Betreff
Landesstraf- und Verordnungsgesetzes; Neuerlass der Alkoholverbotsverordnung - AlkVVO
Vorlage
FB 3/071/2024
Aktenzeichen
FB 3/Rh
Art
Beschlussvorlage

Beschluss

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Neuerlass der Alkoholverbotsverordnung befristet bis zum 30.04.2028 wird beschlossen. Die Verordnung einschließlich der Darstellung der räumlichen Geltungsbereiche ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil dieses Beschlusses.

 

Mit Beschluss des Stadtrates vom 28.07.2022 wurde erstmalig eine Alkoholverbotsverordnung für Teile des Kunigundenberges sowie für den Vorplatz zum Wenzelschloss inkl. Zugangsbrücke erlassen (siehe Vorlage FB 3/042/2022).

 

Die Verordnung vom 28.07.2022 wurde auf den 30.04.2023 befristet, um diese dem ab 01.05.2023 startenden Biergartenbetrieb auf dem Kunigundenberg hinsichtlich der dann genehmigten Freischankflächen anzupassen.

 

Nach den Auswertungen der Polizeiinspektion Lauf und des städtischen Ordnungsamtes bezüglich der Biergartensaison 2022 konnte durch die Verordnung der gewünschte Effekt erzielt werden und vor allem Sachbeschädigungen, welche in der Vergangenheit auf übermäßigen Alkoholkonsum zurückgeführt werden konnten, eingedämmt bzw. gänzlich im Vorfeld verhindert werden. Im Rahmen von gezielten Kontrollen konnten mutmaßliche Störer bereits vor Ausführung einer Ordnungswidrigkeit mit Hinweis auf die Verordnung zielgerichtet belehrt werden. Nichtsdestotrotz wurden in Anwendung der Alkoholverbotsverordnung seitens der Stadt Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen Störer eingeleitet und konsequent verfolgt. Im Jahre 2022 mussten durch das Ordnungsamt in lediglich 2 Fällen Ordnungswidrigkeitenverfahren durchgeführt werden.

 

Der Stadtrat hat mit Beschluss vom 30.03.2023 (siehe Vorlage FB 3/051/2023) dem Neuerlass der Alkoholverbotsverordnung einstimmig befristet bis zum 30.04.2024 zugestimmt.

 

Im Telefonat mit Herrn Pickel, Dienststellenleiter der Polizeiinspektion Lauf, sprach sich dieser ausdrücklich dafür aus, die Alkoholverbotsverordnung beizubehalten. Nur so sei auch zukünftig gewährleistet, dass an diesen exponierten Punkten weiterhin gezielte Kontrollen und damit einhergehend bei Bedarf Platzverweise ausgesprochen bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden können.

 

Auch die Verwaltung sieht nach wie vor die Erforderlichkeit der Alkoholverbotsverordnung und kommt in der erneut zu treffenden Abwägung zu dem Schluss, dass das öffentliche Interesse an der Abwehr von Gefahren und die Beseitigung von Störungen gegenüber dem Interesse des Einzelnen provoziertes Fehlverhalten durch übermäßigen Alkoholkonsum zu begünstigen, klar überwiegt. Dass die Alkoholverbotsverordnung ihren Sinn erfüllt, wird daran deutlich, dass in 2023 kein einziges Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet werden musste. Ob damit die tatsächlichen Voraussetzungen des Verordnungserlasses auf Dauer weggefallen sind, lässt sich derzeit noch nicht abschließend beurteilen. Dies kann nur im Falle gar keiner oder zumindest ständig sehr niedriger Ordnungswidrigkeitenverfahren angenommen werden. Derzeit besteht die Gefahr, dass bei einer Nichtverlängerung – mangels ausreichender rechtlicher Handhabe seitens der Polizei – wieder die alten unhaltbaren Zustände Einzug halten. Weiterhin dient die Alkoholverbotsverordnung auch dem Schutz der Nachtruhe der umliegenden Wohnbebauung.

 

Da vom Pächter aktuell eine Neukonzeption der Gebäudlichkeiten und der bestuhlten Außenflächen geplant wird und diese Planungen längerfristig angelegt erscheinen, soll von Art. 30 Abs. 1 Satz 2 LStVG gebraucht gemacht werden. Danach kann die Verordnung längstens auf vier Jahre befristet werden, somit bis 30.04.2028.

 

Der räumliche Geltungsbereich für das Wenzelschloss bleibt unverändert. Der räumliche Geltungsbereich für den Kunigundenberg wurde an die Planungen des Pächters angepasst.

 

Nach Ansicht der Verwaltung und der Polizei ist derzeit keine Erweiterung des Geltungsbereiches der Verordnung um weitere Örtlichkeiten erforderlich. Die dahingehende Überprüfung wird laufend fortgesetzt und bei Erforderlichkeit dem Stadtrat zur Entscheidung vorgelegt.

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Anlage

1 Alkoholverbotsverordnung

1 räumlicher Geltungsbereich Wenzelschloss

1 räumlicher Geltungsbereich Kunigundenberg

 

 

Gesetzliche Grundlagen: Art. 30 Landesstraf- und Verordnungsgesetzes - LStVG

Finanzielle Auswirkungen: keine