Betreff
Vollzug des Hinweisgeberschutzgesetzes
hier: Betrauung des staatlichen Landratsamtes als interne Meldestelle
Vorlage
GS/013/2023
Aktenzeichen
0403/Re
Art
Beschlussvorlage

Beschluss:

 

Der Verwaltungs- Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:

 

Der Stadtrat nimmt Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung zum Vollzug des Hinweisgeberschutzgesetzes und beschließt nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO das staatliche Landratsamt Nürnberger Land ab 01.01.2024 mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen.

 

 

 

Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht insbesondere vor, dass Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sogenannte interne Meldestellen einrichten müssen. Da es dem Bund nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG jedoch nicht erlaubt ist, den Gemeinden und Gemeindeverbänden unmittelbar Aufgaben zu übertragen, ist in § 12 Abs.1 Satz 4 HinSchG geregelt, dass für Gemeinden und Gemeindeverbände sowie kommunale Unternehmen die Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts gilt.

Der Bayerische Landtag hat sich deshalb im Zuge der aktuellen Änderungen des Kommunalrechts auch mit einer entsprechenden Umsetzung in bayerisches Landesrecht befasst und am 19. Juli 2023 beschlossen, die Einrichtung interner Meldestellen durch einen neuen Art. 56 Abs. 4 GO bzw. Art. 97 zu regeln. Danach gilt für die Stadt Lauf a. d. Pegnitz Folgendes:

 

Für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern mit mindestens 50 Beschäftigten besteht eine Verpflichtung zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Die Stadt Lauf a. d. Pegnitz hat jedoch nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO die Möglichkeit, eine geeignete staatlich interne Meldestelle im Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration mit den Aufgaben der internen Meldestelle zu betrauen. Geeignete staatliche Meldestellen ist das staatliche Landratsamt. Für die Betrauung fallen keine Kosten an. Für uns besteht ferner die Pflicht, klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle bereitzustellen und Anreize dafür zu schaffen, dass sich hinweisgebende Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die interne Meldestelle wenden (vgl. § 7 Abs. 3 HinSchG).

 

Die Regelungen traten am 1. August 2023 in Kraft. Es gilt das Gesetz zeitnah umzusetzen, da ab 1. Dezember 2023 ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle bußgeldbewehrt ist (vgl. § 40 Abs. 2 Nr. 2, § 42 Abs. 2 HinSchG).

 

Es soll daher das staatliche Landratsamt als Teil des Staatsaufbaus seitens der Stadt Lauf a. d. Pegnitz betraut werden. Welche Stelle im Landratsamt konkret dafür zuständig ist, wird im Rahmen der Organisationshoheit des Kreises festgelegt, daher ist der Adressat für die Beauftragung das Landratsamt generell.

 

Nach Einschätzung der Geschäftsleitung handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine laufende Angelegenheit (Art. 37 GO), sondern um eine nach außen wirkende einmalige Umsetzung gesetzlicher Vorgaben von grundlegender Bedeutung. Betroffen ist die Organisationshoheit, die im Selbstverwaltungsrecht verankert ist. Da es keine Übertragung der Aufgaben innerhalb der eigenen Verwaltung durch den ersten Bürgermeister ist, sondern eine Übertragung, die aus dem ihm unterstellten Personal heraus wirkt und sogar den Hoheitsbereich der Marktgemeinde verlässt, ist diese Verfügung auch nicht wie eine Änderung im Organigramm oder des Geschäftsverteilungsplanes zu sehen.

 

Die Entscheidung, diese gesetzliche Vorgabe nicht im eigenen Haus anzusiedeln, sondern extern durch das Landratsamt, ist daher vom Stadtrat zu treffen.

 

 

Gesetzliche Grundlagen:

EU-Richtlinie 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie), Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), Bayerische Gemeindeordnung (GO)

 

Finanzielle Auswirkungen:

Einsparung von 1.428 EUR/jährlich