achten zur Prüfung der Umweltverträglichkeit einzuholen.

-        Das Landratsamt Nürnberger Land wird ersucht, die Effizienz der Anlage zu prüfen.

 

Das Landratsamt Nürnberger Land hat die Antragsunterlagen auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E-82 E2 in der Vorbehaltsfläche WK 23 Lauf a.d. Pegnitz mit der Aufforderung zur Stellungnahme im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens übergeben.

 

Die Kurzbeschreibung im vorliegenden Antrag gemäß BImSchG § 4 Abs. 3 der 9. BImSchV lautet wie folgt:

 

 

1. Vorhaben, Standort

 

Die Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG plant eine Windenergieanlage (WEA) in der ausgewiesenen Windvorrangzone "WK 23" auf dem Gebiet der Stadt Lauf a.d. Pegnitz zu errichten. Es handelt sich um eine Anlage des Typs E-82 E2 vom Hersteller Enercon GmbH, Dreekamp 5, 26605 Aurich. Die Anlage ist mit 108,38 m Nabenhöhe, 82 m Rotordurchmesser und 2.300 kW elektrischer Nennleistung geplant.

 

Die Windkonzentrationszone wurde im Regionalplan Industrieregion Mittelfranken in der 14. Änderung der Texturkarte 7 zeichnerisch dargestellt und als "WK 23" benannt. Die Windkonzentrationszone wurde im Rahmen des Flächennutzungsplans (FNP) der Stadt Lauf a.d. Pegnitz vom 27.05.2008 im textlichen Teil bestätigt. Die beplante Fläche befindet sich innerhalb der ausgewiesenen Zone und erfüllt somit den raumordnerischen Vorgaben der Gemeinde gemäß FNP.

 

Der Standort der geplanten Anlage befindet sich am westlichen Rand der Konzentrationszone. Die Fläche wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Die derzeitige Nutzung der Fläche wird durch den Bau der WEA nur in den Bereichen der Zuwegung, Kranstellflächen und des Fundamentes eingeschränkt. Die übrige Fläche steht der landwirtschaftlichen Nutzung auch weiterhin zur Verfügung.

 

 

 

2. Anlagenbeschreibung

 

Es wird eine WEA des Typs Enercon E-82 E2 mit 2.300 kW Nennleistung beantragt. Die Anlage hat eine Nabenhöhe von 108,38 m und einen Rotordurchmesser von 82 m. Daraus ergibt sich eine Gesamthöhe von 149,38 m. Die genauen Anlagen- und Standortdaten sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen.

 

Tabelle 1: Anlagen- und Standortdaten WEA 1

Hersteller:

Enercon

Typ:

E-82 E2

Nabenhöhe:

108,38 m

Rotordurchmesser:

82 m

Höhe Terrain:

420 ü NN

höhe Nabe:

528,38 ü NN

Höhe gesamt:

569,38 ü NN

Koordinate R-Wert:

4444984

Koordinate H-Wert:

5492000

 

Der Aufbau der WEA gliedert sich in folgende Hauptkomponenten: Fundament, Turm, Gondel und Rotor. Bei dem Fundament der WEA handelt es sich entweder um eine kreisringförmige Flachgründung oder eine kreisringförmige Tiefgründung je nach Standort. Der vorgespannte Fertigteilturm besteht aus mehreren Segmenten. Die unteren Segmente sind aus Beton gefertigt, die oberen Segmente sind Stahlrohrsegmente.

Der Turm verjüngt sich nach oben. Im Turm wird der Aufstieg entweder über eine Steigleiter in Kombination mit einer Steigschutzeinrichtung gemäß VBG 74 "Leitern und Tritte" oder mit Hilfe eines Personenaufzugskorb gemäß Anhang I der Richtlinie 98/37/EG vom 06/1998 ermöglicht. Zwischen der Eingangsebene und dem Liftausstiegspodest am oberen Ende des Turmes sind Ruhe-Podeste angeordnet. Für eine bessere Eingliederung in die Natur wird der Turm in 6 Farbabstufungen von einem kräftigen Grün am Fuß des Turmes hin zu einem hellen Grau im oberen Bereich farblich markiert. In der Gondel bzw. dem Maschinenhaus befindet sich der Generator, der direkt mit der Rotornabe verbunden ist. An der Nabe sind die drei pitchgeregelten Rotorblätter montiert. Der Generator ist gemäß dem Prinzip eines vielpoligen Niederspannungs-Synchrongenerators mit Luftkühlung ausgeführt.

Die Trafostation und Mittelspannungsschaltanlage sind im Turmfuß der WEA installiert. Die Anlage wird mit einer Tages- und Nachtbefeuerung als Luftfahrthindernis gekennzeichnet. Alternativ besteht zur Tagesbefeuerung auch die Möglichkeit einer Kennzeichnung der Rotorblätter mit roten Streifen.

 

Die im Generator erzeugte elektrische Energie wird über ein Kabel zum Boden geführt und über die Trafostation ins Netz eingespeist.

 

Die Anlage entspricht dem Stand der Technik und ist typengeprüft. Die Firma Enercon ist seit 1984 ein anerkanntes Unternehmen im Bereich der Windenergieanlagenherstellung.

 

 

3. Errichtung, Abbau nach Betriebsende

 

Die Errichtung der WEA liegt in der Verantwortung des Herstellers. Die Anlagen werden von Enercon geliefert, montiert und in Betrieb genommen. Die Komponenten werden mit Schwertransportern angeliefert. So weit möglich geschieht die Anlieferung über die Autobahn bis zum Standort. Die Wirtschaftswege am Standort müssen auf eine Breite von ca. 4 m ausgebaut werden. Des Weiteren sind evtl. Kurvenradien an den Wegen zu vergrößern. Die kranstellfläche je Anlage muss dauerhaft geschottert werden. Die Rotorblätter, Turmfertigteile, das Maschinenhaus und die Nabe werden einzeln angeliefert und mit Mobilkränen vom Transporter abgeladen. Die vorgefertigten Turmteile werden schrittweise auf das bereits angefertigte Fundament gesetzt und miteinander montiert. Am Kopf des Stahlrohraufsatzes wird das Maschinenhaus aufgesetzt. Die Rotorblätter werden an der Nabe bereits am Boden montiert und zusammen am Maschinenhaus angebracht. Die Errichtung kann bei günstiger Witterung in zwei bis drei Tagen abgeschlossen werden. Während dieser Zeit kann es im Straßenverkehr aufgrund der Schwertransporte zu Behinderungen kommen. Der Bau der WEA ist für das Jahr 2011 geplant. Die Betriebsdauer wird mit 20 Jahren angenommen.

 

Nach Betriebsende wird die WEA sowie Fundament und Kranstellfläche vollständig zurückgebaut werden. Hierzu verpflichtet sich der Betreiber in einer Rückbauverpflichtung zum Abbau der WEA nach Außerbetriebnahme.

 

Für die Dauer der Betriebsphase wird eine Haftpflichtversicherung sowie eine Maschinenbruch- und Betriebsunterbrechungsversicherung vom Betreiber abgeschlossen.

 

 

4. Betriebsweise, Netzbindung, Energieertrag

 

Die Betriebsweise der WEA ist vollautomatisch. Die Anlage wird mittels Datenfernüberwachung 24 Stunden am Tag überwacht. Wartungen und Sichtkontrollen an der WEA erfolgen im Normalfall zweimal im Jahr. Sollten Probleme beim Betrieb der WEA auftreten, werden die Wartungsintervalle angepasst. Durch die Wartungsarbeiten ist kein erhöhtes Verkehrsaufkommen an der Anlage zu erwarten.

 

die Einspeisung der erzeugten elektrischen Energie erfolgt in das Stromnetz. Die Verkabelung zum Stromnetz des Netzbetreibers wird unterirdisch verlegt. Die Vergütung der elektrischen Energie, die in das Netz eingespeist wird, wird über das Erneuerbare-Energie-Gesetz (EEG) geregelt. Die Vergütung wird für 20 Jahre gewährleistet.

 

 

Gutachten

 

Folgende Gutachten sind Bestandteil des Genehmigungsverfahrens und wurden vom Projektleiter mit eingereicht:

 

·         Schallimmissionsprognose

·         Schattenwurfprognose

·         Faunistisches Gutachten Vögel und Fledermäuse

·         Bodengutachten

·         Typenprüfung

 

 

Die vorerwähnten Gutachten liegen vor.

 

Die Grenzabstandsberechnung ergibt einen Abstandsradius von 71,22 m. Damit ist die nach der Bayer. Bauordnung vorgesehene Abstandsfläche zum Nachbargrundstück nicht eingehalten, weshalb die Antragstellerin eine Abweichung von den Abstandsflächen benötigt.

Den Antragsunterlagen ist u.a. ein Dokument der ENERCON über "Zuwegung und Kranstellfläche" beigefügt, welches die Anforderungen an einen Antransport mit Kraftfahrzeugen beschreibt. Ohne jeden Zweifel wäre nach Einschätzung der Verwaltung ein solcher Antransport ohne Inanspruchnahme von Flächen außerhalb gewidmeter Wege- und Straßenflächen nicht möglich.

 

Zu prüfen ist, ob Gründe für eine Versagung des Einvernehmens vorliegen. Das Einvernehmen der Gemeinde kann nur aus den sich aus § 35 BauGB (Außenbereich) ergebenden Gründen versagt werden. Damit ist zwar nicht der Prüfungsumfang der Gemeinde eingeschränkt. Eingeschränkt sind jedoch die Gründe, die für die Versagung des Einvernehmens zur Begründung herangezogen werden können.

 

Beim beantragten Vorhaben handelt es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 Nutzung der Windenergie). Das Vorhaben ist dann zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung gesichert ist.

 

 

1.   Erschließung


Die ausreichende verkehrsmäßige Erschließung des Vorhabens ist gesichert, falls ein gesicherter Zugang des Baugrundstücks zu einer öffentlichen Straße besteht. Bei der am Baugrundstück vorbeiführenden Straße handelt es sich um einen gewidmeten Feld- und Waldweg. Die Öffentlichkeit ist daher gegeben. Die Erschließung hat eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks durch dessen Anbindung an die Einrichtungen der Infrastruktur möglich zu machen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf dem Grundstück errichtet werden soll (BVerwG, Urteil v. 13.02.1976 - BVerwG 4 C 53.74). In jedem Fall erforderlich ist eine ausreichende wegemäßige Erschließung. Windenergieanlagen stellen hieran allerdings nur geringe Anforderungen, weil sie nur gelegentlich, insbesondere zu Wartungszwecken erreichbar sein müssen (Handbuch Windenergieanlagen Stephan, Gatz m. V. a. VG Meiningen, Beschluss v. 25.01.2006 - 5 E 386/05 ME). Bei der Frage, ob eine ausreichende gesicherte Erschließung in tatsächlicher Hinsicht vorliegt, ist der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der Nutzung. Ob und inwieweit die Antragstellerin in der Lage ist, die Anlage auf das Baugrundstück zu transportieren, ist bei der Überprüfung der gesicherten Erschließung auszublenden. Würde man dies zum Prüfungsumfang zählen, so würde nach vernünftiger Einschätzung und Lebenserfahrung sowie in Kenntnis der örtlichen Situation ein Transport über ausschließlich öffentliche Straßen und Wege scheitern.
Sollte die Antragstellerin nicht in der Lage sein, das Material anzuliefern, da Privatgrundstücke nicht zur Verfügung gestellt werden oder andere Anlieferungswege (z.B. Fluggeräte) nicht in Anspruch genommen werden oder zur Verfügung stehen, könnte eben das evtl. genehmigte Vorhaben nicht realisiert werden.

Nicht zum bauplanungsrechtlichen Inhalt der Erschließung gehört der Anschluss der Windenergieanlage an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung (BVerwG, Beschluss v. 05.01.1996 - BVerwG 4 B 306, 95).

Die Erschließung ist daher i. S. d. § 35 Abs. 1 BauGB als ausreichend gesichert anzusehen. Das Vorhaben kann aus diesem Grunde nicht abgelehnt werden.

Als Versagungsgrund kann nicht herangezogen werden, dass die Erschließung nicht gesichert ist.

 

 

 

2.   Entgegenstehende öffentliche Belange

 

Es reicht nicht aus, dass öffentliche Belange beeinträchtigt werden, da es sich um ein privilegiertes Vorhaben im Außenbereich handelt. Werden öffentliche Belange (lediglich) beeinträchtigt, so wäre das Vorhaben noch zulässig. Bei einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange müsste im Einzelfall eine Abwägung zwischen den jeweils berührten öffentlichen Belangen und dem Vorhaben stattfinden, wobei nach ständiger Rechtsprechung zu Gunsten des Vorhabens die Privilegierung ins Gewicht fällt.

 

Bei Windenergieanlagen sind typischerweise folgende öffentliche Belange berührt, die es im Einzelnen zu prüfen gilt. Im konkreten Einzelfall ist dann unter Heranziehung der einschlägigen Rechtsprechung weiter zu prüfen, ob tatsächlich ein "Entgegenstehen" vorliegt, wonach dann ein Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen gegeben wäre.

2.1        Vergleich mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplanes

Ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplanes liegt nicht vor.

Der Flächennutzungsplan widerspricht nicht dem Vorhaben, weshalb sich hieraus kein Versagungsgrund ergibt.

 

 

2.2        Vergleich zu den Darstellungen eines Landschaftsplanes oder sonstigen Planes (Regionalplan)

 

Ein derartig relevanter Plan ist nicht tangiert.

Der Regionalplan der Planungsregion 7 enthält in diesem Bereich eine „Vorbehaltsfläche für Windkraft.“

 

Der Landschaftsplan oder ein sonstiger Plan (Regionalplan) widerspricht nicht dem Vorhaben, weshalb sich hieraus kein Versagungsgrund ergibt.

 

2.3        Schädliche Umwelteinwirkungen

 

Schädliche Umwelteinwirkungen sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Es geht hierbei um von Windenergieanlagen ausgehende Schalleinwirkungen. Erfasst werden können auch optische Beeinträchtigungen, wie Schattenwurf und Blendeffekte.

 

Die Lärmimmissionen werden unter Heranziehung der TA-Lärm beurteilt (BVerwG, Urteil v. 29.08.2007, BayVBl. 2008, 151). Die den Antragsunterlagen beigefügte Schallimmissionsprognose ergibt, dass es zu keiner Überschreitung der Richtwerte kommt. Die weitere immissionsschutzrechtliche Beurteilung bleibt der Genehmigungsbehörde vorbehalten.

 

Schädliche Umwelteinwirkungen durch zu erwartende Lärmimmissionen sind nicht als Versagungsgrund heranzuziehen.

 

 

2.4        Gebot der Rücksichtnahme

 

Die Rechtsprechung unterstellt, dass von einer Windenergieanlage eine optisch so bedrängende Wirkung ausgehen kann, dass die entsprechenden optischen Beeinträchtigungen nicht mehr als zumutbar angesehen werden können.

Es geht einmal um die absolute Höhe der Windkraftanlage, aber auch um die ständige Drehbewegung des Rotors und der Flügel. Gerichte konnten sich durch Ortstermine davon überzeugen, dass ein solches bewegtes Objekt die Aufmerksamkeit in weit höherem Maße als ein statisches Objekt hervorruft, insbesondere wird eine Bewegung selbst dann noch registriert, wenn sie sich nicht unmittelbar in Blickrichtung des Betroffenen, sondern seitwärts hiervon befindet. Die durch die Windstärke in der Umdrehungsgeschwindigkeit unterschiedliche Bewegung auch am Rande des Blickfelds kann schon nach kurzer Zeit und erst recht auf Dauer unerträglich werden, da ein bewegtes Objekt den Blick nahezu zwangsläufig auf sich zieht und damit zu einer kaum vermeidbaren Ablenkung führt. Zudem vergrößert gerade die Drehbewegung des Rotors die Windkraftanlagen in ihren optischen Dimensionen ganz wesentlich. Die von den Flügeln überstrichene Fläche hat in der Regel gebäudegleiche Abmessungen. Dabei gilt, dass die Bewegung des Rotors umso stärker spürbar wird, je geringer die Distanz zwischen der Windkraftanlage und dem Betrachter und je größer die Dimension der Bewegung ist (BayVGH, Urt. vom 29.05.2009 - 22 B 08.1785).

 

Die obergerichtliche Rechtsprechung hat in Kenntnis dieser Auswirkungen für die Frage, ob tatsächlich das Maß des den Nachbarn Zumutbaren überschritten ist, folgende Kriterien entwickelt:

 

-           Lage bestimmter Räumlichkeiten und deren Fenster sowie von Terrassen und ähnlichem zur Windkraftanlage

 

-           bestehende oder in zumutbarer Weise herstellbare Abschirmung des Wohngrundstückes zur Anlage

 

-           Hauptwindrichtung und damit häufigste Stellung des Rotors zu einem Wohnhaus

 

-           topografische Situation

 

-           Sichtschutz durch Waldgebiete oder Gebäude

 

-           weitere Beeinträchtigungen durch bereits vorhandene Windkraftanlagen

 

-           planungsrechtliche Lage des Wohnhauses

 

 

Als grober Anhaltswert für eine Beeinträchtigung wird in der Rechtsprechung folgendermaßen differenziert:

 

-           Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus halber Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die selbstverständlich weiterhin erforderliche Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt.

 

-           Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überweigend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird.

 

-           Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls (OVG NRW, Urt. vom 09.08.2006, DVBl. 2006, 1532).

 

In dem hier vorliegenden Fall beträgt der Abstand zur nächsten Wohnbebauung das ca. 5,4-fache. In Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung kann hier deshalb von keiner derart optisch bedrängenden Wirkung gegenüber der Wohnbebauung ausgegangen werden, dass gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen wird.

Bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts müssten deshalb aufgrund der vorliegenden Gesamtumstände, wie oben aufgeführt, Ausnahmegesichtspunkte vorliegen, die eine Unzumutbarkeit begründen, um das Gebot der Rücksichtnahme (optisch bedrängende Wirkung) als Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen heranziehen zu können. Eine ausreichende Beurteilungsgrundlage liegt vor, da von einer Kenntnis der örtlichen Situation, insbesondere aus der Sicht von betroffenen Wohngrundstücken unter Berücksichtigung der topografischen Situation bei den Stadträten/Stadträtinnen auszugehen ist. Soweit solche Ausnahmegründe in Kenntnis der örtlichen Situation und der Gesamtumstände nach Überzeugung der Entscheidungsträger angenommen werden, könnte hierauf die Versagung des Einvernehmens gestützt werden.

 

Die Verwaltung kommt in Anwendung der Grundsätze aus dem vorzitierten Urteil sowie der Ausführungen in Fachaufsätzen und nach rechtlicher Beratung zum Ergebnis, dass derartige besondere Umstände nicht gegeben sind.

 

Schädliche Umwelteinwirkungen, insbesondere eine optisch bedrängende Wirkung, die unzumutbar ist, überschreiten nicht das Maß des Zumutbaren und werden deshalb als Versagungsgrund in Anwendung der Grundsätze, die die Rechtsprechung hierfür aufgestellt hat, nicht herangezogen.

 

 

In der Rechtsprechung ist darüber hinaus geklärt, dass nachbarliche Belange auch durch den Schattenwurf von Windkraftanlagen beeinträchtigt werden können. Wissenschaftlich gesicherte Grenz- oder Richtwerte für die Beurteilung des periodischen Schattenwurfs von Windenergieanlagen liegen jedoch - soweit ersichtlich - nicht vor. Als Faustformel gilt, dass Wohngebäude durch Windenergieanlagen nicht mehr als 30 Stunden im Jahr und nicht mehr als 30 Minuten am Tag einen Schattenwurf ausgesetzt sein sollen (OVG Niedersachsen, Beschl. vom 15.03.2004, NVwZ 2005, 233). Die Rechtsprechung geht dabei davon aus, dass es sich dabei um eine nicht nur gut zu handhabende, sondern zum Vorteil der Nachbarn sogar sehr behutsame "konservative" Faustformel handelt. Allerdings darf diese Formel nicht rechtssatzartig angewendet werden. Zu berücksichtigen ist vielmehr, dass die Schattenintensität mit zunehmender Entfernung nachlässt. Das heißt, dass die Schatten ab einer bestimmten Entfernung von dem für die Betrachtung maßgeblichen Durchschnittsbetrachter überhaupt nicht mehr als belästigend empfunden werden und sich bis zum Erreichen dieser Entfernung der Eindruck gleichwohl noch beachtlicher Schatten deutlich abmildert.

 

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Maßstab für die Beurteilung nur die tatsächlich zu erwartende und nicht die astronomisch mögliche Beschattung sein kann. Denn nur durch die tat sächlich eintretende Beschattung kann die Beeinträchtigung des Nachbarn oder eine schädliche Umwelteinwirkung erfolgen. Bei der Ermittlung dieser tatsächlichen Beschattung ist es hinsichtlich der Faktoren Windrichtung, Sonnenschein und Betriebsdauer sachgerecht, an statistische Wahrscheinlichkeiten anzuknüpfen. Dabei reicht es bei den Faktoren Windrichtung und Sonnenschein aus, die entsprechenden monatlichen Durchschnittswerte zugrunde zu legen. Eine unterschiedliche Nutzung erfolgt allein jahreszeitabhängig und dies regelhaft nur in Bezug auf die Nutzung außerhalb des Gebäudes. Diese unterschiedliche Nutzung wird durch einen monatlichen Durchschnittswert hinreichend abgebildet.

 

Zu berücksichtigen sind überdies Hindernisse wie Gebäude oder Bäume, wenn sie die Schattenwirkung auffangen und ihr Fortbestand zu erwarten ist (OVG Hamburg, Urt. vom 29.04.2004, NVwZ-RR 2005, 707, zusammenfassend abgedruckt in einem Aufsatz von Dr. Franz Dirnberger, Bayerischer Gemeindetag über Windenergieanlagen und Planungsrecht in 2/2010 Bayerischer Gemeindetag).

 

 

Die den Antragsunterlagen beigefügte Schattenwurfprognose ergibt keine unzumutbare Beeinträchtigung.

 

Als Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen ist der Schattenwurf unter Berücksichtigung des Gebotes der Rücksichtnahme nicht heranzuziehen.

 

 

2.5        Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes

 

Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes kann sich als bauplanerischer Belang darstellen, soweit eine solche auf beplante Gebiete einwirkt. Landschaftsschutz für sich gesehen ist kein bauleitplanerischer Belang im Zusammenhang mit der Erteilung des Einvernehmens einer Gemeinde nach § 36 BauGB. Bei der Entscheidung, ob die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als Begründung für die Verweigerung des Einvernehmens heranzogen werden kann, kommt man jedoch nicht umhin, den Willen des Gesetzgebers im Zusammenhang mit privilegierten Außenbereichsvorhaben ausreichend zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber hat mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Windenergieanlagen planersetzend dem Außenbereich zugewiesen. Damit nimmt der Gesetzgeber bewusst eine Beeinträchtigung des Landschaftsbilds in Kauf. Durch Windenergieanlagen wird im Regelfall in einem klein strukturierten und in einer dicht besiedelten Landschaft das Landschaftsbild beeinträchtigt. Ein Entgegenstehen des Belangs "Orts- und Landschaftsbild" kann daher nur angenommen werden, wenn es sich ausnahmsweise um eine wegen ihrer Schönheit und Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt (BVerwG, Beschl. v. 18.03.2003).

 

Die Voraussetzungen für eine besonders schützenswerte Landschaft( Naturschutzgebiet, Landschaftsschutzgebiet, Naturpark, sonstige geschützte Landschaftsbestandteile oder Biotope) liegen nicht vor.

Eine besondere Schutzwürdigkeit könnte im Einzelfall angenommen werden, wenn es sich bei dem betroffenen Gebiet um das einzige Erholungsgebiet in einem dicht besiedelten Ballungsraum handelt,

das in zumutbarer Entfernung zur Verfügung steht (OVG Münster 10a NE 42/78).

Diese Voraussetzung liegt nicht vor.

 

Zweifelsohne wird eine Veränderung oder Beeinträchtigung des Gesamtlandschaftsbildes in diesem Bereich durch die Windenergieanlage vorgenommen.

Derartige Veränderungen oder Beeinträchtigungen machen jedoch nach der einschlägigen obergerichtlichen Rechtsprechung  Windenergieanlagen nicht unzulässig (VGH Mannheim, Urteil vom 25.6.1991; OVG Bautzen, Urteil vom 18.5.2000; BVerG, 4C18.81).

 

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine Verunstaltung des Landschaftbilds voraus, dass eine Windkraftanlage oder ein Windpark dem Orts- und Landschaftsbild in ästhetischer Sicht grob unangemessen ist und auch von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als belastend empfunden wird. Vergleichbar ist diese Betrachtung mit dem bauordnungsrechtlichen Begriff der "Verunstaltung". Damit setzt das Bundesverwaltungsgericht hohe Hürden.

Würde man in diesem Bereich eine "Verunstaltung" durch die Errichtung dieser Anlage annehmen, würde dies in den überwiegenden anderen fränkischen Außenbereichen ebenso zutreffen.

 

Der öffentliche Belang des Orts- und Landschaftsbildes wird als Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen nicht herangezogen.

 

 

 

2.6        Belange des Artenschutzes

 

Auch die Belange des Artenschutzes können der Errichtung von Windenergieanlagen entgegenstehen. Dabei geht es vor allem um die Beeinträchtigung von Lebensstätten und Lebensräumen von Vögeln und auch, wie im Antrag aufgeführt, Fledermäusen, die in ihrem Brut- oder Jagdverhalten durch das Vorhandensein von Windenergieanlagen beeinträchtigt sein können. Auch hier sind selbstverständlich wieder die Umstände des Einzelfalls entscheidend.

Insoweit wird auf eine am 25.1.2011 vom Landratsamt übersandte „Erfassung und Bewertung der Fledermausvorkommen für eine geplante Windenergieanlage südwestlich Bullach“ verwiesen.

Das Fazit der Untersuchung lautet: „Für keine der eingriffssensiblen Arten konnte ein nennenswertes

Konfliktpotential im Zusammenhang mit der Errichtung der geplanten WEA ermittelt werden, wodurch ein erhöhtes Tötungsrisiko oder nachteilige Auswirkungen auf die Lokalpopulation der jeweiligen Art zu erwarten sind.“

Belange des Naturschutzes sind zwar in § 35 Abs.3 Nr. 5 BauGB aufgeführt. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass derartige Gründe auch zur Verweigerung des Einvernehmens herangezogen werden können. Es muss nämlich immer eine bauplanungsrechtliche Bedeutung vorliegen. Die Rechtsprechung hat sich bisher nicht damit beschäftigt, ob der Umstand, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf Tiere durch ein Vorhaben hervorgerufen werden kann, eine bauplanungsrechtliche Bedeutung hat. Die Mitwirkung der Gemeinde bei einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung dient der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit.
Folgen aufgrund des internationalen Naturschutzrechts (FFH-Richtlinie, Vogelschutz-Richtlinie) und einschlägiger Gerichtsurteile des Europäischen Gerichtshofs sind zwar in immissionsschutzrechtlichen Verfahren durchaus durch die Baugenehmigungsbehörde zu berücksichtigen, falls sich Anhaltspunkte für vorkommende Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie, europäische Vogelarten und die darüber hinaus nur nach nationalem Recht "streng geschützten Arten" aufdrängen. Bauplanungsrechtliche Belange werden jedoch hiervon im Zusammenhang mit § 36 BauGB nicht berührt.

 

Auf den Inhalt der avifaunistischen Untersuchung, die den Antragsunterlagen beigefügt ist, wird verwiesen. Hiernach wurde zusammenfassend festgestellt, dass für den geplanten WEA-Standort im Gebiet kein nennenswertes Konfliktpotential besteht.

 

Weder Belange des Artenschutzes noch Belange des Naturschutzes sind als Versagungsgrund für das gemeindliche Einvernehmen heranzuziehen.

 

 

3.   Sonstige rechtliche Prüfung

 

Wie bereits dargestellt, werden die Grenzabstände zum Nachbargrundstück nicht eingehalten. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,45 H. Nach der Bayer. Bauordnung bemisst sich die Tiefe der Abstandsfläche für die Windkraftanlage gem. Art. 6 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 u. 2 BayBO nach dem Maß von der Geländeoberfläche bis zum höchsten Punkt der vom Rotor bestrittenen Fläche (Gesamthöhe). Das sog. Halbseitenprivileg (Hälfte der Abstandsfläche Art. 6 Abs. 6 BayBO) ist hier nicht anzuwenden, da eine Windkraftanlage nicht nach mind. zwei Seiten eine gesamte Höhe einhält.

 

Die Abstandsfläche der Windkraftanlage ist einzuhalten ab einem Kreis um die Mittelachse der Anlage, dessen Radius durch den Abstand des senkrecht stehenden Rotors vom Mastmittelpunkt bestimmt wird. Die Antragstellerin verweist jedoch auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs München vom 28.07.2009 und wird bei der Genehmigungsbehörde eine Abweichung von der Abstandsvorschrift beantragen. In dem dort entschiedenen Fall hatte die Baugenehmigungsbehörde eine Abweichung erteilt, die der Verwaltungsgerichtshof München als rechtmäßig angesehen hat. Die Genehmigungsbehörde kann eine Abweichung zulassen, wenn sie unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Dabei hat die Genehmigungsbehörde ein Ermessen. Der Verwaltungsgerichtshof München sieht eine Windkraftanlage im Zusammenhang mit den Abstandsvorschriften als eine atypische bauliche Anlage an, stellt jedoch auch auf eine Einzelfallbetrachtung ab.

 

Das Abstandsflächenrecht kann keinesfalls für die Versagung des gemeindlichen Einvernehmens herangezogen werden, da es sich um Bauordnungsrecht und nicht um Bauplanungsrecht handelt. Die Stadt Lauf a.d. Pegnitz kann jedoch außerhalb von Versagungsgründen auf die Nichteinhaltung der Abstandsfläche ausdrücklich hinweisen. .

 

Nach § 35 Abs. 1, Nr. 5 BauGB hat das Vorhaben der Nutzung der Windenergie zu dienen.

Damit ist zwar keine Aussage über eine besondere Rentabilität getroffen, das „Erneuerbare Energien-Gesetz“ verlangt jedoch für die Förderung eine Mindestanforderung von 60 % der Referenzleistung.

Ist diese nicht im konkreten Fall erfüllbar, würden sinnlos die Natur und Landschaft beansprucht und Bürger beeinträchtigt.

Um diesen Fall nicht eintreten zu lassen, wird das Landratsamt Nürnberger Land gebeten, die Effizienz der Anlage zu prüfen.