Betreff
15. Änderung des Regionalplans der Industrieregion Mittelfranken
Vorlage
FB 5/171/2010
Art
Beschlussvorlage

                                                               Beschlussvorschlag

 

Der kombinierte Bau und Umweltausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

  1. Die Aufstufung der Vorbehaltsflächen WK 23 bis WK 27 im Stadtgebiet Lauf a.d.Pegnitz zu Vorrangflächen durch die 15. Änderung des Regionalplanes wird abgelehnt, da die Planungshoheit in diesen Bereichen erheblich eingeschränkt und das Planungsermessen auf Null reduziert werden würde, weil der Abwägungsprozess durch die Regionalplanung bereits vorweggenommen wäre.

    Damit wird dem Antrag der SPD-Fraktion vom 7.5.2010, Pkt. 2, dem Antrag der CSU-Fraktion vom 15.05.2010, Pkt. 4, dem Antrag von StR Herrmann vom 18.6.2010, dem Antrag Nr. 4 aus der Bürgerversammlung Bullach vom 12.7.2010 und den Bürgermeinungen aus den Unterschriftensammlungen Bullach und Schönberg/Weigenhofen /Ottensoos entsprochen.

  2. Dem Antrag der SPD-Fraktion vom 7.5.2010, Pkt. 4 wird nicht entsprochen, da das derzeitige Änderungsverfahren nur eine Aufstufung von Vorbehalts- zu Vorranggebieten zum Inhalt hat.

 

  1. Dem Antrag Nr. 5 aus der Bürgerversammlung Bullach vom 12.7.2010 wird nicht entsprochen, da im Stadtgebiet von Lauf a.d.Pegnitz kein Standort für eine Windkraftanlage existiert, der einen Abstand (Radius) von 1500 m zu umliegender Wohnbebauungen einhält, aber es sind die Abstände der Vorbehaltsflächen WK 23 bis WK 27 auf die Darstellungen und Festsetzungen der Gebietstypen im Flächennutzungsplan und in Bebauungsplänen (WR, WA, MD, MI u.ä.) abzustimmen.

  2. Im Übrigen werden keine weiteren Einwendungen gegen die 15. Änderung des Regionalplans vorgebracht.

 

In den folgenden Ausführungen wird Bezug genommen auf:

-Antrag der SPD-Fraktion vom 07.05.2010, Pkt. 2 und Pkt. 4 (Anlage 1)

-Antrag der CSU-Fraktion vom 10.05.2010, Pkt. 4 (Anlage 2)

-Antrag durch STR Herrmann von 18.06.2010 (Anlage 3)

-Unterschriftensammlung Bullach (Anlage 4)

-Unterschriftensammlung Ottensoos, Schönberg, Weigenhofen (Anlage 5)

-Antrag Nr. 4 aus der BV Bullach vom 12.07.2010 (Anlage 8)

-Antrag Nr. 5 aus der BV Bullach vom 12.07.2010 (Anlage 8)

 

Im April 2010 wurde der Stadt Lauf a.d.Pegnitz vom Planungsverband Industrieregion Mittelfranken die 15. Änderung des Regionalplanes übersandt und um eine Stellungnahme gebeten.

Diese 15. Änderung umfasst: Kapital B V 3 Energieversorgung und Kapital XIII Verteidigung.

(siehe Anlage 6)

 

Regionalpläne sind Bestandteil der Landesplanung und werden aus dem Landesentwicklungsprogramm entwickelt. Sie konkretisieren die dortigen Festlegungen räumlich und inhaltlich für die achtzehn bayerischen Regionen. Die Regionalplanung wird von den regionalen Planungsverbänden im übertragenen Wirkungskreis erstellt und bei Bedarf fortgeschrieben. Die Regionalpläne enthalten Festlegungen zu überfachlichen und fachlichen Belangen und bestehen aus einem textlichen Teil mit den Zielen und Grundsätzen und aus Karten mit der zeichnerischen Darstellung von Zielen und der Begründung.

 

Die nun vorliegende 15. Änderung befasst sich vor allem mit dem Kapital B V 3 Energieversorgung und hier insbesondere mit den erneuerbaren Energien.

In Ergänzung der 6. Änderung des Regionalplanes soll eine Überprüfung zur Änderung der bereits festgelegten Vorbehaltsgebiete in Vorranggebiete, speziell im Landkreis Nürnberger Land erfolgen.

Hintergrund sind die nationalen Klimaschutzziele mit der Notwendigkeit einer verstärkten Förderung erneuerbarer Energieformen. Damit soll auch eine dauerhafte Rechtssicherheit für Kommunen und Investoren erreicht werden.

Speziell sind hier die Vorbehaltsgebiete WK 23 bis WK 27 im Stadtgebiet von Lauf betroffen, die zu Vorranggebieten aufgestuft werden sollen. Dabei ist auch eine Verkleinerung der Gebiete WK 25 bis WK 27 notwendig, weil die Abstände zur vorhandenen Bebauung bereits bei den Vorbehaltsflächen zu gering waren.

 

Durch die Aufstufung zu Vorranggebieten werden diese zu„Zielen“ und sind damit verbindlich, nicht wie bisher „Grundsätze“ innerhalb der Regionalplanung.

 

Das bisher bestehende Ziel, dass außerhalb von Vorrang- oder Vorbehaltsgebieten die Errichtung von raumbedeutsamen Windkraftanlagen ausgeschlossen ist, bleibt bestehen.

 

Neben der Windkraft befasst sich die Regionalplanänderung auch mit Sonnenenergie und Biomasse, die nach den vorliegenden Vorschlägen mit verstärkter Nutzung vorangebracht werden sollen.

 

Weiter ist in der Änderung enthalten, dass für die Elektrizitätsversorgung Trassen eingeplant werden sollen, hier speziell das Laufer Stadtgebiet betreffend mit einer Trasse von Lauf nach Eschenau und einer Trasse von Lauf nach Schnaittach.
Darüber hinaus sind auch für die Gasversorgung notwendige Erweiterungen angedacht.

 

Einzelheiten zur Regionalplanänderung sind aus der beiliegenden Anlage 6 ersichtlich.

 

Nachdem vor allem durch das Thema Windkraft das Stadtgebiet Lauf durch die Aufstufung der Vorbehaltsgebiete WK 23 bis WK 27 zu Vorranggebieten erheblich betroffen ist, gibt die Verwaltung zu diesem Thema folgende Stellungnahme ab:

 

Der Darstellung von Vorbehaltsflächen für Windkraft im Regionalplan wurde bereits im Jahr 2003 durch entsprechende Beschlüsse des Stadtrates zugestimmt. Auch im 2008 genehmigten Flächennutzungsplan sind die Vorbehaltsflächen aus dem Regionalplan nach entsprechender Beschlussfassung durch den Stadtrat übernommen worden.

Hintergrund war die Notwendigkeit, aufgrund der Privilegierung von Windkraftanlagen im Außenbereich eine Steuerung und Ordnung zu erreichen. Damit sollte verhindert werden, dass an fast allen möglichen Stellen Windkraftanlagen aufgrund der Privilegierung errichtet werden können. In diesen festgelegten Vorbehaltsgebieten für Windkraft wird der Errichtung von Windkraftanlagen in der Abwägung mit evtl. konkurrierten anderen raumbedeutsamen Nutzungen ein besonders Gewicht beigemessen. Außerdem wird bereits durch die Festlegung der Vorbehaltsgebiete der übrige Außenbereich von der Errichtung raumbedeutsamer Windkraftanlagen freigehalten.

 

Anders sieht es allerdings bei Vorranggebieten aus, da hier dann ein verbindliches Ziel der Regionalplanung entsteht, das andere raumbedeutsame Nutzungen ausschließt.

Bei Vorranggebieten ist auf der Ebene der Raumordung und Landesplanung die Letztentscheidung gefallen und eine weitere Entwicklung in diesen Gebieten kann nur noch für die durch die Vorrangfunktion festgelegte Nutzung erfolgen.
Im Gegensatz hierzu wirken Vorbehaltsgebiete lediglich auf eine Abwägungs- oder Ermessensentscheidung in der Bauleitplanung mit einer besonderen Gewichtung ein.

Anderen bedeutenden öffentlichen und privaten Belangen kann durchaus noch der Vorzug gegeben werden. (Beispiele: gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Belange des Umweltschutzes u.a.)
Bei einer Aufstufung zum Vorranggebiet ist das Planungsermessen der Stadt auf Null reduziert, da der Gesetzgeber durch die Regionalplanung den Abwägungsprozess bereits als vorweggenommen betrachtet.

 

Damit die die Planungshoheit der Stadt in diesen betroffenen Bereichen erheblich eingeschränkt.

Ebenso erheblich eingeschränkt wird der Entscheidungsspielraum der Stadt bei der Erteilung bzw. Versagung des Einvernehmens nach § 36 BauGB bei Bestehen eines Vorranggebietes.

 

Aus diesen Gründen empfiehlt die Verwaltung, der 15. Änderung des Regionalplanes nicht zu zustimmen, soweit die Vorbehaltsgebiete WK 23 bis WK 27 in Vorranggebiete aufgestuft werden sollen.

Eine solche Beschlussempfehlung entspricht im Wesentlichen den eingangs angeführten Anträgen.

 

Ausgenommen hiervon ist Pkt.4 des Antrages der SPD-Fraktion, wonach sich die Stadt im Rahmen der Regionalplanung für eine dauerhafte Sicherung der Flächen gegen Windkraftanlagen in den Gemarkungen Neunhof, Bullach und Simonshofen (WK 23 und WK 24) einsetzen soll.

 

Das derzeitige Änderungsverfahren des Regionalplanes beinhaltet lediglich bzgl. der Windkraftanlagen einer Aufstufung von Vorbehalts- in Vorranggebiete, weshalb eine Stellungnahme zur Abschaffung der Vorbehaltsgebiete ins Leere ginge.

 

Ein gänzlicher Ausschluss von Windkraftanlagen im Außenbereich ist wegen der Privilegierung auch bei Wegfall aller Vorbehaltsflächen unmöglich!

 

Eine Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) die darauf abzielen würde, wäre eine Verhinderungsplanung und könnte einer gerichtlichen Kontrolle nicht standhalten.

 

Der Antrag Nr.5 aus der Bürgerversammlung Bullach, lautet, dass die Stadt aktiv nach einer bürgerverträglichen Lösung von Windkraftanlagen-Standorten mit mind. 1500m Abstand zur Bebauung suchen soll.

Nach der Feststellung der Verwaltung existiert im Stadtgebiet Lauf keine Standort, der zu umliegenden Wohnbebauungen einen Abstand (Radius) von 1500 m einhält.

Damit erübrigt sich eine weitere Untersuchung solcher Standorte, bzgl. anderen relevanten Kriterien.

Die Verwaltung empfiehlt, diesen Antrag nicht anzunehmen.

 

Im Rahmen der Stellungnahme an den Planungsausschuss zur Änderung des Regionalplans empfiehlt die Verwaltung, darauf hinzu wirken, dass die Abstände der verbleibenden Vorbehaltsflächen auf die Darstellungen und Festsetzungen der Gebietstypen (Reines Wohngebiet, allgemeines Wohngebiet, Dorfgebiet, Mischgebiet u.ä.) abgestimmt werden.

Dies gilt insbesondere für WK 23 beim Ortsteil Bullach.

 

Im Übrigen sind derzeit keine Einwendungen gegen die 15. Änderung des Regionalplanes ersichtlich.