Betreff
Anpassung der Stellplatzsatzung und der Altstadtsatzung der Stadt Lauf an die geänderte Bayerische Bauordnung (BayBO)
Vorlage
BA/024/2009
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Die „Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)“ vom 01.01.1994 wird entsprechend der Anlage 1 geändert.

Die Verwaltung wird beauftragt, die neue Fassung der Stellplatzsatzung durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung tritt die Stellplatzsatzung vom 01.01.1994 außer Kraft.

 

Die „Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Altstadtbereich der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Altstadtsatzung) vom 17.03.1997 wird entsprechend der Anlage 2 geändert.

Die Verwaltung wird beauftragt, die neue Fassung der Altstadtsatzung durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung tritt die Altstadtsatzung vom 17.03.1997 außer Kraft.

 

 

 

Die „Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)“ ist seit dem 01.01.1994 in Kraft, die „Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Altstadtbereich der Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Altstadtsatzung) seit dem 17.03.1997.

Seit Inkrafttreten der Satzungen wurde die rechtliche Grundlage - die BayBO – mehrfach geändert. Die Verwaltung hält es deshalb für sinnvoll, die Satzungen vor allem redaktionell anzupassen. Diese Änderungen beinhaltet in erster Linie die Anpassung an die mehrmals geänderte Nummerierung der Artikel der BayBO.

In jeweils einem Punkt der Stellplatzsatzung und der Altstadtsatzung sollt jedoch auch eine sachliche Änderung vorgenommen werden.

 

In der Stellplatzsatzung ist festgelegt, dass zur Berechnung der notwendigen Stellplätze für alle nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen die Richtzahlenliste des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 12.02.1978 als Grundlage dient. Seit dem 26.05.2008 ist die Neufassung der „Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) in Kraft getreten. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist nun in der Anlage zu dieser Verordnung geregelt. Im Unterschied zu der Richtzahlenliste sind nun keine “von….bis“–Werte mehr angegeben, sondern feste Werte (z.B. für Büro- und Verwaltungsräume 1 Stpl. je 30 – 40 m² Hauptnutzfläche nach alten Richtzahlen, nach der GaStellV 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche). Im Sinne einer einheitlichen und eindeutigen Regelung sowohl für Planer und Bauherren als auch für die Verwaltung, wird vorgeschlagen, in der Stellplatzsatzung künftig die Anlage zur GaStellV zugrunde zu legen.

Zu § 3 „Abweichungen“ ist anzumerken, dass nach Art. 63 BayBO Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zugelassen werden können, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Stellplatzsatzung ist eine solche Satzung, die aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassen wird, weshalb aufgrund des Art. 63 BayBO Abweichungen zulässig wären, ohne dass dies in der Satzung ausdrücklich geregelt sein muss. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte jedoch § 3, der die Möglich der Abeichung regelt, in der Satzung belassen werden. Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung der Abweichung von örtlichen Bauvorschriften ist bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde, im Übrigen die Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Nürnberger Land im Einvernehmen mit der Gemeinde.

 

Die Altstadtsatzung legt in § 15 (1) fest, dass im Geltungsbereich der Satzung die Errichtung, Erneuerung, Aufstellung, Änderung und der Betrieb von Werbeanlagen und Warenautomaten grundsätzlich der Genehmigung durch das Landratsamt bedürfen. Im Jahr 1998 wurde die BayBO dahingehend geändert, dass Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung genehmigungsfrei sind, sofern sie den Anforderungen der Satzung entsprechen.

Hier ist die Verwaltung der Auffassung, dass im Sinne der Bürgerfreundlichkeit die Satzung der Stadt Lauf auch keine Genehmigung durch das Landratsamt mehr fordern sollte. Um jedoch eventuellen Fehlinterpretationen oder Missverständnissen bei der Auslegung der Gestaltungsfestsetzungen vorzubeugen, sollte künftig eine „vereinfachte“ Genehmigung von Werbeanlagen durch die Stadt gefordert werden.

 

Die Stellplatzsatzung mit der Anlage zur GaStellV liegt als Anlage 1 der Arbeitsunterlage bei, die Altstadtsatzung als Anlage 2.

Die vorgeschlagenen Änderungen sind fett hervorgehoben, entfallende Passagen „/kursiv“.