Betreff
Zuständigkeitsübertragung in Angelegenheiten des Art. 31 BayBesG
Vorlage
FB 1/226/2024
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.    Die Zuständigkeit für die Anerkennung von Zeiten im Sinne von Art. 31 Abs. 1 und 2 BayBesG wird dem ersten Bürgermeister ab dem 01.06.2024 übertragen.

 

2.    Die Verwaltung hat eine entsprechende Dienstanweisung zu erstellen, die sicherstellt, dass bei der Anerkennung einheitliche Maßstäbe angewandt werden.

 

Bei der Begründung eines Beamtenverhältnisses sind stets berücksichtigungsfähige Zeiten nach Art. 30 sowie auf Antrag nach Art. 31 Abs. 2 sowie 3 BayBesG zu prüfen, aber auch in vereinzelten Fällen im laufenden Beamtenverhältnis aufgrund von Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung.

 

In Art. 31 gibt es zwei Sachverhalte, bei denen die Zuständigkeit bei der obersten Dienstbehörde oder einer von ihr bestimmte Stelle vorgegeben sind:

 

Art. 31 Abs. 2 BayBesG:

1Der Zeitpunkt des Diensteintritts kann auf Antrag mit Wirkung vom Ersten des Antragsmonats um sonstige für die Beamtentätigkeit förderliche hauptberufliche Beschäftigungszeiten fiktiv vorverlegt werden. 2Dies gilt nicht für die ersten beiden Jahre einer förderlichen hauptberuflichen Beschäftigungszeit bei Beamten und Beamtinnen

1.       der Eingangsämter nach Art. 23 Satz 1 Nr. 2 mit Ausnahme der Fachlaufbahnen mit einem fachlichen Schwerpunkt mit technischer Ausrichtung nach den Art. 34 Abs. 2 und Art. 38 Abs. 2 LlbG und

2.       des Eingangsamts nach Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 1.

3Die für die Ausnahme nach Art. 14 Abs. 1 Satz 3 LlbG herangezogenen Beschäftigungszeiten werden nicht anerkannt. 4Für die darüber hinausgehenden Zeiten sind in diesen Fällen die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. 5Die Entscheidung über die Anerkennung nach Satz 1 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat. 6Diese Entscheidung ist Grundlage für die Vorverlegung des Diensteintritts.

 

Art. 31 Abs. 3 BayBesG:

Abweichend von Art. 30 Abs. 2 Satz 3 wird das regelmäßige Aufsteigen in den Stufen durch folgende Zeiten nicht verzögert:

  1. Zeiten nach Abs. 1 und 2,
  2. Zeiten einer Beurlaubung ohne Bezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen oder infolge schriftlicher Anerkennung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dienen.

 

Die Verwaltung bittet im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung um die Übertragung der Zuständigkeit in den Fällen des Art. 31 BayBesG an den ersten Bürgermeister.

Gesetzliche Grundlagen: Art. 31 Abs. 2 und 3 BayBesG

 

Finanzielle Auswirkungen lg. Beiblatt: keine