Betreff
Änderung der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz
Vorlage
RK/004/2024
Aktenzeichen
0241-RK/Wa
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Verwaltungsausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

  1. Die Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz wird neu gefasst und die seitens der Verwaltung vorgeschlagenen Änderungen eingearbeitet.

 

  1. Die Neufassung der Geschäftsordnung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.

 

Auf Grund des Inkrafttretens der Kommunalrechtsnovelle 2023 zum 01.01.2024 schlägt die Verwaltung folgende Änderungen der Geschäftsordnung für den Stadtrat Lauf a.d.Pegnitz vor:

 

1.) digitale amtliche Bekanntmachung (§ 36 GeschO)

 

Durch die Änderung von Art. 26 Abs, 2 Satz 2 GO wird der in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayer. Digitalgesetzes enthaltenen Möglichkeit der ausschließlich digitalen Bekanntmachung Rechnung getragen. Die Bekanntgabe der Niederlegung einer Satzung oder Verordnung kann nun statt eines – wie bislang vorgeschriebenen - festen physischen Anschlags, auch auf der Internetseite der Stadtverwaltung vorgenommen werden. Die Art der Bekanntmachung ist jedoch in der Geschäftsordnung zu regeln, weshalb die Verwaltung eine Änderung von § 36 dahingehend vorschlägt, künftig ausschließlich auf digitalem Wege amtlich bekannt zu machen.

 

Die Verwaltung geht davon aus, dass dieses Onlineangebot mehr Bürgerinnen und Bürger erreicht, als dies bislang der Fall war. Ungeachtet dessen können amtliche Bekanntmachungen auch nach wie vor noch im Rathaus ausgehängt werden. Dies geschieht jedoch dann lediglich als zusätzliches Angebot, jedoch nicht mehr als zwingender Verfahrensschritt im Normsetzungsverfahren.

 

 

2.) Erweiterung der Abstimmungsmöglichkeiten durch ein Abstimmungstool (§§ 19a, 29 GeschO)

 

Die Abstimmung im Stadtrat und in den Ausschüssen soll künftig durch das Betätigen einer JA oder NEIN-Taste an den jeweiligen Sprechstellen erfolgen. Nachdem die bisherige Geschäftsordnung nur die Abstimmung durch Handaufheben bzw. namentliche Abstimmung vorsieht, wäre diese Option zusätzlich mit in § 19a Abs. 4 Satz 1 bzw. § 29 Abs. 5 Satz 1 aufzunehmen.

 

 

3.) weitere Änderungen

 

3.1) § 2 Nr. 2 GeschO (Ehrenbürgerwürde)

Durch die Änderung des Art. 16 Abs. 1 GO wurde die Bezeichnung „Ehrenbürgerrecht“ durch „Ehrenbürgerwürde“ ersetzt. Der Gesetzgeber wollte hiermit klarstellen, dass mit Verleihung des Titels eines Ehrenbürgers kein besonderes Recht verliehen wird, sondern es sich hier um eine Auszeichnung handelt. Die Änderung der Geschäftsordnung erfolgt aus redaktionellen Gründen.

 

 

3.2) § 2 Nr. 19 GeschO (Personalbefugnisse)

Durch die Änderung von Art. 43 Abs. 1 Nr. 2 wurde die Aufspaltung der früheren Entgeltgruppe 9 TVöD in die Entgeltgruppen 9a, 9b und 9c redaktionell angepasst. Es wird empfohlen auch die Geschäftsordnung in diesem Punkt anzupassen.

 

 

3.3) § 12 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a GeschO (Zuständigkeitsbereich des ersten Bürgermeisters in Bauangelegenheiten)

Auf Grund einer Änderung der BayBO sind die Zitate der dortigen Rechtsgrundlagen nicht mehr aktuell. Die Änderung erfolgt aus redaktionellen Gründen.

 

 

3.4) § 12 Abs. 4 GeschO (Übertragung von Aufgaben an den ersten Bürgermeister)

Hier wird lediglich die Aufzählung von Ziffern in Buchstaben geändert, um der Aufzählung in Absatz 1 zu entsprechen. Die Änderung ist ebenfalls rein redaktioneller Art.

 

 

3.5) § 22 GeschO (Einberufung von Sitzungen)

Durch die Änderung wird die Geschäftsordnung an die Neufassung von Art. 46 Abs. 2 GO redaktionell angeglichen.

 

 

3.6) § 34 (Einsichtnahme und Abschrifterteilung in bzw. aus Niederschriften)

Auf Grund der Änderung von Art. 54 Abs. 3 Sätze 2 – 4 GO wurde das Einsichtsrecht der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger sowie der Forensen auf ein Recht der Erteilung von Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzung erweitert. Hierfür können Kosten erhoben werden.

Ebenso wurden die Rechte der einzelnen Mandatsträger dahingehend erweitert, dass ein Anspruch auf Kopien der Niederschriften der öffentlichen Sitzungen besteht. Bisher war dieser nur auf Beschlüsse der öffentlichen Sitzungen begrenzt.

Die Änderung der Geschäftsordnung dient in diesem Fall der Anpassung an die Gemeindeordnung.

 

 

3.7) § 39 (Inkrafttreten)

Die Änderungen der Geschäftsordnung treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. Einer amtlichen Bekanntmachung bedarf es hierzu nicht.

 

 

Alle vorgeschlagenen Änderungen sind in der als Anlage beigefügten Synopse nochmals dargestellt.

 

 

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen: Art. 16 Abs. 1, Art. 26 Abs. 2 Satz 2, Art. 43, 45 Abs. 1, Art. 46, 51 und 54 der Bayer. Gemeindeordnung (GO), Bayer. Verordnung zur Ausführung kommunalrechtlicher Vorschriften (BayKommV)

 

Finanzielle Auswirkungen: keine