Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss beschließt:
1. Für
den Bereich am Seespitzweg westlich der Bahnunterführung zum Letten wird ein
Bebauungsplan gemäß § 2 Abs. 1 BauGB aufgestellt.
2. Die
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches für den Bebauungsplan ergibt sich aus
dem Entwurfsplan vom 14.09.2010.
3. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird als „Grünfläche - Freizeitgärten“
festgesetzt.
4. Der
Bebauungsplan erhält die Nr. 99 und die Bezeichnung „Freizeitgärten am
Seespitzweg“.
5. Der
Aufstellungsbeschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.
Außerdem ist die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1
BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Bei der
Stadtverwaltung liegt eine Reihe von Anfragen zur Anpachtung von
Gartengrundstücken vor, insbesondere seit die ungenehmigte
Schrebergartensiedlung im Bereich des Gewerbegebiets Lauf-Süd geräumt wurde.
Im
Flächennutzungsplan ist die Fläche zwischen dem Seespitzweg und der Bahnlinie
Lauf links als Grünfläche für Dauerkleingärten ausgewiesen. In diesem Bereich
liegen 11 derzeit landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Auf Anfrage der
Verwaltung haben sich die Eigentümer von 10 Grundstücken bereit erklärt, die
Grundstücke an die Stadt zu verkaufen oder langfristig zu verpachten. Weiterhin
hat der Eigentümer von zwei landwirtschaftlichen Grundstücken nördlich des Seespitzweges
diese ebenfalls der Stadt für eine langfristige Anpachtung angeboten.
Damit stünden der
Stadt Flächen für ca. 50 Pachtgärten mit einer durchschnittlichen Größe von 400
m² zur Verfügung.
Nachdem diese
Flächen planungsrechtlich im Außenbereich liegen, ist für die Ausweisung von
Kleingärten die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich. Nur über einen
Bebauungsplan ist die Errichtung von Einzäunungen und Gartenlauben
bauordnungsrechtlich genehmigungsfähig. Die Grenze des räumlichen Geltungsbereichs
ist aus beiliegendem Lageplan ersichtlich.
Das für einen
Ankauf oder Anpachtung nicht zur Verfügung stehende Grundstück wird aus
Gleichbehandlungsgründen nicht in den Geltungsbereich des Bebauungsplans
einbezogen.
Nachdem von Seiten
der künftigen Pächter kein Interesse an der Gründung eines Kleingartenvereins
nach dem Bundeskleingartengesetz besteht, sollen die Gärten nicht als
„Dauerkleingärten“ sondern als „Freizeitgärten“ im Bebauungsplan festgesetzt
werden. Damit entfällt auch die Notwendigkeit zur Errichtung eines
Vereinsheims, das nur mit erheblichem finanziellem Aufwand erschlossen werden
könnte.
Ein Anschluss der Freizeitgärten an das Strom-, Wasser- bzw. Abwassernetz ist nicht vorgesehen.