Beschluss:
Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Der Erlass der Autowaschanlagen-Verordnung wird beschlossen. Die Autowaschanlagen-Verordnung tritt zum 01.02.2024 in Kraft. Die Verordnung ist als Anlage beigefügt und ist Bestandteil des Beschlusses.
An die Stadtverwaltung wurde von verschiedenen
Seiten der Wunsch herangetragen zu prüfen, ob im Laufer Stadtgebiet eine
Öffnung der Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen möglich wäre.
Eine Recherche hat ergeben, dass es im Laufer
Stadtgebiet 4 Möglichkeiten zur Autowäsche gibt:
- Auto-Herold, Hersbrucker Straße 55
- Avia- Servicestation Kawe Service, Altdorfer Straße 93
- Car Wash, Hersbrucker Straße 64
- Sb-Autowaschanlage, Nürnberger Straße
Ein weiteres Ergebnis der Recherche ist, dass z. B.
die Stadt Hersbruck seit 2006 eine Autowaschanlagen-Verordnung hat. Eine
telefonische Rückfrage bei der Stadt Hersbruck brachte das Ergebnis, dass der
Betrieb von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen zu keinerlei
Beschwerdelagen geführt hat.
Als Rechtsgrundlage ist auf das Gesetz über den
Schutz der Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz – FTG) zurückzugreifen.
Das Feiertagsgesetz besagt, dass an Sonntagen und
gesetzlichen Feiertagen öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die
Feiertagsruhe zu stören, verboten sind, soweit auf Grund Gesetzes nichts
anderes bestimmt ist (Art. 2 Abs. 1 FTG).
Von diesem Verbot kann nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1
Nr. 5 FTG für den Betrieb von Autowaschanlagen abgewichen werden, wenn die
Gemeinde dies in ihrem Gemeindegebiet durch Verordnung zulässt. Dabei ist
allerdings zu beachten, dass dieses Verbot für Neujahr, Karfreitag,
Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Pfingstsonntag, Pfingstmontag sowie Erster
und Zweiter Weihnachtstag nicht aufgehoben werden kann. Ebenso ist geregelt,
dass frühestens ab 12:00 Uhr der Betrieb von Autowaschanlagen erlaubt werden
kann.
Unter Beachtung dieser gesetzlichen Vorgaben wurde
die beiliegende Verordnung erarbeitet.
Danach wird an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von
12:00 Uhr bis 18:00 Uhr der Betrieb von Autowaschanlagen erlaubt. Durch diese
zeitliche Begrenzung wird einerseits den wirtschaftlichen Interessen der
Autowaschanlagenbetreiber als auch dem öffentlichen Interesse an der sonn- und
feiertäglichen Ruhe Rechnung getragen.
Um dem besonderen Ruhebedürfnis der umliegenden
Anwohner, insbesondere im Umfeld der Autowaschanlage in der Altdorfer Straße
93, gerecht zu werden, wurde unter § 1 Abs. 3 der Verordnung der Passus
aufgenommen, dass an Sonn- und Feiertagen der Betrieb nur zulässig ist, wenn
während des Waschvorgangs die Hallentore der Anlage geschlossen bleiben.
Unter Berücksichtigung der Lage der
Autowaschanlagen und der getroffenen Regelungen dürften sich nach Einschätzung
der Verwaltung keine Beschwerdelagen ergeben.
Anlage
1 Verordnung über die Zulassung des Betriebs von Autowaschanlagen an Sonn- und Feiertagen in der Stadt Lauf a. d. Pegnitz
Gesetzliche Grundlagen: Gesetz über den Schutz der Sonn- und Feiertage –
Feiertagsgesetz (FTG)
Finanzielle Auswirkungen lg. Beiblatt: keine