Beschluss:
Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
- Die Geschäftsordnung für den Stadtrat
Lauf a.d.Pegnitz wird neu gefasst und die seitens der Verwaltung
vorgeschlagenen Änderungen eingearbeitet.
- Die Neufassung der Geschäftsordnung ist
als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.
Auf Grund des Inkrafttretens der Kommunalrechtsnovelle 2023 zum
01.01.2024 schlägt die Verwaltung folgende Änderungen der Geschäftsordnung für
den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz vor:
1.) digitale amtliche Bekanntmachung (§ 36 GeschO)
Durch die Änderung von Art. 26 Abs, 2 Satz 2 GO wird der in Art. 17 Abs.
3 Satz 2 des Bayer. Digitalgesetzes enthaltenen Möglichkeit der ausschließlich
digitalen Bekanntmachung Rechnung getragen. Die Bekanntgabe der Niederlegung
einer Satzung oder Verordnung kann nun statt eines – wie bislang
vorgeschriebenen - festen physischen Anschlags, auch auf der Internetseite der
Stadtverwaltung vorgenommen werden. Die Art der Bekanntmachung ist jedoch in
der Geschäftsordnung zu regeln, weshalb die Verwaltung eine Änderung von § 36
dahingehend vorschlägt, künftig ausschließlich auf digitalem Wege amtlich
bekannt zu machen.
Die Verwaltung geht davon aus, dass dieses Onlineangebot mehr
Bürgerinnen und Bürger erreicht, als dies bislang der Fall war. Ungeachtet
dessen können amtliche Bekanntmachungen auch nach wie vor noch im Rathaus
ausgehängt werden. Dies geschieht jedoch dann lediglich als zusätzliches
Angebot, jedoch nicht mehr als zwingender Verfahrensschritt im
Normsetzungsverfahren.
2.) Erweiterung der Abstimmungsmöglichkeiten durch ein Abstimmungstool
(§§ 19a, 29 GeschO)
Die Abstimmung im Stadtrat und in den Ausschüssen soll künftig durch das
Betätigen einer JA oder NEIN-Taste an den jeweiligen Sprechstellen erfolgen.
Nachdem die bisherige Geschäftsordnung nur die Abstimmung durch Handaufheben
bzw. namentliche Abstimmung vorsieht, wäre diese Option zusätzlich mit in § 19a
Abs. 4 Satz 1 bzw. § 29 Abs. 5 Satz 1 aufzunehmen.
3.) weitere Änderungen
3.1) § 2 Nr. 2 GeschO (Ehrenbürgerwürde)
Durch die Änderung des Art. 16 Abs. 1 GO wurde die Bezeichnung
„Ehrenbürgerrecht“ durch „Ehrenbürgerwürde“ ersetzt. Der Gesetzgeber wollte
hiermit klarstellen, dass mit Verleihung des Titels eines Ehrenbürgers kein
besonderes Recht verliehen wird, sondern es sich hier um eine Auszeichnung handelt.
Die Änderung der Geschäftsordnung erfolgt aus redaktionellen Gründen.
3.2) § 2 Nr. 19 GeschO (Personalbefugnisse)
Durch die Änderung von Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 wurde die Aufspaltung der
früheren Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c redaktionell
angepasst. Es wird empfohlen auch die Geschäftsordnung in diesem Punkt
anzupassen.
3.3) § 12
Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GeschO (Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters
in Bauangelegenheiten)
Auf Grund einer Änderung der BayBO sind die Zitate der dortigen
Rechtsgrundlagen nicht mehr aktuell. Die Änderung erfolgt aus redaktionellen
Gründen.
3.4) § 12 Abs. 4 GeschO (Übertragung von Aufgaben an den ersten
Bürgermeister)
Hier wird lediglich die Aufzählung von Ziffern in Buchstaben geändert,
um der Aufzählung in Absatz 1 zu entsprechen. Die Änderung ist ebenfalls rein
redaktioneller Art.
3.5) § 22 GeschO (Einberufung von Sitzungen)
Durch die Änderung wird die Geschäftsordnung an die Neufassung von Art.
46 Abs. 2 GO redaktionell angeglichen.
3.6) § 34 (Einsichtnahme und Abschrifterteilung in bzw. aus
Niederschriften)
Auf Grund der Änderung von Art. 54 Abs. 3 Sätze 2 – 4 GO wurde das
Einsichtsrecht der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sowie der Forensen
auf ein Recht der Erteilung von Kopien der Niederschriften der öffentlichen
Sitzung erweitert. Hierfür können Kosten erhoben werden.
Ebenso wurden die Rechte der einzelnen Mandatsträger dahingehend
erweitert, dass ein Anspruch auf Kopien der Niederschriften der öffentlichen
Sitzungen besteht. Bisher war dieser nur auf Beschlüsse der öffentlichen
Sitzungen begrenzt.
Die Änderung der Geschäftsordnung dient in diesem Fall der Anpassung an
die Gemeindeordnung.
3.7) § 39 (Inkrafttreten)
Die Änderungen der Geschäftsordnung treten mit sofortiger Wirkung in
Kraft. Einer amtlichen Bekanntmachung bedarf es hierzu nicht.
Alle
vorgeschlagenen Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse nochmals
dargestellt.
Gesetzliche Grundlagen: Art. 16 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 2, Art. 43, 45 Abs. 1, Art. 46, 51 und 54 der Bayer. Gemeindeordnung (GO), Bayer. Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV)
Finanzielle Auswirkungen: keine