Beschlussvorschlag:
Der Bauausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die „Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über
die erforderliche Zahl von Stellplätzen (Stellplatzsatzung)“ vom 01.01.1994
wird entsprechend der Anlage 1 geändert.
Die Verwaltung wird beauftragt, die neue
Fassung der Stellplatzsatzung durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu
setzen. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung tritt die Stellplatzsatzung vom
01.01.1994 außer Kraft.
Die „Satzung über besondere Anforderungen an
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen und Werbeanlagen im Altstadtbereich der
Stadt Lauf a.d.Pegnitz (Altstadtsatzung) vom 17.03.1997 wird entsprechend der
Anlage 2 geändert.
Die Verwaltung wird beauftragt, die neue
Fassung der Altstadtsatzung durch ortsübliche Bekanntmachung in Kraft zu
setzen. Mit Inkrafttreten der neuen Fassung tritt die Altstadtsatzung vom
17.03.1997 außer Kraft.
Die „Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz über die erforderliche Zahl von
Stellplätzen (Stellplatzsatzung)“ ist seit dem 01.01.1994 in Kraft, die
„Satzung über besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher
Anlagen und Werbeanlagen im Altstadtbereich der Stadt Lauf a.d.Pegnitz
(Altstadtsatzung) seit dem 17.03.1997.
Seit Inkrafttreten der Satzungen wurde die rechtliche Grundlage - die
BayBO – mehrfach geändert. Die Verwaltung hält es deshalb für sinnvoll, die
Satzungen vor allem redaktionell anzupassen. Diese Änderungen beinhaltet in
erster Linie die Anpassung an die mehrmals geänderte Nummerierung der Artikel
der BayBO.
In jeweils einem Punkt der Stellplatzsatzung und der Altstadtsatzung
sollt jedoch auch eine sachliche Änderung vorgenommen werden.
In der Stellplatzsatzung ist festgelegt, dass zur Berechnung der notwendigen
Stellplätze für alle nicht dem Wohnen dienenden Nutzungen die Richtzahlenliste
des Bayer. Staatsministeriums des Inneren vom 12.02.1978 als Grundlage dient.
Seit dem 26.05.2008 ist die Neufassung der „Verordnung über den Bau und Betrieb
von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze (GaStellV) in Kraft
getreten. Die Zahl der notwendigen Stellplätze ist nun in der Anlage zu dieser
Verordnung geregelt. Im Unterschied zu der Richtzahlenliste sind nun keine
“von….bis“–Werte mehr angegeben, sondern feste Werte (z.B. für Büro- und
Verwaltungsräume 1 Stpl. je 30 – 40 m² Hauptnutzfläche nach alten Richtzahlen,
nach der GaStellV 1 Stpl. je 40 m² Nutzfläche). Im Sinne einer einheitlichen
und eindeutigen Regelung sowohl für Planer und Bauherren als auch für die
Verwaltung, wird vorgeschlagen, in der Stellplatzsatzung künftig die Anlage zur
GaStellV zugrunde zu legen.
Zu § 3 „Abweichungen“ ist anzumerken, dass nach Art. 63 BayBO
Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der
Bayerischen Bauordnung erlassener Vorschriften zugelassen werden können, wenn
diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter
Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den
öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Stellplatzsatzung ist eine solche
Satzung, die aufgrund der Bayerischen Bauordnung erlassen wird, weshalb
aufgrund des Art. 63 BayBO Abweichungen zulässig wären, ohne dass dies in der
Satzung ausdrücklich geregelt sein muss. Aus Gründen der Rechtsklarheit sollte
jedoch § 3, der die Möglich der Abeichung regelt, in der Satzung belassen
werden. Zuständig für die Entscheidung über die Zulassung der Abweichung von
örtlichen Bauvorschriften ist bei verfahrensfreien Bauvorhaben die Gemeinde, im
Übrigen die Bauaufsichtsbehörde Landratsamt Nürnberger Land im Einvernehmen mit
der Gemeinde.
Die Altstadtsatzung legt in § 15 (1) fest, dass im Geltungsbereich der
Satzung die Errichtung, Erneuerung, Aufstellung, Änderung und der Betrieb von
Werbeanlagen und Warenautomaten grundsätzlich der Genehmigung durch das
Landratsamt bedürfen. Im Jahr 1998 wurde die BayBO dahingehend geändert, dass
Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Gestaltungssatzung genehmigungsfrei sind,
sofern sie den Anforderungen der Satzung entsprechen.
Hier ist die Verwaltung der Auffassung, dass im Sinne der
Bürgerfreundlichkeit die Satzung der Stadt Lauf auch keine Genehmigung durch
das Landratsamt mehr fordern sollte. Um jedoch eventuellen Fehlinterpretationen
oder Missverständnissen bei der Auslegung der Gestaltungsfestsetzungen
vorzubeugen, sollte künftig eine „vereinfachte“ Genehmigung von Werbeanlagen
durch die Stadt gefordert werden.
Die Stellplatzsatzung mit der Anlage zur GaStellV liegt als Anlage 1 der
Arbeitsunterlage bei, die Altstadtsatzung als Anlage 2.
Die vorgeschlagenen Änderungen sind fett
hervorgehoben, entfallende Passagen „/kursiv“.