Betreff
Anträge aus der Sonderbürgerversammlung vom 15.11.2010
Vorlage
FB 5/014/2011
Art
Beschlussvorlage

zusammenfassender Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt,

 

Zu Antrag 1 aus der Sonderbürgerversammlung Neunhof vom 15.11.2010

-Teil A             des Antrags 1 wird zurückgestellt und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP 1.2) sachbehandelt.

 

-Teil B:             Der Beschlussvorschlag zur gemeindlichen Stellungnahme ist juristisch geprüft und formuliert zur Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde.

 

-Teil C:             siehe Beschlussvorschlag zu TOP 1.2

 

 

zu Antrag 2:

Antrag 2 wird zurückgestellt und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP 1.2) sachbehandelt.

 

zu Antrag 3:

-              Die inhaltlichen Aspekte der gesicherten Erschließung werden bei TOP 1.2 im Rahmen des Einvernehmens sachbehandelt.

 

-              Anträge auf Inanspruchnahme bzw. Nutzung von städtischen Grundstücken und auch Belastungen (z.B. Grunddienstbarkeiten) sowie Anträge auf Verbreiterungen von bestehenden Straßen zum Windkraftstandort werden im Einzelfall entschieden, womit eine sachgerechte Behandlung dieses Antrags aus der Sonderbürgerversammlung als durchgeführt betrachtet wird.

 

zu Antrag 4:

Am Stadtratsbeschluss vom 29.7.2010 wird festgehalten.

 

Antrag Nr. 1:

 

Wir fordern,

 

Teil A

·         dass die Stadt Lauf dem mehrheitlichen Willen der Bürger in Neunhof folgt und das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Bau einer Windkraftanlage in Neunhof (WK 23) versagt.

 

Wir fordern,

 

Teil B

·         dass gemäß § 35 (3) Baugesetzbuch, die Beeinträchtigungen öffentlicher Belange gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung geltend gemacht und durch einen Anwalt der Stadt juristisch haltbar begründet werden. Die Stadt Lauf hat ein Beteiligungsrecht gemäß § 36 Abs. 2 Baugesetzbuch.

 

·         Um die rechtmäßige Begründung juristisch einwandfrei zu recherchieren und zu formulieren, muss ein Anwalt der Stadt beauftragt werden, diese Gründe juristisch stichhaltig zu formulieren.

 

Teil C

·         Zusätzlich fordern wir ein Umweltverträglichkeitsgutachten für den Standort WK 23.

 

 

Zu Teil A:

 

Hierbei geht es um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage der Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG auf der Gemarkung 3552 Fl. Nr. 937 in Neunhof (WK 23). Der Prüfungsgegenstand dieses Antrags deckt sich mit den rechtlichen Aspekten, die zu prüfen sind, ob das gemeindliche Einvernehmen versagt werden kann und werden deshalb im Rahmen der nachfolgenden Sachbehandlung (TOP 1.2) abgehandelt.

 

Teil A des Antrags 1 wird zurückgestellt und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP 1.2) sachbehandelt.

 

 

Zu Teil B:

 

Die Verwaltung hat bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Fachanwalt für Verwaltungsrecht beratend eingeschaltet, der auch diesbezüglich schriftliche rechtliche Stellungnahmen anfertigte. Ebenso wurde auch die rechtliche Begründung des Beschlussvorschlages zu TOP 1.2  mit rechtlich fundierter Darstellung von evtl.beeinträchtigten öffentlichen Belangen vom gleichen Fachanwalt erarbeitet. Im Übrigen werden sonstige rechtliche Gesichtspunkte an die Genehmigungsbehörde dezidiert vorgetragen.

 

Die Verwaltung wird deshalb die Beschlussfassung zur gemeindlichen Stellungnahme, die juristisch geprüft und formuliert ist, der Genehmigungsbehörde zuleiten.

 

 

Zu Teil C:

 

Die Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens für den Standort WK 23 ist im Zusammenhang mit der Beteiligung im Rahmen des Einvernehmens keine Aufgabe der Gemeinde, sondern obliegt der Genehmigungsbehörde Landratsamt Nürnberger Land.

 

Es wird daraufhingewiesen, dass im Rahmen des Umweltberichtes der Regionalplanungsstelle bei der Auswahl von Vorbehaltsflächen im Regionalplan im Jahre 2003 bereits verschiedene relevante Aspekte überprüft wurden, die aber für eine aktuelle Beurteilung möglicherweise nicht ausreichen.

 

Deshalb wird das Landratsamt Nürnberger Land ersucht, weitere notwendige ergänzende Gutachten zur Prüfung der Umweltverträglichkeit einzuholen.

 

Dieser Punkt wird im Beschlussvorschlag zu TOP 1.2 sachbehandelt.

 

 

Antrag Nr. 2:

 

·         Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hat mit Schreiben vom 23.06.2010 an den Planungsverband Industrieregion Mittelfranken den Standort WK 23 für den Bau von Windkraftanlagen abgelehnt.

·          

Begründung:           Das Landschaftsbild wird erheblich beeinträchtigt, nicht nur von Bullach aus.

 

Wir fordern, dass die Stadt Lauf der Ablehnung vom Bund Naturschutz folgt und das gemeindliche Einvernehmen für den Standort WK 23 ebenfalls mit dieser Begründung versagt.

 

 

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang wird bei der Prüfung, ob das Einvernehmen für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung versagt werden kann, geprüft.

 

Antrag 2 wird zurückgestellt und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP 1.2) sachbehandelt.

 

 

Antrag Nr. 3:

 

Wir fordern,

 

·         dass die Stadt Lauf keinen städtischen Grund für mögliche Zufahrtsstraßen zum Windkraftstandort WK 23 zur Verfügung stellt bzw. keine Grunddienstbarkeit einträgt.

 


Wir fordern,

 

·         dass alle Bauanträge für mögliche Zufahrtsstraßen oder Verbreiterungen von bestehenden Straßen zum Windkraftstandort WK 23 abgelehnt werden.

 

 

Dieser Antrag ist nach verständiger Würdigung und in weiter Auslegung so zu verstehen, dass die Stadt Lauf keinen städtischen Grund für mögliche Zufahrtsstraßen zum Windkraftstandort WK 23 für den Antransport im Rahmen der Bauphase und für die danach folgende Erschließung zum Betrieb der Windkraftanlage zur Verfügung stellt bzw. auch insoweit keine Grunddienstbarkeit einträgt und alle Bauanträge für mögliche Zufahrtsstraßen oder Verbreiterungen von bestehenden Straßen insoweit ablehnt.

 

Soweit der Betrieb der Windkraftanlage mit diesem Antrag betroffen ist, stellt dies eine Frage der Erschließung nach § 35 BauGB dar. Die gesicherte Erschließung ist aber (auch) im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens zu prüfen und wird dort sachbehandelt.

 

Die inhaltlichen Aspekte der gesicherten Erschließung werden bei TOP 1.2 im Rahmen des Einvernehmens sachbehandelt.

 

 

Alle Anträge, die die Zurverfügungstellung von städtischen Grundstücken (gewidmete Wege und Straßen und Grundstücke im Fiskaleigentum der Gemeinde) betreffen, müssen - damit eine rechtmäßige Sachbehandlung durchgeführt werden kann - im Einzelfall nach Antragstellung entschieden werden. Erst dann liegen die erforderlichen Fakten (welcher Weg oder Straße bzw. welches Grundstück wird in welchem Umfang zu welchem Zweck und welcher Intensität beansprucht u.a.) vor, um eine sachgemäße Entscheidung zu treffen. Generelle Vorwegentscheidungen hätten keine Bindungswirkung. Dies gilt für zivilrechtliche Nutzungsanträge und auch für evtl. zu erwartende Sondernutzungsanträge nach dem Bayer. Straßen- und Wegegesetz.

 

Anträge auf Inanspruchnahme bzw. Nutzung von städtischen Grundstücken und auch Belastungen (z.B. Grunddienstbarkeiten) sowie Anträge auf Verbreiterungen von bestehenden Straßen zum Windkraftstandort werden im Einzelfall entschieden, womit eine sachgerechte Behandlung dieses Antrags aus der Sonderbürgerversammlung als durchgeführt betrachtet wird.

 

 

Antrag Nr. 4:

 

Wir fordern,

 

·         1.500 m Abstand von Windkraftanlagen von der nächsten Wohnbebauung oder mindestens einen Abstand der 10-fachen GESAMTANLAGEHÖHE - wie auch in den aktuellen Petitionen an den Bundestag formuliert.

 

Wir fordern,

 

·         die volle Unterstützung der Stadt Lauf zu diesen Mindestabständen.

 

Mit dem Abstand von Windkraftanlagen von der nächsten Wohnbebauung hat sich der Stadtrat bereits in seiner Sitzung vom  29.7.2010 befasst und folgenden Beschluss gefasst:

 

„Die Stadt Lauf appeliert über die bestehende Regionalplanung hinaus an die Gesetzgeber in  Land und Bund sowie an die Mitwirkenden der Regionalplanung, Abstände größer als 1000 m  (WKA zu Wohnbebauung) sowie die Herabsetzung der geltenden zulässigen Schallimmissionswerte in den relevanten Gesetzen und Planungsverfahren zu verankern.“

 

Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist seither nicht eingetreten.

 

Es verbleibt deshalb beim Beschluss des Stadtrates vom 29.7.2010.