Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsausschuss beschließt:
1.
Vom
Sachstandsbericht und den von der Verwaltung aufgezeigten Lösungsmöglichkeiten
wird Kenntnis genommen.
2.
Das Landratsamt
Nürnberger Land in seiner Eigenschaft als Bauaufsichtsbehörde wird aufgefordert
-
unverzüglich zu
überprüfen, ob die tatsächliche Nutzung des ACID-Clubs auch der genehmigten
Nutzung entspricht
-
für den Fall,
dass eine rechtswidrige Nutzung vorliegt, muss diese dahingehend unverzüglich
untersagt werden.
3.
Für den Fall,
dass sich die Nutzung wider erwarten als rechtmäßig herausstellt oder dass
trotz eingeleiteter Maßnahmen des Landratsamtes keine Besserung des Zustandes
herbeigeführt wird, wird die Verwaltung beauftragt – auch in Absprache mit den
Beteiligten – ein Konzept zur Kontrolle des Innenstadtbereiches durch einen
Sicherheitsdienst oder einen kommunalen Ordnungsdienst zu erarbeiten.
Die
Verwaltung wird seit geraumer Zeit mit einer intensiven Häufung von
Lärmbeschwerden der Anwohner des Marktplatzbereiches konfrontiert. Diese
Lärmbeschwerden und auch Probleme mit Vandalismus und Sachbeschädigung sollen
nach Angaben der Beschwerdeführer in erster Linie mit der Eröffnung des
ACID-Clubs zusammenhängen, bzw. seit dessen Eröffnung deutlich zugenommen
haben.
1. Bisheriger Sachverhalt:
Der
BAS hat in seiner Sitzung am 01.12.2009 einstimmig das gemeindliche
Einvernehmen (§ 36 BauGB) für die Nutzungsänderung eines Ladens in eine
Gaststätte / Bar erteilt.
Nach
einem längeren Genehmigungsverfahren – dessen Verzögerung jedoch einzig durch
den Bauherrn zu vertreten war – wurden sowohl die entsprechende Baugenehmigung,
als auch die gaststättenrechtliche Erlaubnis seitens des Landratsamtes erteilt
und der Betrieb wurde am 16.04.2010 aufgenommen. Der Stadtrat wurde über die
Einzelheiten bereits in der Sitzung am 29.04.2010 informiert.
Mit
Schreiben vom 28.07.2010 wurde der Verwaltung erstmals eine Beschwerde über
nächtliche Ruhestörung und Vandalismus vorgelegt. Diese wurde von 17 Anwohnern
des Marktplatzbereiches unterzeichnet.
Auf
Grund dieser Beschwerde wurde entsprechend Kontakt mit der Polizei und auch dem
Betreiber des ACID-Clubs aufgenommen.
Die
Polizei teilte der Verwaltung deren Erkenntnisse mit. In der Zeit vom
20.06.2010 bis 18.07.2010 wurden dort 5 Einsätze registriert, die kausal mit
dem ACID-Club und entsprechender Ruhestörung zusammenhängen. Hierbei gilt es
jedoch auch zu berücksichtigen, dass ein Einsatz zur Zeit des Kunigundenfestes,
ein Einsatz zur Zeit der Fußball-Weltmeisterschaft und zwei Einsätze in der
Zeit der Haberloh-Kirchweih zu verzeichnen waren, was bei der Wertung zu
berücksichtigen war.
Mit
dem Betreiber wurde in einem persönlichen Gespräch vereinbart, dass während der
Öffnungszeiten des ACID-Clubs ein Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes ständig
vor dem Eingangsbereich des Lokals präsent ist. Dieser soll auf die Besucher
entsprechend einwirken und ggf. unverzüglich die Polizei verständigen, sollte
es zu Problemen kommen. Weiterhin wurde vereinbart, dass im Eingangsbereich des
Lokals ein Plakat aufgehängt wird, welches auf die Gäste einwirken soll, sich
beim Verlassen des Lokals entsprechend ruhig zu verhalten, um Lärmbelästigungen
für die Nachbarschaft zu vermeiden. Ebenso sollte mit Handzettel auf diesen
Umstand hingewiesen werden.
Mit
der Polizei ist die Verwaltung dahingehend verblieben, dass innerhalb eines
entsprechenden Zeitraumes die Wirkung dieser Maßnahmen überprüft werden sollen,
ob diese den erhofften Erfolg herbeigeführt haben.
Wegen
dieser bestehenden Problematik initiierte der Betreiber des Lokals eine
Gesprächsrunde. Diese fand am 16.08.2010 statt. Anwohner, Gäste des Clubs,
Vertreter der Verwaltung und des Stadtrates nahmen an diesem Gespräch teil.
In
der Diskussion kristallisierte sich heraus, dass keinesfalls bestritten wird,
dass es im Bereich der Innenstadt schon immer Lärmbelästigungen und auch
Vandalismus gegeben hat. Nach Ansicht der Anwohner ist eine Zunahme von Lärm
und Sachbeschädigungen seit der Eröffnung des ACID-Clubs nicht von der Hand zu
weisen, da dieser vor allem Anziehungspunkt für junge Menschen sei.
Seitens
der Stadtverwaltung wurde als Ergebnis dieses Gesprächs zugesichert, dass
Lösungsmöglichkeiten gefunden werden müssen, die zu einem Interessensausgleich
beider Seiten führt. Im Zuge der Lösungsfindung wurden Polizei und Streetworker
um eine entsprechende Einschätzung der Sachlage gebeten.
Am
23.09.2010 wurden dem Ersten Bürgermeister von Vertretern einer gegründeten
Initiative („Initiative gegen Ruhestörung, Randale und Vandalismus in der
Nachbarschaft des ACID-Club“) eine erneute Unterschriftenliste übergeben. Diese
wurde von insgesamt 135 Eigentümern, Anwohnern, Geschäftsleuten aus
Einzelhandel, Gastronomie, Banken, Apotheken und Büros unterzeichnet. Die
Unterzeichner verlangten mit dieser erneuten Aktion zielführende Maßnahmen der
Stadtverwaltung zur Beseitigung der unerträglichen Zustände.
Die
Polizeiinspektion Lauf a.d.Pegnitz konnte im Jahr 2010 bisher 12 reine
Lärmfälle im Bereich des Marktplatzes feststellen; hiervon 10 Fälle mit
konkretem Bezug zum ACID-Club. Im Jahr 2010 gingen insgesamt 42 Mitteilungen
bei der Polizei ein, die sich im Bereich des Marktplatzes abspielten, wovon 23
Mitteilungen einen Bezug zum ACID-Club aufwiesen.
Im
Jahr 2009 gingen bei der Polizei Lauf insgesamt 36 Mitteilungen ein, wovon eine
Mitteilung dem Kriterium „Lärm“ zugeordnet wurden.
Der
Polizei wurde jedoch oft nur der ACID-Club von den Anrufern als Verursacher
genannt. Ob der Lärm tatsächlich in direktem Zusammenhang mit den Besuchern des
Clubs steht, konnte nicht immer einwandfrei festgestellt werden.
In
der Nacht vom 02.10.2010 auf den 03.10.2010 wurde der Innenstadtbereich in der
Zeit von 23:00 Uhr bis 03:00 Uhr von Herrn EPHK Losse bestreift. Dabei wurde
festgestellt, dass sich in Spitzenzeiten bis zu 20 Personen vor dem ACID-Club
aufhielten (Raucher). Diese befanden sich innerhalb der Arkaden des ehemaligen
HEKA-Gebäudes. Durch die Bauweise wird eine konzentrierte Ausweitung des Lärms
begünstigt. Es genügen – so die Einschätzung der Polizei – bereits fünf bis
zehn Personen, die sich in relativ normaler Lautstärke unterhalten, dass sich
ein unangenehmer Geräuschpegel entwickelt, der zum Teil über den gesamten
Marktplatz wahrzunehmen ist.
Teilweise
nutzen die Gäste auch die bestehende Außenbestuhlung einer anderen Gaststätte,
deren Besucher sich ebenfalls zum Rauchen im Außenbereich aufhalten. Weiterhin
wurde festgestellt, dass sich auch in den übrigen Gaststätten auf dem
Marktplatz und den umliegenden Bereichen immer wieder Gäste zum Rauchen vor den
Gaststätten aufhalten. Den dort festgestellten Lärmpegel stuft die Polizei
ebenfalls als störend ein.
Letztendlich
kommt die Polizei zu der Einschätzung, dass die von der Verwaltung
vorgeschlagenen Lösungsmöglichkeiten zur Überwachung des Marktplatzes durch die
Polizei, einen Sicherheitsdienst oder einen kommunalen Ordnungsdienst (vgl. Nr.
3.2.2) zur Lösung der Lärmproblematik vermutlich nicht gewünschten Erfolg
erzielen werden, bzw. den entstehenden Lärm nicht eindämmen können. Eine
Unterhaltung zwischen mehreren Personen in normaler Lautstärke kann nicht
Anlass polizeilichen Einschreitens sein.
2. Rechtliche Würdigung des
bisherigen Sachverhalts:
2.1 Baurecht:
2.1.1 Erteilung des gemeindlichen
Einvernehmens
Die
Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB ist rechtlich nicht
zu beanstanden. Der Bereich des Marktplatzes liegt im unbeplanten Innenbereich
(§ 34 BauGB). Die Art der baulichen Nutzung entspricht einem Mischgebiet (§ 6
BauNVO). Die Nutzung eines Objekts als Gaststätte / Bar entspricht den
baurechtlichen Vorschriften, weshalb das gemeindliche Einvernehmen nicht
rechtmäßig hätte versagt werden können.
Die
Verwaltung hat sich bei der Beurteilung des Vorhabens auch auf eine
schriftliche Stellungnahme des Betreibers bezogen. Dort wurde versichert, dass
die Musik im Barbereich mit der in den anderen Bars am Marktplatz vergleichbar
sei. Weiterhin wurde ausdrücklich versichert, dass kein Diskothekenbetrieb
stattfinden wird.
Eine
Versagung des Einvernehmens hätte lediglich zur Folge gehabt, dass das
Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren dieses
rechtswidrig versagte Einvernehmen ersetzt hätte.
2.1.2 Erteilung der Baugenehmigung
Nachdem
dem Vorhaben nach Abschluss des Genehmigungsverfahrens keine
öffentlich-rechtlichen Vorschriften mehr entgegen standen, musste die
Baugenehmigung schließlich erteilt werden (kein Ermessensspielraum).
2.2 Gaststättenrecht:
Erteilung der gaststättenrechtlichen
Erlaubnis:
Ähnlich
wie bei der Baugenehmigung verhält es sich mit der Erteilung der Erlaubnis nach
§ 2 des Gaststättengesetzes. Auch hier hatte das Landratsamt als
Genehmigungsbehörde keinerlei Ermessensspielraum, da Versagungsgründe, die
gegen eine Erlaubnis gesprochen hätten, im Verfahren nicht ersichtlich waren
(insbesondere § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 GastG).
Vor
allem in Bezug auf die örtliche Lage des Betriebs waren Gründe, die gegen eine
Erlaubnis gesprochen hätten nicht bekannt. Hier wird bei der Prüfung von
etwaigen Versagungsgründen auf eine eventuelle bauplanungsrechtliche
Unzulässigkeit abgestellt, die – wie dargestellt – nicht gegeben war.
Somit
bestand seitens des Antragstellers ein (einklagbarer) Rechtsanspruch sowohl auf
Erteilung der Baugenehmigung, als auch der gaststättenrechtlichen Erlaubnis.
3. Lösungsmöglichkeiten auch unter
Würdigung der erteilten Genehmigungen
3.1 Baurecht
Die
vom Landratsamt am 11.03.2010 erteilte und im Amtsblatt Nr. 6 vom 02.04.2010
bekanntgemachte Baugenehmigung enthielt die Genehmigung einer Nutzungsänderung
einer Verkaufsfläche in eine Gaststätte / Bar, wie sie auch vom Betreiber
beantragt wurde.
Literatur
und Rechtsprechung gehen beim Grundtyp der Schank- und Speisewirtschaft davon
aus, dass diese vom Ausschank von Getränken und dem Verzehr von zubereiteten
Speisen geprägt sind. Ob eine besondere Betriebsart vorliegt, ist am
Gesamtgepräge der Gaststätte zu messen.
Die
Verwaltung ist auf Grund der ermittelten Erkenntnisse jedoch der Ansicht, dass
seitens des Landratsamtes eine Überprüfung stattfinden muss, ob die
tatsächliche Nutzung auch der genehmigten Nutzung entspricht, da nach
Auffassung der Verwaltung keine typische Gaststätte, sondern ein mindestens
diskothekenähnlicher Betrieb stattfindet, welcher baurechtlich als
Vergnügungsstätte eingestuft wird. Das Landratsamt wurde mit Schreiben vom
29.09.2010 auf diese Erkenntnis hingewiesen.
Nach
Auffassung der Verwaltung wird der ACID-Club maßgeblich durch entsprechende
Musikleistungen geprägt. Hierfür sprechen Aspekte wie eine großdimensionierte
Musik- und Lichtanlage, das Auftreten eines DJ´s, die langen Öffnungszeiten,
eine große Tanzfläche und auch entsprechende Werbung der Gaststätte. Auch die
im Internet teilweise veröffentlichen Videos, die im ACID-Club aufgezeichnet
wurden, sprechen eindeutig für eine andere als die beantragte und genehmigte
Nutzung.
Am
14.10.2010 findet deshalb ein Gespräch mit dem Landratsamt statt. In diesem
Gespräch soll das Landratsamt hingewiesen werden, dass es primär Aufgabe der
Bauaufsichtsbehörde ist, die in der Baugenehmigung beantragten Auflagen und
auch die tatsächliche Nutzung des Objekts zu überprüfen, um dann ggf. die
entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen.
3.2 Weitere Lösungsmöglichkeiten:
Eine
Videoüberwachung des
Marktplatzbereiches kann auf Grund der datenschutzrechtlichen Bestimmungen
seitens der Stadt Lauf a.d.Pegnitz nicht erfolgen. Ebenso scheidet die
Videoüberwachung seitens der Polizei aus, da auch hierfür die Voraussetzungen
nicht vorliegen.
Weiterhin
wäre denkbar, den Innenstadtbereich vor allem in den Nachtstunden durch einen privaten Sicherheitsdienst oder einen kommunalen Ordnungsdienst zu
kontrollieren. Eine permanente Kontrolle seitens der Polizei ist nicht möglich.
Eine
Regelung bezüglich der Sperrzeit
kann derzeit nicht getroffen werden. Hierfür liegen zu wenig konkrete
Anhaltspunkte vor, die einen solchen Eingriff rechtfertigen würden. Hier wäre
es mindestens erforderlich, dass entsprechende Lärmmessungen stattfinden und
eventuell übermäßiger Lärm auch dem ACID-Club zugeordnet werden kann.
Bauliche Veränderungen am Objekt sind auch nur schwer zu realisieren. Eine
Verkleidung des Arkadenbereiches oder auch eine Kabine für Raucher auf der
Dachterrasse gelten als Raucherraum und sind nach dem neuen
Gesundheitsschutzgesetz nicht zulässig.
4. Fazit
Die
Verwaltung ist – wie ausführlich geschildert – der Auffassung, zur Lösung der
bestehenden Problematik an das Landratsamt heranzutreten. Ein Tätigwerden der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz in ihrer Eigenschaft als Sicherheitsbehörde ist zum
gegenwärtigen Zeitpunkt nicht veranlasst.
Sollte
auch nach dem Vollzug baurechtlicher Maßnahmen keine Besserung der Situation
eintreten, wäre ein ordnungsrechtliches Einschreiten der Stadtverwaltung in
Betracht zu ziehen.