Beschluss:
Der Verwaltungs-, Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Die Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts wird erlassen. Die Satzung ist als Anlage beigefügt und Bestandteil des Beschlusses.
Durch die Kommunalrechtsnovelle
2023 wird zum 01.01.2024 durch Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 GO ein neuer
Entschädigungstatbestand eingeführt. Demnach können nachgewiesene
Betreuungskosten von ehrenamtlich tätigen Personen künftig dann ersetzt werden,
wenn die Betreuungskosten auf Grund einer zur Wahrnehmung des Ehrenamts
notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und anderen Veranstaltungen
erforderlich war und für denselben Zeitraum kein anderer Verdienstausfall nach
Art. 20a Nrn. 1 und 2 GO geltend gemacht werden kann.
Geltend gemacht werden können
Betreuungskosten für
- Kinder,
die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
- Kinder
mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind und
- Angehörige
i.S.v. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad,
sofern diese im Haushalt der
ehrenamtlich tätigen Person leben.
Die Kosten können dabei bis zu
einem festzusetzenden Höchstbetrag ersetzt werden. Die Verwaltung schlägt hier
vor, den Maximalbetrag entsprechend der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder
des Rechnungsprüfungsausschusses festzusetzen. Diese erhalten pro
Sitzungsstunde eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20,00 €.
Zur Umsetzung der gesetzlichen Regelung ist eine
entsprechende Änderung der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen
Gemeindeverfassungsrechts erforderlich,
Gesetzliche Grundlagen: Art. 20a GO
Finanzielle Auswirkungen: ggf. Mehrausgaben bei den Aufwandsentschädigungen