Betreff
Änderung der Kommunalgesetze zum 01.01.2024
Vorlage
RK/001/2023
Aktenzeichen
0200-Wa.
Art
Informationsvorlage

Durch den Bayerischen Landtag wurde in der letzten Sitzungswoche vor der Landtagswahl das „Gesetz zur Änderung des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften“ beschlossen. Die „Kommunalrechtsnovelle 2023“ enthält neben Änderungen des Kommunalwahlrechts auch Änderungen und Anpassungen der Gemeindeordnung und der weiteren Kommunalgesetze.

 

Die Änderungen treten überwiegend zum 01.01.2024 in Kraft, weshalb die Verwaltung kurz über die relevanten Neuregelungen informieren möchte:

 

 

Möglichkeit des Livestreams und Durchführung von hybriden Bürgerversammlungen

 

Durch die Neuregelungen in Art. 18 Abs. 4 bzw. Abs. 6 GO wurden die Ermächtigungsgrundlagen geschaffen, Livestreams von Bürgersammlungen zu ermöglichen bzw. diese in hybrider Form durchzuführen.

 

Die Entscheidung, ob ein Livestream durchgeführt wird, liegt im Zuständigkeitsbereich des Stadtrats, der dies entweder durch Beschluss oder durch den Erlass einer entsprechenden Satzung regeln kann.

 

Zudem besteht künftig die Möglichkeit, nicht persönliche anwesenden Personen, die Teilnahme an einer Bürgerversammlung zu ermöglichen. Anders als bei einem Livestream geht es bei einer hybriden Bürgerversammlung gerade auch darum, die Beteiligungsrechte nach Art. 18 Abs. 3 GO (Rederecht, Antragsrecht, Stimmrecht) im Rahmen einer Zuschaltung ausüben zu können. Dies ist zwingend durch Satzung zu regeln.

 

Die Verwaltung wird diese Thematik Anfang nächsten Jahres aufgreifen und dem Stadtrat zur Beratung vorlegen.

 

 

Ersetzung mandatsbedingter Betreuungskosten

 

Durch die Neuregelung in Art. 20a Abs. 2 Nr. 4 GO können künftig nachgewiesene Betreuungskosten dann ersetzt werden, wenn die Betreuung auf Grund einer zur Wahrnehmung des Ehrenamts notwendigen Teilnahme an Sitzungen, Besprechungen und anderen Veranstaltungen erforderlich war und kein Verdienstausfall geltend gemacht werden kann. Geltend gemacht werden können Betreuungskosten für

 

-        Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben,

-        Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind oder

-        Angehörige i.S.v. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG mit festgestelltem Pflegegrad.

 

Hierzu ist eine Änderung der „Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts“ notwendig. Eine entsprechende Änderungssatzung wird dem Stadtrat in der nächsten Sitzung vorgelegt.

 

 

Digitale amtliche Bekanntmachung

 

Um der bereits in Art. 17 Abs. 3 Satz 2 des Bayer. Digitalgesetzes (BayDiG) enthaltenen Möglichkeit zur ausschließlich digitalen Bekanntmachungen auch bei einer Bekanntgabe der Niederlegung Rechnung zu tragen, erfolgte eine Änderung in Art. 26 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GO. Anstatt des bisherigen Anschlags an der Bekanntmachungstafel kann die Bekanntgabe einer Niederlegung künftig auch auf der städtischen Homepage erfolgen.

 

Zunächst ist jedoch seitens des Staatsministeriums für Digitales eine „Bekanntmachung zu Fragen der digitalen Bekanntmachung“ zu erlassen (Art. 17 Abs. 3 Satz 3 BayDiG). Zudem muss die Bekanntmachungsverordnung des Freistaats Bayern noch entsprechend angepasst werden.

 

Um eine wirksame amtliche Bekanntmachung in digitaler Form zu ermöglichen, ist eine Änderung der entsprechenden Bestimmung in der Geschäftsordnung erforderlich. Sobald die Bekanntmachung des Digitalministeriums vorliegt und die Bekanntmachungsverordnung entsprechend angepasst wurde, wird die Verwaltung die Geschäftsordnungsänderung dem Stadtrat zur Beratung vorlegen.

 

 

Ortssprecherwahlen

 

Mit Einführung eines neuen Art. 60a Abs. 1 Satz 2 GO kann der Stadtrat künftig die Wahl eines Ortssprechers oder einer Ortssprecherin durch Beschluss oder Satzung bestimmen, ohne dass hierfür der Antrag eines Drittels der im Ortsteil ansässigen Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger erforderlich ist. Weiterhin kann bestimmt werden, ob die Ortssprecherwahl im Rahmen einer Ortsversammlung oder durch reine Briefwahl erfolgen soll.

 

 

Sitzungsniederschriften

 

In den Sitzungsniederschriften entfällt künftig die Nennung eines Abwesenheitsgrundes. Es ist lediglich zu vermerken, ob ein Mitglied entschuldigt oder unentschuldigt abwesend war.

 

Neu aufgenommen wurde ein Recht auf Erteilung von Kopien aus Niederschriften der öffentlichen Sitzungen sowohl für Stadtratsmitglieder als auch für Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger bzw. Forensen. Bislang konnten Stadtratsmitglieder nur Abschriften der Beschlüsse der öffentlichen Sitzungen erhalten. Gemeindebürger hatten lediglich ein Einsichtsrecht in Sitzungsniederschriften öffentlicher Sitzungen.

 

 

Änderungen im Kommunalwahlrecht

 

Durch die Aufhebung des Art. 39 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG entfällt die Höchstaltersgrenze für die Wählbarkeit für das Amt des berufsmäßigen ersten Bürgermeisters / der berufsmäßigen ersten Bürgermeisterin. Nach der bisherigen Rechtslage konnte nicht gewählt werden, wer am Tag des Amtsantritts das 67. Lebensjahr vollendet hatte.

 

Die weiteren Änderungen im Kommunalwahlrecht sind für die Stadt Lauf a.d.Pegnitz auf Grund ihrer Einwohnerzahl kaum von Bedeutung. Erwähnenswert hier wäre noch die künftige Änderung des Wahlterminkalenders. Hier wurden die Fristen und Termine an die der Landtags-, Bundestags- und Europawahlen angeglichen und um sieben Tage noch vorne verlegt. Der Zeitraum für die Einreichung von Wahlvorschlägen, für die Auslegung ggf. notwendiger Unterstützungsunterschriften usw. verlängert sich somit um diese sieben Tage. Weitere Intention der Gesetzesänderung war es auch, den Wahlbehörden mehr Zeit für die Vorbereitungsarbeiten für die Durchführung der Wahl zu verschaffen.

 

 

Geschlechterneutrale Formulierung

 

Geprägt wurde die gesamte Kommunalrechtsnovelle 2023 von der Verwendung der weiblichen und männlichen Form sowie durch neutrale Begriffe. Bei der geschlechterneutralen Formulierung wurde „auf eine sprachliche Künstlichkeit“ verzichtet (LT-Drs. 18/28527), weshalb Bezeichnungen, bei denen die rechtliche Funktion im Vordergrund steht, und feststehende Rechtsbegriffe, wie z.B. „Vertreter“ oder „Eigentümer“ nicht angepasst wurden.

 

 

 

 

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