Betreff
Bebauungsplan Nr. 44 "Am Steinbruch" - Aufstellung des Tekturplans Nr. 6 für den Bereich des geplanten Alten- und Pflegeheims an der Beethovenstraße
Vorlage
FB 5/189/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1.        Der Bebauungsplan Nr. 44 „Am Steinbruch“ wird im Bereich der Grundstücke Fl.Nrn. 2458 und 2459 der Gemarkung Lauf a.d.Pegnitz durch einen Tekturplan gemäß § 1 Abs. 8 und § 2 Abs.1 BauGB geändert.

2.      Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 12.10.2010.

3.      Der Geltungsbereich des Tekturplanes wird als „Sondergebiet Alten- und Pflegeheim“ nach § 11 BauNVO festgesetzt.

4.      Der Tekturplan erhält die Bezeichnung „Tekturplan Nr. 6 zum Bebauungsplan Nr. 44 „Am Steinbruch““.

5.      Die Aufstellung erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB. Auf die Durchführung einer Umweltprüfung wird verzichtet.

 

6.      Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis, wo und wann sich die Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke der Planung informieren und Äußerungen hierzu vorbringen kann..

 

 

 

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Entwurf vom 12.10.2010

Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereichs                                           (ohne Maßstab)

 

Der Stadtrat der Stadt Lauf a.d.Pegnitz hat in seiner Sitzung am 29.07.2010 beschlossen, dass die Glockengießer-Spitalstiftung St. Leonhard auf den Grundstücken Fl.Nr. 2458 und 2459 der Gemarkung Lauf an der Beethovenstraße einen Ersatzneubau für das Alten- und Pflegeheim „Haus im Park“ in der Galgenbühlstraße errichtet.

Diese Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans Nr. 44 für das Baugebiet „Am Steinbruch“. Der Bebauungsplan setzt diesen Bereich als „Allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) fest, mit der Einschränkung, dass nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die mit Mitteln des sozialen Wohnungsbaus gefördert werden könnten.

Nach BauNVO sind Gebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, in Wohngebieten grundsätzlich zulässig.

Für die baurechtliche Genehmigung des geplanten Alten- und Pflegeheims müssten allerdings eine Reihe von Befreiungen von Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplans erteilt werden (z.B. Flachdach statt Sattel- oder Walmdach, Überschreitung der zulässigen Baukörperlänge von 50m).

Um Planungssicherheit zu erhalten und auch das Genehmigungsverfahren zu vereinfachen, schlägt die Verwaltung vor, den Bebauungsplan durch einen Tekturplan an das geplante Vorhaben anzupassen.

Nachdem die Voraussetzungen vorliegen, kann das Änderungsverfahren im beschleunigten Verfahren nach § 13a Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt werden.