Betreff
Erlass einer Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauf a. d. Pegnitz - Autowaschanlagen-Verordnung
Vorlage
FB 3/068/2024
Aktenzeichen
FB 3/RH
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Erlass der Autowaschanlagen-Verordnung wird beschlossen. Die Autowaschanlagen-Verordnung tritt zum 01.02.2024 in Kraft. Die Verordnung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil des Beschlusses.

An die Stadtverwaltung wurde von verschiedenen Seiten der Wunsch herangetragen zu prüfen, ob im Laufer Stadtgebiet eine Öffnung der Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen möglich wäre.

 

Eine Recherche hat ergeben, dass es im Laufer Stadtgebiet 4 Möglichkeiten zur Autowäsche gibt:

  • Auto-Herold, Hersbrucker Straße 55
  • Avia- Servicestation Kawe Service, Altdorfer Straße 93
  • Car Wash, Hersbrucker Straße 64
  • Sb-Autowaschanlage, Nürnberger Straße

 

Ein weiteres Ergebnis der Recherche ist, dass z. B. die Stadt Hersbruck seit 2006 eine Autowaschanlagen-Verordnung hat. Eine telefonische Rückfrage bei der Stadt Hersbruck brachte das Ergebnis, dass der Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen zu keinerlei Beschwerdelagen geführt hat.

 

Als Rechtsgrundlage ist auf das Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) zurückzugreifen.

 

Das Feiertagsgesetz besagt, dass an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu stören, verboten sind, soweit auf Grund Gesetzes nichts anderes bestimmt ist (Art. 2 Abs. 1 FTG).

 

Von diesem Verbot kann nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FTG für den Betrieb von Autowaschanlagen abgewichen werden, wenn die Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zulässt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dieses Verbot für Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster und Zweiter Weihnachtstag nicht aufgehoben werden kann. Ebenso ist geregelt, dass frühestens ab 12:00 Uhr der Betrieb von Autowaschanlagen erlaubt werden kann.

 

Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben wurde die beiliegende Verordnung erarbeitet.

 

Danach wird an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12:00 Uhr bis 18:00 Uhr der Betrieb von Autowaschanlagen erlaubt. Durch diese zeitliche Begrenzung wird einerseits den wirtschaftlichen Interessen der Autowaschanlagenbetreiber als auch dem öffentlichen Interesse an der sonn- und feiertäglichen Ruhe Rechnung getragen.

 

Um dem besonderen Ruhebedürfnis der umliegenden Anwohner, insbesondere im Umfeld der Autowaschanlage in der Altdorfer Straße 93, gerecht zu werden, wurde unter § 1 Abs. 3 der Verordnung der Passus aufgenommen, dass an Sonn- und Feiertagen der Betrieb nur zulässig ist, wenn während des Waschvorgangs die Hallentore der Anlage geschlossen bleiben.

 

Unter Berücksichtigung der Lage der Autowaschanlagen und der getroffenen Regelungen dürften sich nach Einschätzung der Verwaltung keine Beschwerdelagen ergeben.

 

Anlage

1 Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauf a. d. Pegnitz

 

 

Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage –

Feiertagsgesetz (FTG)

 

Finanzielle Auswirkungen lg. Beiblatt: keine