Betreff
Sanierung der Gemeindeverbindungsstraße Heroldsberg-Günthersbühl (Mühlweg) durch die Bayerischen Staatsforsten/Forstbetrieb Nürnberg (BAS vom 14.09.2010)
Vorlage
FB 5/196/2010
Art
Informationsvorlage_alt2

Beschlussvorschlag:

 

 

 

Der „ Mühlweg“, der die Gemeinden Markt Heroldsberg, Günthersbühl (Stadt Lauf a.d.Pegnitz) und Behringersdorf (Gemeinde Schwaig) miteinander verbindet, ist als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet. Die Straße verläuft fast vollständig auf gemeindefreiem Gebiet und befindet sich überwiegend im Eigentum und somit in der Unterhaltslast der Bayerischen Staatsforsten/Forstbetrieb Nürnberg (= Freistaat Bayern).

 

In einzelnen Abschnitten ist diese Straße in einem baulich so schlechten Zustand, dass der für den Unterhalt zuständige Forstbetrieb Bayerische Staatsforsten diese Bereiche kurzfristig sanieren lassen muss.

 

Als kostengünstige Sanierungsart schlug der Forstbetrieb vor, die besonders schadhafte Asphaltdecke zurückzubauen und durch eine wassergebundene Schotterdecke zu ersetzen. Alternativ wäre es auch denkbar, die Ausbausituation mit Asphalt beizubehalten und in den besonders schlechten Bereichen die Asphaltdecke je nach Erfordernis zu erneuern. In diesem Fall würde der Staatsforst eine Umlegung der Kosten auch auf die Nutzen ziehenden Gemeinden einfordern, während bei einem Rückbau der Forstbetrieb bereit wäre, diese Kosten in voller Höhe zu übernehmen.

 

Die Thematik war bereits in der BAS am 14.09.2010 Beratungsgegenstand. Die Verwaltung wurde beauftragt, zunächst die rechtliche, die finanzielle und die Verkehrssituation klären zu lassen. Die Situation stellt sich wie folgt dar:

 

Rechtliche und finanzielle Situation:

Hierzu wurde der Rechtsbeistand der Stadt Lauf um eine rechtliche Beurteilung zu den verschiedenen Fragestellungen gebeten.

 

Nach Art. 47 Abs. 1 BayStrWG haben Gemeinden die Straßenbaulast für die erforderlichen Gemeindestraßen zu tragen. Die Gemeinde hat demnach nur die Gemeindeverbindungsstraßen herzustellen und zu unterhalten, die im Interesse der Allgemeinheit, insbesondere zur Abwicklung des Verkehrs in der Gemeinde (aber auch der Nachbargemeinden), notwendig sind. Die Frage der „Erforderlichkeit“ hängt von den örtlichen Gegebenheiten ab. So ist zum Beispiel „zu prüfen, ob es höher qualifizierte Straßen (Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen) gibt, die das Gemeindegebiet durchziehen und damit den nachbarlichen Verkehr aufnehmen können.“

 

Nach dem Wortlaut des BayStrWG beschränkt sich die Baulast grundsätzlich auf das eigene Gemeindegebiet („Territorialsprinzip“).

 

In den Fällen, in denen eine Gemeindeverbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend den Verkehrsbedürfnis anderer Gemeinden dient, könnte allerdings der Territorialgrundsatz zu einer „unbilligen“ Belastung führen. Im BayStrWG ist daher ein Aufwendungsersatzanspruch vorgesehen, der diese Härten ausgleichen soll.

 

Für die Heranziehung zur Kostenerstattung nach Art. 49 BayStrWG (BAS 14.09.10) müssen bestimmte rechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

 

Ein Anspruch auf einen Kostenausgleich gegenüber der anderen Gemeinde(n) ist, nur dann gegeben, wenn eine (Gemeinde)verbindungsstraße ausschließlich oder überwiegend dem Verkehrsbedürfnis der/dieser anderen Gemeinde(n) dient. Nach Meinung der Rechtsliteratur liegt ein „überwiegen“ dann vor, wenn das Verkehrsaufkommen der anderen Gemeinde(n) mindestens 2/3 beträgt. Der Ausgleich, der verlangt werden kann, umfasst u.a. auch den Aufwand für die Instandhaltung, Verbesserung und der Erweiterung der betreffenden Straße.

 

Wenn sich die beteiligten Gemeinden über die Erstattung von Aufwendungen nicht gütlich einigen muss die Baulastgemeinde ihren Aufwand gerichtlich durchsetzen. Die klagende Gemeinde muss dabei die Beträge errechnen, die die anderen Gemeinden in Abhängigkeit des Nutzens zu entrichten haben.

 

Für den hier vorliegenden Fall, dass eine (Gemeinde)verbindungsstraße in einem gemeindefreien oder außermärkischen Gebiet liegt, ist nach Art. 57 BayStrWG  (Abs. 1) geregelt, dass die Straßenbaulast bei den Eigentümern der gemeindefreien Grundstücke liegt,  und zwar bei allen Grundstückseigentümern des gemeindefreien Gebiets und nicht nur beim Eigentümer der Wegefläche.

 

Der Mühlweg ist als Gemeindeverbindungsstraße gewidmet, daher stünde er, wenn er im Gemeindegebiet gelegen wäre, in der Baulast der jeweiligen Gemeinde. Hier ist demnach der Freistaat Bayern als Eigentümer des Sebalder Reichswalds der Träger der Straßenbaulast.

 

Der Inhalt und Umfang der Straßenbaulast ist in Art. 9 BayStrWG geregelt. Die Baulast umfasst alle mit dem Bau und Unterhalt zusammenhängenden Aufgaben und richtet sich im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach dem „gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis und den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung“. Hierbei wird beim Unterhalt dieser Straße nicht unterschieden, ob eine Straße innerhalb eines Gemeindegebiets oder außerhalb im gemeindefreien Gebiet liegt. Auch hier gilt aber nach Beurteilung unseres Rechtsbeistands, dass die Straßenverbindung als tatsächlich erforderlich betrachtet werden kann.

 

Der im Art. 49 geregelte Ausgleichsanspruch zwischen den Gemeinden ist analog auch für Straßen in einem gemeindefreien Gebiet anzuwenden (Art. 57 Abs. 2) „Begründet wird dies damit, dass gemeindefreie Gebiete in der Regel nicht oder nur wenig bewohnt und wirtschaftlich kaum erschlossen sind“, so dass eine Gemeindeverbindungsstraße durch das gemeindefreie Gebiet überwiegend den Verkehrsbedürfnis der anderen (benachbarten) Gemeinden dienen und das Verkehrsbedürfnis des gemeindefreien Gebiets demgegenüber untergeordnet sein soll.

Folglich sollen in Fällen, in denen eine Gemeindeverbindungsstraße den nachbarlichen Verkehr ausschließlich über außermärkisches Gebiet abwickelt und in denen keine Infrastruktureinrichtungen bestehen, die angrenzenden Gemeinden in vollem Umfang ersatzpflichtig sein.

 

Zur Frage, welcher Ausbauzustand für eine Gemeindeverbindungsstraße erforderlich ist, wird festgestellt, dass dieser und damit der Umfang der Unterhaltslast abhängig ist von der Verkehrsbelastung, der geschichtlichen Entwicklung und den zur Verfügung stehenden Mitteln der Straßenbaubehörde. Er liegt damit nicht ein für allemal fest, sondern richtet sich nach den tatsächlichen Erfordernissen des Einzelfalls. Es ist zusammenfassend festzuhalten, so die rechtliche Beurteilung, dass sich das Ausmaß der Pflichten eines Straßenbaulastträgers nach den gewöhnlichen Verkehrsbedürfnissen den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Leistungsfähigkeit des Baulastträgers bemisst.

 

In der rechtlichen Stellungnahme wird das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis als regelmäßiges, also durchschnittliches Verkehrsbedürfnis definiert.

 

In der Stellungnahme wird weiter ausgeführt, dass „ Ein Bedürfnis, das nur vorübergehend, aber gelegentlich auftritt, nicht berücksichtigt werden muss, wohl aber ein größerer Verkehrsandrang, der zu bestimmten Tageszeiten oder an bestimmten Wochentagen regelmäßig auftritt. So ist es im Fall des Mühlwegs unschädlich, wenn der Gemeindeverbindungsverkehr schwerpunktmäßig wochentags morgens und abends stattfindet, weil zu diesen Zeiten Bewohner von Heroldsberg nach Lauf zur Arbeit bzw. von dort zurück nach Hause fahren.

 

Zur Ermittlung des gewöhnlichen Verkehrsbedürfnisses für den Mühlweg bietet sich eine Verkehrszählung an. Stellt sich heraus, dass der Weg in erster Linie von Personenkraftwegen – und zwar in relevantem Umfang und nicht nur gelegentlich - genutzt wird, so ist der Ausbauzustand auf den Pkw-Verkehr hin auszurichten. Die vom Forstbetrieb ins Spiel gebrachte Schotterung der Fahrbahn würde damit dem gewöhnlichen Verkehrsbedürfnis nicht gerecht, weil eine Schotterstraße allenfalls für die im Wald- und Forstbetrieb eingesetzten Fahrzeuge, nicht aber für den privaten Pkw-Verkehr geeignet ist.“

 

Das Rechtsgutachten sieht in der Frage der öffentlichen Sicherheit insbesonders dann eine Gefährdung, wenn die Straße wie geplant geschottert werden soll, nämlich dann, wenn die Schotterung zu Schäden an den Fahrzeugen der Verkehrsteilnehmer führt oder wenn lose Schottersteine, die von den Fahrzeugen zur Seite geschleudert werden, Radfahrer und Fußgänger gefährden.

Die wichtigste Grenze, so die weiteren Ausführungen, findet die Straßenbaulast in der Leistungsfähigkeit des Baulastträgers. Hierunter sind grundsätzlich die technische sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit zu verstehen. Als Schranke für die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast bedeutet der Begriff zunächst, dass der Baulastträger dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis grundsätzlich durch bauliche Maßnahmen zu entsprechen hat. So darf er beispielweise einem nicht verkehrssicheren Zustand einer vorhandenen Straße nicht mit Hilfe von Verkehrszeichen begegnen, sondern hat diesem Zustand durch die erforderlichen baulichen Maßnahmen abzuhelfen.

 

Es dürfte außer Frage stehen, dass der Freistaat Bayern als Träger der öffentlichen Baulast sowohl technisch als auch finanziell grundsätzlich in der Lage ist, die anstehenden Instandhaltungsmaßnahmen durchzuführen.

 

Verkehrssituation:

Zwischenzeitlich wurde am Dienstag, 28.09.2010, eine Verkehrszählung durchgeführt. Sowohl auf der Heroldsberger als auch auf der Günthersbühler Seite wurden die Fahrzeuge getrennt nach Fahrtrichtung und Kfz-Kennzeichen gezählt und die Ergebnisse ausgewertet.

 

Als Ergebnis kann festgehalten werden, dass am 28.09.10 ein DTV von 543 durchfahrenden Fahrzeugen ermittelt wurde. Im Erfassungszeitraum 15.00 bis 19.00 Uhr betrug auf der Heroldsberger Seite der DTV 685 Fahrzeuge und auf der Günthersbühler Seite 635 Fahrzeuge.

Die Differenz von 142 bzw. 92 Fahrzeugen erklärt sich möglicherweise darin, dass diese Fahrzeuge ihr Ziel im Wald gesucht haben bzw. die Zählstelle bei der Ein- und Ausfahrt außerhalb der Zählzeit passiert haben.

 

Bei der weiter vorgenommenen Verkehrsaufteilung anhand der Kfz-Kennzeichen ergab sich folgendes Bild:

Je nach Zählstelle und Uhrzeit schwankte die Anzahl der Fahrzeuge mit Laufer Kennzeichen zwischen 38 % und  46 %. Der Anteil der Kennzeichen mit ERH lag zwischen 28 % und 38 %. Darüber hinaus besaßen rund 14 % ein Nürnberger Kennzeichen und zwischen rund 8 % und 12 % der Fahrzeuge ließen sich keinem dieser drei Zulassungsbereiche zuordnen.

 

Alternativstrecken:

Anhand der Kennzeichen ist zu vermuten, dass der Heroldsberger Mühlweg als Fahrtroute von Lauf in Richtung Nürnberg oder Heroldsberg und umgekehrt genutzt wird.

 

Für beide Zielrichtungen gibt es höher qualifizierte Straßen, nämlich die B 14, die St. 2236 und 2240 oder die LAU 14 und 16.

Neben diesen höher qualifizierten Straßen könnte aber auch die Ortsverbindungsstraße von der LAU 16 über Tauchersreuth und Kleingeschaidt als Alternativroute gewählt werden. Inwieweit diese Routen eine längere Fahrtstrecke oder Fahrtzeit für den einzelnen Verkehrsteilnehmer mit sich bringen würde, lässt sich pauschal nicht beurteilen.

 

Das gewöhnliche Verkehrsbedürfnis ist soweit nicht unerheblich. In Bezug auf die Erforderlichkeit ist festzuhalten, dass mit der B 14 in Richtung Nürnberg eine leistungsfähige Ersatzroute zur Verfügung steht. Heroldsberg ist über die Staatstraße St 2240 Richtung Eschenau und die B 2 zu erreichen. Es besteht aber auch die Gefahr, dass von einigen Verkehrsteilnehmern auch die Strecke über Tauchersreuth und Kleingeschaidt Richtung B 2 gewählt wird. Dies würde die Verkehrsbelastung in diesen Orten erhöhen.

 

Fazit:

  1. Die OV Heroldsberg-Günthersbühl steht in der Unterhaltslast des Bayerischen Staatsforstes
  2. Die OV wird überwiegend durch die benachbarten Gemeinden genutzt. Der Staatsforst hat daher einen Ausgleichsanspruch gegenüber den Gemeinden.
  3. Das Verkehrsbedürfnis ist mit einem DTV von 543 durchfahrenden Fahrzeugen nicht unerheblich.

 

Aus Sicht des Bauamts ergeben sich je nach Einschätzung der Erforderlichkeit folgende zwei Alternativen:

 

Alternative 1:

Ein Rückbau der Asphaltschicht mit anschließender Schotterung ist denkbar. Aus technischer Sicht und vor allem aus den genannten Gründen der Verkehrssicherheit ist es allerdings nach Auffassung der Verwaltung dann notwendig, dass die Widmung des Heroldsberger Mühlwegs als Gemeindeverbindungsstraße geändert und der Mühlweg zum Forstweg zurückgestuft wird. Dazu müsste man die Meinung vertreten, dass die Ortsverbindungsstraße auf Grund der vorhandenen höher qualifizierten Ersatzrouten nicht unbedingt erforderlich ist. Die Straße würde dann für den öffentlichen Kfz-Verkehr gesperrt werden und die Gemeinden wären von allen zukünftigen Unterhaltslasten freigestellt.

 

Vorteile:

-          Nach den bisherigen Äußerungen des Forstbetriebs entstehen den beteiligten Gemeinden keine Kosten bei der aktuellen Sanierung.

-          Die Unterhaltslast liegt weiterhin beim Forstbetrieb. Es besteht jedoch kein Ausgleichsanspruch gegenüber den beteiligten Gemeinden.

-          Auch in Zukunft fallen keine Kosten für die Stadt Lauf mehr an.

-          Der nunmehr als Forstweg gewidmete Weg könnte sicher und gefahrlos von den nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern benutzt werden.

 

Nachteile:

-          Nach der Sperrung der OV für den Kfz-Verkehr müssen die derzeitigen Nutzer längere Fahrtzeiten in Kauf nehmen.

-          Es ist nicht auszuschließen, dass ein beträchtlicher Teil der Verkehrsteilnehmer auf die OV Kleingeschaidt – Tauchersreuth – LAU 16 ausweicht. In Tauchersreuth wird bereits jetzt darüber geklagt, dass die Verkehrsbelastung und die gefahrenen Geschwindigkeiten zu hoch sein sollen.

-          Zur Sperrung ist ein förmliches Verfahren zur Umwidmung der Ortsverbindungsstraße notwendig.

 

Alternative 2:

Wenn die Ortsverbindungsstraße weiterhin als erforderlich betrachtet wird, auch unter Berücksichtigung der vorhandenen Alternativstrecken, müsste die Straße bei dieser Verkehrsbelastung weiterhin in einem asphaltierten Zustand belassen werden. Ein Rückbau der Asphaltdecke mit anschließender Schotterung kann aus technischer Sicht und aus Sicht der öffentlichen Sicherheit aus den genannten Gründen nach Auffassung der Verwaltung nicht befürwortet werden.

 

Vorteile:

-          Die vorhandene Verkehrsverbindung wird aufrecht erhalten und kann im bisherigen Umfang sicher genutzt werden.

-          Längere Alternativrouten müssen nicht in Anspruch genommen werden. Es entstehen somit keine zusätzlichen CO2 Belastungen und keine längeren Fahrtzeiten.

-          Es entsteht kein zusätzlicher Verkehr auf den Alternativrouten.

 

Nachteile:

-          Die zum Unterhalt nötigen Aufwendungen können vom Staatsforst an die benachbarten Gemeinden weitergegeben werden.

-          Je nach Kostenverteilungsschlüssel schwankt der Anteil der Stadt Lauf zwischen 60.000 € und 85.000 € für den aktuell zur Sanierung anstehenden Abschnitt der OV.

-          In Zukunft werden bei den langfristig erforderlichen Sanierungsmaßnahmen am Fahrbahnbelag und an dem vorhandenen Brückenbauwerk weitere Kosten auf die Stadt Lauf und die anderen Beteiligten zukommen.

-          Um die jeweiligen Kostenanteile der Beteiligten zu ermitteln, sind zeit- und geldaufwändige Verkehrsbefragungen und Verhandlungen erforderlich.

 

Der Bericht dient zur Kenntnisnahme und zur weiteren Beratung.