Beschluss:
Der Bau- und
Umweltausschuss beschließt:
Für die Grundstücke
FlNr. 88/ 2 und 90 Gemarkung Heuchling sind folgende städtebaulichen Vorgaben
für eine künftige Bebauung zugrunde zu legen:
-
Bebauung
mit Reihenhäusern, max. II; max. 5 Reihenhäuser in Folge,
-
Bebauung
mit einem Mehrfamilienhaus zur Abdeckung der Wohneinheiten für förderfähigen
Wohnraum, max. III (II +D), mittig im Baugrundstück oder im westlichen Bereich
zur Straße „Eichenlohe“ verortet,
-
Baukörper
mit Satteldach,
-
Ortsrandeingrünung.
Die Grundstücke
FlNr. 90 sowie 88/ 2 Gemarkung Heuchling sollen für eine Wohnbebauung
entwickelt werden.
Der südlich der
Straße „Eichenlohe“ gelegene Bereich wird derzeit landwirtschaftlich genutzt.
Die Fläche beträgt insgesamt ca. 8.000 m² und liegt in leichter Südhanglage am
Ortsrand von Heuchling.
Luftbild
Die Grundstücke
sind im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche dargestellt.
Gemäß Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan 2008 war für die als
„Heuchling Süd“ bezeichnete Fläche ursprünglich eine Bebauung mit Hausgruppen/
Reihenhäusern (30 Wohneinheiten/ha) vorgesehen. Derzeit grenzen nördlich und
westlich Wohnbauflächen an; östlich und südlich grenzen Flächen für die
Landwirtschaft an. Die südlich angrenzenden Grundstücke wurden in der 8.
Änderung des FNP als Wohnbaufläche herausgenommen, nachdem hier weder mittel-
noch langfristig eine Entwicklung abzusehen war.
Im weiteren Umfeld
befinden sich südlich der Baugrundstücke eine gewerbliche Fläche, das Gelände
des Sportklubs Heuchling sowie die Bahnstrecke und die Autobahn.
Auszug aus dem FNP
In der
unmittelbaren Umgebung befinden sich Wohngebäude als Einzel- oder Doppelhäuser
mit max. zwei Vollgeschossen, teilweise im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 81
„Nördlich der Eichenlohe -Teil“ 1 und teilweise im Innenbereich nach § 34 BauGB
liegend. Im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 81 wurde eine Beschränkung der Zahl
der Wohneinheiten (Begrenzung der Wohneinheiten bei Einzelhäusern auf drei, bei
Doppelhäusern auf zwei je Doppelhaushälfte) sowie max. zwei Vollgeschosse (I
+D) festgesetzt.
Mehrfamilienhäuser
mit größerem Fußabdruck (ca. 19,70 m x 14,10 m) und zwei Vollgeschossen sowie
Dachgeschoss als Vollgeschoss finden sich lediglich zwischen der Ostendstraße
und der Straße „Am Hirtenbühl“ in ca. 200 m Entfernung von den o. g.
Baugrundstücken.
Um allen
Interessenten eine verbindliche, gleichbleibende Aussage geben zu können, würde
die Verwaltung die Bebauung in Ihren Grundzügen gerne abstimmen.
Aus städtebaulichen
Gründen soll das Entstehen einer Abriegelung zum Außenbereich hin vermieden
werden.
Die Verwaltung
schlägt deshalb für die beiden o. g. Grundstücke eine Bebauung mit
Reihenhäusern mit max. zwei Vollgeschossen vor. Die Reihenhäuser sind mit max.
5 Reihenhäusern in Folge zu gliedern.
Gem. Beschluss des
StR vom 27.07.2023 ist bei der Entwicklung von Bauflächen eine Grundzustimmungserklärung
mit dem Eigentümer abzuschließen. Einer der Regelungsstandards ist, dass ab 10
Wohneinheiten die Errichtung von förderfähigem Mietwohnraum für mind. 25 Jahre
(gem. EOF-Förderung) erfolgen muss. Im Übrigen ist auf die
Grundzustimmungserklärung verwiesen.
Zur Umsetzung
dieser Vorgabe ist bei den o. g. Grundstücken aus Sicht der Verwaltung ein
Mehrfamilienhaus max. II und Dachgeschoss als Vollgeschoss möglich. Aus
städtebaulichen Gründen sollte dieses auf dem Baugrundstück mittig oder im
westlichen Bereich, zur Straße „Eichenlohe“ hin, verortet werden.
Da in der näheren
Umgebung überwiegend Satteldächer vorhanden sind, werden für die künftigen
Gebäude ebenfalls Satteldächer vorgeschlagen.
Bezüglich der
Anordnung der einzelnen Baukörper sind sowohl die Erschließung als auch die auf
die Baufläche einwirkenden Immissionen (Bahn/ BAB 9, SK Heuchling) zu
untersuchen und zu berücksichtigen.
Die geplante
Wohnbebauung ist mit einer Ortsrandeingrünung in die Landschaft einzubinden.