Betreff
Aufstellung eines Bebauungsplans zur Ausweisung von Freizeitgärten am Seespitzweg
Vorlage
FB 5/183/2010
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss beschließt:

 

1.     Für den Bereich am Seespitzweg westlich der Bahnunterführung zum Letten wird ein Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.

 

2.     Die Grenze des räumlichen Geltungsbereiches für den Bebauungsplan ergibt sich aus dem Entwurfsplan vom 14.09.2010.

 

3.     Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als „Grünfläche - Freizeitgärten“ festgesetzt.

 

4.     Der Bebauungsplan erhält die Nr. 99 und die Bezeichnung „Freizeitgärten am Seespitzweg“.

 

5.     Der Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.

 

 

Bei der Stadtverwaltung liegt eine Reihe von Anfragen zur Anpachtung von Gartengrundstücken vor, insbesondere seit die ungenehmigte Schrebergartensiedlung im Bereich des Gewerbegebiets Lauf-Süd geräumt wurde.

Im Flächennutzungsplan ist die Fläche zwischen dem Seespitzweg und der Bahnlinie Lauf links als Grünfläche für Dauerkleingärten ausgewiesen. In diesem Bereich liegen 11 derzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Auf Anfrage der Verwaltung haben sich die Eigentümer von 10 Grundstücken bereit erklärt, die Grundstücke an die Stadt zu verkaufen oder langfristig zu verpachten. Weiterhin hat der Eigentümer von zwei landwirtschaftlichen Grundstücken nördlich des Seespitzweges diese ebenfalls der Stadt für eine langfristige Anpachtung angeboten.

Damit stünden der Stadt Flächen für ca. 50 Pachtgärten mit einer durchschnittlichen Größe von 400 m² zur Verfügung.

Nachdem diese Flächen planungsrechtlich im Außenbereich liegen, ist für die Ausweisung von Kleingärten die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nur über einen Bebauungsplan ist die Errichtung von Einzäunungen und Gartenlauben bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich.

Das für einen Ankauf oder Anpachtung nicht zur Verfügung stehende Grundstück wird aus Gleichbehandlungsgründen nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.

Nachdem von Seiten der künftigen Pächter kein Interesse an der Gründung eines Kleingartenvereins nach dem Bundeskleingartengesetz besteht, sollen die Gärten nicht als „Dauerkleingärten“ sondern als „Freizeitgärten“ im Bebauungsplan festgesetzt werden. Damit entfällt auch die Notwendigkeit zur Errichtung eines Vereinsheims, das nur mit erheblichem finanziellem Aufwand erschlossen werden könnte.

Ein Anschluss der Freizeitgärten an das Strom-, Wasser- bzw. Abwassernetz ist nicht vorgesehen.