hier: Betrauung des staatlichen Landratsamtes als interne Meldestelle
Beschluss:
Der Verwaltungs- Finanz- und Personalausschuss empfiehlt dem Stadtrat:
Der Stadtrat nimmt
Kenntnis vom Sachvortrag der Verwaltung zum Vollzug des
Hinweisgeberschutzgesetzes und beschließt nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO das
staatliche Landratsamt Nürnberger Land ab 01.01.2024 mit den Aufgaben der
internen Meldestelle zu betrauen.
Am 2. Juli 2023 ist das
Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) des Bundes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) in Kraft getreten. Dieses Gesetz sieht
insbesondere vor, dass Arbeitgeber mit mindestens 50 Beschäftigten sogenannte interne
Meldestellen einrichten müssen. Da es dem Bund nach Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG
jedoch nicht erlaubt ist, den Gemeinden und Gemeindeverbänden unmittelbar
Aufgaben zu übertragen, ist in § 12 Abs.1 Satz 4 HinSchG geregelt, dass für
Gemeinden und Gemeindeverbände sowie kommunale Unternehmen die Pflicht zur
Einrichtung interner Meldestellen nur nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts
gilt.
Der Bayerische Landtag hat sich
deshalb im Zuge der aktuellen Änderungen des Kommunalrechts auch mit einer
entsprechenden Umsetzung in bayerisches Landesrecht befasst und am 19. Juli
2023 beschlossen, die Einrichtung interner Meldestellen durch einen neuen Art.
56 Abs. 4 GO bzw. Art. 97 zu regeln. Danach gilt für die Stadt Lauf a. d.
Pegnitz Folgendes:
Für Gemeinden mit mehr als
10.000 Einwohnern mit mindestens 50 Beschäftigten besteht eine Verpflichtung
zur Einrichtung und zum Betrieb einer internen Meldestelle. Die Stadt Lauf a.
d. Pegnitz hat jedoch nach Art. 56 Abs. 4 Satz 3 GO die Möglichkeit, eine
geeignete staatlich interne Meldestelle im Geschäftsbereich des
Staatsministeriums des Innern für Sport und Integration mit den Aufgaben der
internen Meldestelle zu betrauen. Geeignete staatliche Meldestellen ist das
staatliche Landratsamt. Für die
Betrauung fallen keine Kosten an. Für uns besteht ferner die Pflicht, klare
und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der internen Meldestelle
bereitzustellen und Anreize dafür zu schaffen, dass sich hinweisgebende
Personen vor einer Meldung an eine externe Meldestelle zunächst an die interne
Meldestelle wenden (vgl. § 7 Abs. 3 HinSchG).
Die Regelungen
traten am 1. August 2023 in Kraft. Es gilt das Gesetz zeitnah umzusetzen, da ab
1. Dezember 2023 ein Verstoß gegen die gesetzliche Verpflichtung zur
Einrichtung einer internen Meldestelle bußgeldbewehrt ist (vgl. § 40 Abs. 2 Nr.
2, § 42 Abs. 2 HinSchG).
Es soll daher das
staatliche Landratsamt als Teil des Staatsaufbaus seitens der Stadt Lauf a. d.
Pegnitz betraut werden. Welche Stelle im Landratsamt konkret dafür zuständig
ist, wird im Rahmen der Organisationshoheit des Kreises festgelegt, daher ist
der Adressat für die Beauftragung das Landratsamt generell.
Nach Einschätzung
der Geschäftsleitung handelt es sich bei dieser Entscheidung nicht um eine
laufende Angelegenheit (Art. 37 GO), sondern um eine nach außen wirkende
einmalige Umsetzung gesetzlicher Vorgaben von grundlegender Bedeutung.
Betroffen ist die Organisationshoheit, die im Selbstverwaltungsrecht verankert
ist. Da es keine Übertragung der Aufgaben innerhalb der eigenen Verwaltung
durch den ersten Bürgermeister ist, sondern eine Übertragung, die aus dem ihm
unterstellten Personal heraus wirkt und sogar den Hoheitsbereich der
Marktgemeinde verlässt, ist diese Verfügung auch nicht wie eine Änderung im
Organigramm oder des Geschäftsverteilungsplanes zu sehen.
Die Entscheidung,
diese gesetzliche Vorgabe nicht im eigenen Haus anzusiedeln, sondern extern
durch das Landratsamt, ist daher vom Stadtrat zu treffen.
Gesetzliche Grundlagen:
EU-Richtlinie
2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie), Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG),
Bayerische Gemeindeordnung (GO)
Finanzielle Auswirkungen:
Einsparung von 1.428 EUR/jährlich