Betreff
Gemeindliches Einvernehmen zur Immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 214, Gemarkung Bullach und Fl.Nr. 937, Gemarkung Neunhof
Vorlage
FB 5/172/2010
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der kombinierte Bau und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

 

 

  1. Das gemeindliche Einvernehmen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmig von zwei Windenergieanlagen auf den Grundstücken Fl.Nr. 214, Gemarkung Bullach und Fl.Nr. 937, Gemarkung Neunhof wurde durch den Bauausschussbeschluss vom 28.06.2010 versagt.
    Damit wurde dem Antrag der SPD-Fraktion vom 7.05.2010, Pkt. 1, dem Antrag der CSU-Fraktion vom 10.05.2010, Pkt. 2, dem Antrag vom StR Herrmann vom 18.06.2010, Pkt.2 und dem Antrag Nr. 2 aus der Bürgerversammlung Bullach vom 12.07.2010 entsprochen.

  2. Dem Antrag Nr. 2 aus der Bürgerversammlung Bullach vom 12.07.2010 kann nicht entsprochen werden, da in jedem Einzelfall durch die Stadt Lauf a.d.Pegnitz die Voraussetzungen für die Versagung des Einvernehmens zu prüfen sind.

 

 

In den folgenden Ausführungen wird Bezug genommen auf entsprechende Anträge:

- Antrag SPD-Fraktion vom 07.05.2010, Pkt. 1 (Anlage 1)

- Antrag der CSU- Fraktion vom 10.05.2010, Pkt. 2 (Anlage 2)
- Antrag Stadtrat Herrmann vom 18.06.2010, Pkt. 2 (Anlage 3)
- Antrag Nr. 2 aus der BV Bullach vom 12.07.2010 (Anlage 8)

 

Im Mai 2010 wurde der Stadt Lauf vom Landratsamt Nürnberger Land ein Antrag zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen des Typs N-Con E 101 mit 135,4 m Nabenhöhe und 101,0 m Rotordurchmesser im Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz auf den Grundstücken Fl.Nr. 214, Gemarkung Bullach und Fl.Nr. 937, Gemarkung Neunhof übersandt.

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz wurde gebeten, eine Stellungnahme im Rahmen des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB abzugeben.

 

Der Bauausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung vom 28.06.2010 mit dem Antrag auf Erteilung o.g. immissionsschutzrechtlichen Genehmigung beschäftigt, das gemeindliche Einvernehmen versagt und dies dem Landratsamt Nürnberger Land mitgeteilt.

 

Es besteht derzeit keine Verfahrenslage, sich erneut hiermit zu beschäftigen. Vielmehr hat der Bauausschuss nach evtl. Vorlage geeigneter Unterlagen (Lärmprognose) erneut ausschließlich unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten – hier § 35 BauGB- zu entscheiden.

Damit wurde o.g. Anträgen bzgl. der Versagung des Einvernehmens bereits entsprochen.

Die Anträge können deshalb als erledigt betrachtet werden.

 

Aus der Bürgerversammlung Bullach vom 12.07.2010 kommt der Antrag Nr. 2 das gemeindliche Einvernehmen für das geplante Bauvorhaben von Windkraftanlagen auch bei wiederholter Vorlage nicht zu erteilen.

 

Ein derart allgemein gehaltener Beschluss, der ohne Einzelfallprüfung ergeht, würde sich als reine Absichtserklärung ohne rechtliche Aussagekraft und ohne jede Bindungswirkung für die Behandlung zukünftiger Anträge darstellen.

 

Würde sich der Bauausschuss oder der Stadtrat bei einer Prüfung im Einzelfall auf diesen Beschluss beziehen und deshalb das Einvernehmen verweigern, wäre die Versagung rechtswidrig!

Die Stadt hat nämlich in jedem Einzelfall die rechtlichen Voraussetzungen für die Versagung des Einvernehmens zu prüfen.

Die Verwaltung empfiehlt daher, diesem Antrag nicht zu entsprechen.