Betreff
Erlass einer Satzung zur Vergabe städtischer Flächen für Zirkus- und sonstige Vergnügungsbetriebe mit Tieren
Vorlage
RK/005/2024
Aktenzeichen
0280-RK/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

1         Die Satzung der Stadt Lauf a.d.Pegnitz zur Vergabe städtischer Flächen für Zirkus- und sonstige Vergnügungsbetriebe mit Tieren wird erlassen.

 

2         Die Satzung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz erhält regelmäßig Anträge von Zirkusbetrieben, die Gastspiele abhalten wollen. Diese führen fast ausnahmslos Tiere – u.a. auch Wildtiere – mit sich und stellen diese zur Schau.

 

In großen Teilen der Bevölkerung wird die zur Schaustellung von Wildtieren mittlerweile kritisch gesehen. Zwar sind entsprechende Betriebe im Besitz einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis, durch die die Haltung solcher Tiere gestattet wird. Jedoch stellt sich trotz einer solchen Erlaubnis die Frage, ob die Haltung, der Transport und auch die Darbietungen in der Manege einer artgerechten Haltung entsprechen und das Tierwohl hier nicht gefährdet ist. Gleichzeitig erfreuen sich tierfreie Zirkusse immer größer werdenden Beliebtheit.

 

Die Stadt Lauf a.d.Pegnitz möchte künftig – wie viele andere Kommunen in Deutschland auch – ein Zeichen für den Tierschutz setzen und künftig bei der Vergabe öffentlicher Flächen Zirkusbetriebe mit Wildtieren nicht mehr berücksichtigen.

 

Die Frage, ob Gemeinden bei der Widmung einer öffentlichen Fläche Zirkusse mit Wildtieren ausschließen können, währenddessen Zirkusse ohne Wildtiere zugelassen werden, hat in den letzten Jahren wiederholt die Verwaltungsgerichte beschäftigt. Eine konsistente Rechtsprechung hat sich hierbei jedoch noch nicht entwickelt. Bis vor kurzem lagen in Bayern hierzu nur erstinstanzliche Entscheidungen vor, die ebenfalls zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen. Mit Beschluss vom 25.05.2023 hat sich nun jedoch erstmals auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit dieser Frage befasst und eine Entscheidung getroffen, die in der entsprechenden Literatur als richtungsweisend für die bayerische Rechtsprechung bewertet wird.

 

Der Beschluss des BayVGH kommt im Ergebnis dazu, dass Gemeinden Zirkusbetriebe, die Wildtiere mit sich führen oder zur Schau stellen, nicht allein auf Grundlage eines Stadtratsbeschlusses ausschließen können. Da ein solcher Ausschluss die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingeschränkt bedarf es hierzu einer normativen Regelung, im kommunalen Bereich also dem Erlass einer entsprechenden Satzung.

 

Mit dem vorgelegten Entwurf wird grundsätzlich der Festplatz an der Heldenwiese (als sog. „öffentliche Einrichtung“ i.S.v. Art. 21 GO) für Zirkusgastspiele zur Verfügung gestellt. Eine Vergabe an Betriebe, die Wildtiere mit sich führen oder zur Schau stellen scheidet auf Grundlage der Satzung aus. Die Vergabe weiterer städtischer Flächen kann im Einzelfall, allerdings ebenfalls unter Maßgabe des „Wildtierverbots“, erfolgen.

 

Welche Tiere unter dem Begriff „Wildtiere“ im Sinne der Satzung zu verstehen sind, wird in

§ 2 definiert.

 

Gesetzliche Grundlagen: Art. 21, Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 GO

 

Finanzielle Auswirkungen: keine