zusammenfassender Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt,
Zu Antrag 1 aus der Sonderbürgerversammlung
Neunhof vom 15.11.2010
-Teil A des Antrags 1 wird zurückgestellt
und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim Antrag auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23 (TOP 1.2)
sachbehandelt.
-Teil B: Der Beschlussvorschlag zur
gemeindlichen Stellungnahme ist juristisch geprüft und formuliert zur
Weiterleitung an die Genehmigungsbehörde.
-Teil C: siehe Beschlussvorschlag zu TOP 1.2
zu Antrag 2:
Antrag 2 wird zurückgestellt und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen
Einvernehmens beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der
Windkraftanlage WK 23 (TOP 1.2) sachbehandelt.
zu Antrag 3:
- Die inhaltlichen Aspekte der
gesicherten Erschließung werden bei TOP 1.2 im Rahmen des Einvernehmens sachbehandelt.
- Anträge auf Inanspruchnahme bzw.
Nutzung von städtischen Grundstücken und auch Belastungen (z.B.
Grunddienstbarkeiten) sowie Anträge auf Verbreiterungen von bestehenden Straßen
zum Windkraftstandort werden im Einzelfall entschieden, womit eine sachgerechte
Behandlung dieses Antrags aus der Sonderbürgerversammlung als durchgeführt
betrachtet wird.
zu Antrag 4:
Am
Stadtratsbeschluss vom 29.7.2010 wird festgehalten.
Antrag
Nr. 1:
Wir fordern,
Teil A
·
dass die Stadt Lauf dem mehrheitlichen Willen der
Bürger in Neunhof folgt und das gemeindliche Einvernehmen zum geplanten Bau
einer Windkraftanlage in Neunhof (WK 23) versagt.
Wir fordern,
Teil B
·
dass gemäß § 35 (3) Baugesetzbuch, die
Beeinträchtigungen öffentlicher Belange gegen die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung geltend gemacht und durch einen Anwalt der Stadt juristisch haltbar
begründet werden. Die Stadt Lauf hat ein Beteiligungsrecht gemäß § 36 Abs. 2
Baugesetzbuch.
·
Um die rechtmäßige Begründung juristisch
einwandfrei zu recherchieren und zu formulieren, muss ein Anwalt der Stadt
beauftragt werden, diese Gründe juristisch stichhaltig zu formulieren.
Teil C
·
Zusätzlich fordern wir ein
Umweltverträglichkeitsgutachten für den Standort WK 23.
Zu Teil A:
Hierbei geht es um das gemeindliche Einvernehmen zum Antrag auf
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer
Anlage der Bürgerwind Lauf GmbH & Co. KG auf der Gemarkung 3552 Fl. Nr. 937
in Neunhof (WK 23). Der Prüfungsgegenstand dieses Antrags deckt sich mit den
rechtlichen Aspekten, die zu prüfen sind, ob das gemeindliche Einvernehmen
versagt werden kann und werden deshalb im Rahmen der nachfolgenden
Sachbehandlung (TOP 1.2) abgehandelt.
Teil A des Antrags
1 wird zurückgestellt und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens
beim Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK
23 (TOP 1.2) sachbehandelt.
Zu Teil B:
Die Verwaltung hat bereits im Zusammenhang mit dem Antrag auf Erteilung
der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einen Fachanwalt für
Verwaltungsrecht beratend eingeschaltet, der auch diesbezüglich schriftliche
rechtliche Stellungnahmen anfertigte. Ebenso
wurde auch die rechtliche Begründung des Beschlussvorschlages zu TOP 1.2 mit rechtlich fundierter Darstellung von
evtl.beeinträchtigten öffentlichen Belangen vom gleichen Fachanwalt erarbeitet.
Im Übrigen werden sonstige rechtliche Gesichtspunkte an die Genehmigungsbehörde
dezidiert vorgetragen.
Die Verwaltung
wird deshalb die Beschlussfassung zur gemeindlichen Stellungnahme, die
juristisch geprüft und formuliert ist, der Genehmigungsbehörde zuleiten.
Zu Teil C:
Die Einholung eines Umweltverträglichkeitsgutachtens für den Standort WK
23 ist im Zusammenhang mit der Beteiligung im Rahmen des Einvernehmens keine
Aufgabe der Gemeinde, sondern obliegt der Genehmigungsbehörde Landratsamt
Nürnberger Land.
Es wird daraufhingewiesen, dass im Rahmen des Umweltberichtes der
Regionalplanungsstelle bei der Auswahl von Vorbehaltsflächen im Regionalplan im
Jahre 2003 bereits verschiedene relevante Aspekte überprüft wurden, die aber
für eine aktuelle Beurteilung möglicherweise nicht ausreichen.
Deshalb wird das
Landratsamt Nürnberger Land ersucht, weitere notwendige ergänzende Gutachten
zur Prüfung der Umweltverträglichkeit einzuholen.
Dieser
Punkt wird im Beschlussvorschlag zu TOP 1.2 sachbehandelt.
Antrag
Nr. 2:
·
Der Bund Naturschutz in Bayern e.V. hat mit Schreiben
vom 23.06.2010 an den Planungsverband Industrieregion Mittelfranken den
Standort WK 23 für den Bau von Windkraftanlagen abgelehnt.
·
Begründung: Das Landschaftsbild wird erheblich
beeinträchtigt, nicht nur von Bullach aus.
Wir fordern, dass die Stadt Lauf der Ablehnung vom Bund Naturschutz
folgt und das gemeindliche Einvernehmen für den Standort WK 23 ebenfalls mit
dieser Begründung versagt.
Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes als öffentlicher Belang wird
bei der Prüfung, ob das Einvernehmen für die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung versagt werden kann, geprüft.
Antrag 2 wird
zurückgestellt und im Rahmen der Prüfung des gemeindlichen Einvernehmens beim
Antrag auf immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Windkraftanlage WK 23
(TOP 1.2) sachbehandelt.
Antrag
Nr. 3:
Wir fordern,
·
dass die Stadt Lauf keinen städtischen Grund für
mögliche Zufahrtsstraßen zum Windkraftstandort WK 23 zur Verfügung stellt bzw.
keine Grunddienstbarkeit einträgt.
Wir fordern,
·
dass alle Bauanträge für mögliche Zufahrtsstraßen
oder Verbreiterungen von bestehenden Straßen zum Windkraftstandort WK 23
abgelehnt werden.
Dieser Antrag ist nach verständiger Würdigung und in weiter Auslegung so
zu verstehen, dass die Stadt Lauf keinen städtischen Grund für mögliche
Zufahrtsstraßen zum Windkraftstandort WK 23 für den Antransport im Rahmen der
Bauphase und für die danach folgende Erschließung zum Betrieb der
Windkraftanlage zur Verfügung stellt bzw. auch insoweit keine Grunddienstbarkeit
einträgt und alle Bauanträge für mögliche Zufahrtsstraßen oder Verbreiterungen
von bestehenden Straßen insoweit ablehnt.
Soweit der Betrieb der Windkraftanlage mit diesem Antrag betroffen ist,
stellt dies eine Frage der Erschließung nach § 35 BauGB dar. Die gesicherte
Erschließung ist aber (auch) im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens zu
prüfen und wird dort sachbehandelt.
Die inhaltlichen
Aspekte der gesicherten Erschließung werden bei TOP 1.2 im Rahmen des
Einvernehmens sachbehandelt.
Alle Anträge, die die Zurverfügungstellung von städtischen Grundstücken
(gewidmete Wege und Straßen und Grundstücke im Fiskaleigentum der Gemeinde)
betreffen, müssen - damit eine rechtmäßige Sachbehandlung durchgeführt werden
kann - im Einzelfall nach Antragstellung entschieden werden. Erst dann liegen
die erforderlichen Fakten (welcher Weg oder Straße bzw. welches Grundstück wird
in welchem Umfang zu welchem Zweck und welcher Intensität beansprucht u.a.)
vor, um eine sachgemäße Entscheidung zu treffen. Generelle Vorwegentscheidungen
hätten keine Bindungswirkung. Dies gilt für zivilrechtliche Nutzungsanträge und
auch für evtl. zu erwartende Sondernutzungsanträge nach dem Bayer. Straßen- und
Wegegesetz.
Anträge auf
Inanspruchnahme bzw. Nutzung von städtischen Grundstücken und auch Belastungen
(z.B. Grunddienstbarkeiten) sowie Anträge auf Verbreiterungen von bestehenden
Straßen zum Windkraftstandort werden im Einzelfall entschieden, womit eine
sachgerechte Behandlung dieses Antrags aus der Sonderbürgerversammlung als durchgeführt
betrachtet wird.
Antrag
Nr. 4:
Wir fordern,
·
1.500 m Abstand von Windkraftanlagen von der
nächsten Wohnbebauung oder mindestens einen Abstand der 10-fachen
GESAMTANLAGEHÖHE - wie auch in den aktuellen Petitionen an den Bundestag
formuliert.
Wir fordern,
·
die volle Unterstützung der Stadt Lauf zu diesen
Mindestabständen.
Mit dem Abstand von Windkraftanlagen von der nächsten Wohnbebauung hat
sich der Stadtrat bereits in seiner Sitzung vom
29.7.2010 befasst und folgenden Beschluss gefasst:
„Die Stadt Lauf appeliert über die
bestehende Regionalplanung hinaus an die Gesetzgeber in Land und Bund sowie an die Mitwirkenden der
Regionalplanung, Abstände größer als 1000 m
(WKA zu Wohnbebauung) sowie die Herabsetzung der geltenden zulässigen
Schallimmissionswerte in den relevanten Gesetzen und Planungsverfahren zu
verankern.“
Eine wesentliche Änderung der Sachlage ist
seither nicht eingetreten.
Es
verbleibt deshalb beim Beschluss des Stadtrates vom 29.7.2010.